Leitsatz (amtlich)

Im Kostenfestsetzungsbeschluss müssen die auf jeden einzelnen Beteiligten entfallenden Kosten konkret beziffert werden, sofern mehrere Beteiligte einzeln für die Kosten haften.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 09.08.2013; Aktenzeichen 169 F 18779/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 9.8.2013 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

1. Nach dem vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg am 22.11.2012 geschlossenen Vergleich sind von dem Antragsgegner an die weitere Beteiligte Kosten von 569,72 EUR zu erstatten.

Dieser Betrag ist jährlich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 20.3.2013 zu verzinsen.

2. Nach dem vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg am 22.11.2012 geschlossenen Vergleich sind von der Antragstellerin an die weitere Beteiligte Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB vom 20.3.2013 bis zum 30.10.2013 aus einem Betrag von 569,71 EUR zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin nach einem Wert von bis zu 600 EUR zu tragen. Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Hauptforderung wendet.

Zu Recht macht sie geltend, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie nach dem geschlossenen Vergleich nur die Hälfte der Kosten des Verfahrens, also auch nur die Hälfte der von der weiteren Beteiligten angemeldeten Kosten zu tragen hat. Der angefochtene Beschluss weist unzutreffend lediglich den Gesamtbetrag aus, der von der Antragstellerin und dem Antragsgegner an die weitere Beteiligte zu erstatten ist.

Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass gem. § 100 Abs. 1 ZPO die Kostenpflichtigen ohne anderweitige Regelung nach Kopfteilen haften. Diese die Kostengrundentscheidung betreffende Regelung ist aber auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht übertragbar. Denn mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss wird der zu erstattende Betrag beziffert. Da es sich um einen Vollsteckungstitel handelt, muss er die ggf. zwangsweise beizutreibende Forderung vollstreckungsfähig bezeichnen. Dem ist bei mehreren in die Kosten Haftenden nur genügt, wenn für jeden beziffert bezeichnet ist, welchen Betrag er an wen zu zahlen hat (vgl. z.B. OLG Koblenz Rpfleger 1995, 381; Zöller/Herget, 30. Aufl., § 104 ZPO Rn5; Kostenfestsetzung Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dörndorfer, v., 21. Aufl. Rz. B 134).

Hinsichtlich des auf die Antragstellerin entfallenden hälftigen Anteils ist weiterhin zu berücksichtigen, dass dieser zwischenzeitlich ausgeglichen worden ist. Dies kann als unstreitiger Umstand im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden (vgl. z.B. Zöller/Herget, 30. Aufl., § 104 ZPO Rz. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen"). Festzusetzen ist daher gegenüber der Antragstellerin nur der nicht ausgeglichene Zinsbetrag.

Hinsichtlich der Verzinsung hat das Rechtsmittel keinen Erfolg; auf die Begründung der Rechtspflegerin in ihrem Schreiben vom 7.11.2013 wird Bezug genommen. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt, dass die Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags bei Gerichten mit dem ausgewiesenen Zinssatz zu verzinsen sind.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen (Nr. 1912 FamGKG-KV).

 

Fundstellen

Haufe-Index 6770592

JurBüro 2014, 420

AGS 2014, 420

NJW-Spezial 2014, 572

RVGreport 2014, 282

NJOZ 2014, 1233

PAK 2014, 129

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?