Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss eines Beistands

 

Normenkette

ZPO §§ 90, 157

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 126 F 2243/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 20.2.2001 wird zurückgewiesen.

Die Mutter hat dem Vater die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die nach § 19 FGG zulässige Beschwerde der Mutter ist aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet.

Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Allerdings richtet sich die Möglichkeit der Parteien, sich eines Beistandes zu bedienen, im vorliegenden Fall nicht nach § 13 FGG, sondern unmittelbar nach der ZPO (vgl. § 621a Abs. 1 S. 2 ZPO). In der Sache ändert sich hierdurch aber an der zutreffenden Beurteilung des AG nichts. Nach § 90 Abs. 1 ZPO kann sich eine Partei, sofern kein Anwaltsprozess vorliegt, eines Beistandes bedienen. Wenn auch der Gesetzeszweck und die Systematik dafür spricht, dass hiermit die Befugnis geregelt werden soll, sich anstelle eines Anwaltes eines Beistandes zu bedienen, so ist dieses Parteirecht jedoch nicht hierauf beschränkt; vielmehr kann sich eine Partei auch neben einem Anwalt eines Beistandes bedienen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 90 Rz. 1). Einer besonderen Zulassung als Beistand in dem Verfahren bedarf es nicht. Beschränkungen ergeben sich insoweit nur aus § 157 ZPO. Hiernach ist eine Person als Beistand (von Gesetzes wegen) ausgeschlossen, wenn sie, ohne durch die Justizverwaltung als Rechtsbeistand zugelassen zu sein, geschäftsmäßig – nicht notwendigerweise gewerbsmäßig – die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht betreibt. Hierfür hat die Beschwerdeführerin nichts Hinreichendes vorgetragen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Beistand des Vaters auf Grund seines Auftretens in der interessierten Öffentlichkeit in einer Vielzahl von Fällen Kontakt zu in gerichtlichen Streitigkeiten befindlichen Personen hat; dass er aber in anderen Fällen als den vorliegenden auch vor Gericht als Beistand oder Bevollmächtigter auftritt oder aufgetreten ist, ist nicht behauptet und auch nicht gerichtsbekannt.

Besteht aber ein prozessuales Recht auf einen nicht nach § 157 Abs. 1 ZPO ausgeschlossenen Beistand, so ist insoweit auch das Gebot der Nichtöffentlichkeit familiengerichtlicher Verfahren nicht tangiert (vgl. Baumbach-Lauterbach/Albers, GVG § 170 Rz. 2). Das Gericht hat nur die Möglichkeit, einen Beistand nach § 157 Abs. 2 ZPO von weiterem Vortrag auszuschließen, um einen sachgerechten Gang der Verhandlung zu gewährleisten. Nach dem Beschwerdevorbringen bestehen aber lediglich Bedenken gegen die Persönlichkeit des Beistandes; die Verhandlung selbst störende Handlungen sind nicht behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der Beistand in den Verhandlungen nicht hervorgetreten sei, ableitet, hieraus ergebe sich die fehlende Notwendigkeit eines Beistandes, verkennt sie, dass das Recht einer Partei, zu Verhandlungen mit einem Beistand zu erscheinen, nicht von einer Notwendigkeit abhängt.

Die prozessualen Befugnisse des Gerichts sind auf das Verfahren beschränkt; der abschließenden Begründung des AG, dass weder eine Befugnis noch eine Möglichkeit zu einer Einflussnahme darauf bestehe, welchen Einflüssen sich ein Verfahrensbeteiligter aussetzt, ist deshalb nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2, die Wertfestsetzung auf § 30 KostO.

Henze, Berner, Becker

 

Fundstellen

Haufe-Index 1102676

FamRZ 2001, 1619

KG-Report 2002, 116

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