Entscheidungsstichwort (Thema)
keine Geltendmachung gemeinschaftlicher Ansprüche ohne Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Lässt der Verwalter elektrische Zuleitungen zu einzelnen Kellerabteilen unterbrechen, die nach seiner Auffassung unberechtigt angebracht worden sind, kann ein Wiederherstellungsanspruch nur von der Gemeinschaft insgesamt oder mit deren Ermächtigung von einem einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Verwalter geltend gemacht werden.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 2, § 47 S. 2
Beteiligte
die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft |
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 303/99) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 37/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Oktober 1999 – 70 II 37/99 – geändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten aller drei Instanzen zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keiner Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird für alle drei Instanzen auf 1.800,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnungen Nr. 27 und 32, denen jeweils bestimmte Kellerräume zugeordnet sind. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin der Wohnanlage. Seit einiger Zeit war der vom Antragsteller benutzte Kellerraum separat beleuchtet, indem von der Beleuchtung des Kellerflurs eine Leitung in den Kellerraum verlegt war. Auf Veranlassung der Verwalterin wurden sowohl beim Antragsteller wie bei anderen Wohnungseigentümern die Zuleitungen vom Kellerflur in die einzelnen Kellerräume unterbrochen. In den Kellerabteilen des Antragstellers und in den in dem Bereich davor befindlichen Kellergängen ist es seither dunkel. Der Antragsteller verlangte von der Verwalterin vergeblich die Wiederherstellung der Lichtleitungen. Die Verwalterin ist der Ansicht, zu der Unterbrechung der Leitung berechtigt gewesen zu sein, weil der Antragsteller unberechtigt Gemeinschaftsstrom für seien privaten Zweck verbraucht habe und die Leitung erst kurze Zeit vor Dezember 1998 von dem Kellerflur in seinen Kellerraum verlegt habe.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 1999 die Verwalterin verpflichtet, die auf ihre Veranlassung unterbrochenen Lichtleitungen im Keller funktionstauglich auf ihre Kosten wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2000 hat das Landgericht die Erstbeschwerde verworfen, weit für die Neuverlegung der Leitungen allenfalls zwei Handwerkerstunden anfielen und somit die von der Verwalterin aufzuwendenden Kosten 1.500,00 DM keinesfalls überschreiten würden. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin, die einen Kostenvoranschlag vorgelegt hat, wonach die Kosten für die Wiederherstellung der Zuleitungen bei ordnungsmäßiger Herstellung 1.763,20 DM kosteten. Das Rechtsmittel führt zur Abweisung des Antrags.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Da das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat, unabhängig vom Beschwerdewert zulässig (BGHZ 119, 216 = NJW 1992, 3305). Das Rechtsmittel ist auch in der Sache erfolgreich. Nach Auffassung des Senats hat die Antragsgegnerin inzwischen glaubhaft gemacht, dass für die Wiederherstellung der Leitungen durch einen konzessionierten Elektromeister Kosten von über 1.500,00 DM entstehen würden. Als Verwalterin darf die Antragsgegnerin die erforderlichen Arbeiten nur einem hierfür konzessionierten Fachinstallateur übertragen, der die Arbeiten nach den geltenden Vorschriften auszuführen hat und sich nicht einfach auf die Wiederherstellung der möglicherweise unfachmännisch verlegten unterbrochenen Leitungen beschränken kann.
Die somit zulässige Erstbeschwerde der Verwalterin ist auch begründet. Da es keiner weiteren tatsächlichen Ermittlungen bedarf, kann der Senat anstelle des Landgerichts in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag des Antragstellers ist zurückzuweisen, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt. Der Antragsteller streitet mit der Verwalterin über deren Pflichten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Die Stromleitungen in dem Keller sind Gemeinschaftseinrichtungen der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft. Ebenso unterliegen die – von wem auch immer – hergestellten Abzweigungen in die einzelnen Kellerabteile der Verwaltungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft und nicht der Kompetenz des einzelnen Wohnungseigentümers, dem das Kellerabteil zugeteilt ist.
Die Verwalterin hat nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 WEG die unentziehbare Berechtigung und Verpflichtung, für die Durchführung der Hausordnung und für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen. Insoweit besteht auch der Verwaltervertrag nicht mit dem ein...