Entscheidungsstichwort (Thema)
Reduzierung der anwaltlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG-VV
Normenkette
RVG-VV Nr. 3201
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 02.01.2008; Aktenzeichen 152 F 12226/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden die nach dem Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 2.1.2008 - 152 F 12226/07 AG Tempelhof-Kreuzberg - sowie dem Beschluss des KG vom 1.4.2008 - 13 UF 7/08 - von der Beteiligten zu 2) an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten in Abänderung des Beschlusses des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.6.2008 auf 1774,29 EUR festgesetzt.
Dieser Betrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich ab dem 18.4.2008 zu verzinsen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte nach einem Wert von 803,25 EUR zu tragen.
Gründe
Die gem. § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beschwerde ist begründet, soweit sie die Kosten der Beschwerdeinstanz betrifft. Für diese macht die Antragstellerin mit Recht die ungekürzte Gebühr der Nr. 3200 RVG-VV geltend. Da sie vor Beendigung der Beschwerdeinstanz den Schriftsatz vom 5.3.2008 eingereicht hat, der Sachvortrag enthält, liegen die Voraussetzungen der Nr. 3201 RVG-VV nicht vor; ein Sachantrag ist nach dieser Vorschrift nicht mehr erforderlich, um die volle Gebühr auszulösen.
Das Rechtsmittel hat auch Erfolg, soweit die Antragstellerin für die erste Instanz die Festsetzung einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV begehrt. Gemäß Abs. 1 Nr. 1 dieses Gebührentatbestandes entsteht die Gebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. §§ 307 oder 395a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 3133; 2006, 2495), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist dieser Tatbestand auf den Fall entsprechend anwendbar, dass in Wohnungseigentumsverfahren nach § 44 WEG (in der bis 30.6.2007 geltenden Fassung) eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden ist. Rechtfertigung dafür ist, dass in diesen Verfahren in der Regel ebenso wie in den in Nr. 3104 RVG-VV angeführten Verfahren mündlich zu verhandeln war.
Eine vergleichbare Rechtslage besteht gem. § 13 Abs. 2 Hausratsverordnung, der eine mit § 44 Abs. 1 WEG a.F. wörtlich übereinstimmende Regelung enthält. Auch danach soll der Richter mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln. Nur in wirklichen Ausnahmefällen darf der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen von einer mündlichen Verhandlung absehen (vgl. z.B. MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 13 HausratsVO Rz. 4 m. N. aus der Rspr.). Sowohl Wortlaut wie Auslegung beider Vorschriften rechtfertigen daher eine übereinstimmende (kosten-rechtliche) Behandlung. Der ohne nähere Begründung abweichenden Ansicht von Hartmann (Kostengesetze, 37. Aufl., Nr. 3104 RVG-VV Rz. 18) vermag der Senat daher nicht zu folgen.
Die Höhe der Gebühren ist in den Kostenfestsetzungsanträgen vom 16.4.2008 mit 185,64 EUR und 1588,65 EUR zutreffend berechnet.
Die Verzinsung beruht auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Wertfestsetzung entspricht den zusätzlich begehrten Kosten.
Fundstellen
Haufe-Index 2181496 |
FamRZ 2009, 720 |
JurBüro 2009, 478 |
AGS 2009, 270 |
HRA 2009, 12 |
OLGR-Ost 2009, 557 |