Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung eines als Beistand des Verfahrensbevollmächtigten auftretenden Sachverständigen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung eines als Beistand des Verfahrensbevollmächtigten auftretenden Sachverständigen zu einem nicht öffentlichen Anhörungstermin unterliegt als Zwischenverfügung nicht der Anfechtung.
2. Die Versagung der Teilnahme eines wissenschaftlichen Beistandes des Verfahrensbevollmächtigten zu einem nicht öffentlichen Anhörungstermin begründet keine Verletzung von Verfahrensrechten.
Normenkette
GVG § 170; ZPO § 157 Abs. 1; FGG §§ 13, 19-20
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 16.02.2005; Aktenzeichen 144 F 1845/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des AG Tempelhof/Kreuzberg vom 16.2.2005 wird als unzulässig verworfen.
Er hat die der Kindesmutter entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kindeseltern streiten um das Umgangsrecht des Vaters für seine am 2.4.1998 geborenen Tochter. Das AG hat zur Frage, welche Umgangsregelung mit dem Vater im Interesse des Kindes derzeit geboten ist, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Im Anhörungstermin am 16.2.2005 ist die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters im Beistand eines für den "kinderpädagogischen und kinderpsychologischen Bereich" Unterbevollmächtigen erschienen, der als Dipl.-Pädagoge ausgebildet und als Verfahrenspfleger tätig ist. Die Kindesmutter hat der Teilnahme des Unterbevollmächtigten wegen der Nichtöffentlichkeit des Anhörungstermins widersprochen. Das AG hat ihn mit Beschluss vom gleichen Tag als Unterbevollmächtigten und auch als wissenschaftlichen Beistand der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde. Diese begründet er damit, dass die Anwesenheit des Unterbevollmächtigten erforderlich sei, weil durch ihn die pädagogischen und psychologischen Kenntnisse einbezogen würden, die den Juristen fehlten.
II. Die Beschwerde des Kindesvaters ist bereits unzulässig (§§ 19, 20 FGG).
Zwischenverfügungen des Gerichts sind regelmäßig der Anfechtung entzogen. Die Nichtzulassung eines Beistandes gem. §§ 90, 157 ZPO - § 13 FGG findet nach der Verweisung in § 621a Abs. 1 ZPO keine Anwendung (KG, Beschl. v. 19.4.2001 - 17 WF 118/01, KGReport Berlin 2002, 116) - stellt eine solche Zwischenverfügung dar. Sie betrifft den Gang des Verfahrens, dabei insb. die Frage, wer an der nach § 170 Satz 1 GVG nicht öffentlichen Sitzung des FamG teilnehmen darf. Die Beschwerde gegen solche die Endentscheidung nur vorbereitenden Maßnahmen des Gerichts ist nur zuzulassen, wenn schon damit unmittelbar Rechte der Beteiligten verletzt sein können. Für den Verfahrensbeteiligten, dessen Beistand das Gericht gem. § 157 ZPO von der Teilnahme ausgeschlossen hat, wird dies bejaht. Seine Beschwerde ist nach allgemeiner Meinung zulässig (vgl. OLG Bremen v. 26.2.2004 - 4 WF 15/04, OLGReport Bremen 2004, 356; Zöller/Greger/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 157 Rz. 6 m.w.N. auch zur gegenteiligen Ansicht). Ob dieser Ansicht uneingeschränkt zu folgen ist, kann in der vorliegenden Sache jedoch auf sich beruhen. Denn der Kindesvater hat in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich klargestellt, dass dem Unterbevollmächtigten nicht die Wahrnehmung und Ausführung von Verfahrensrechten übertragen sei, sondern dieser lediglich als wissenschaftlicher Berater seiner Verfahrensbevollmächtigten am Anhörungstermin teilnehmen solle. Nach § 170 Satz 1 GVG sind die Verhandlungen in Familiensachen nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt an der nichtöffentlichen Verhandlung sind die formell und materiell Beteiligten, deren Verfahrensbevollmächtigte, weitere Beteiligte, wie beispielsweise Vertreter des Jugendamtes sowie vom Gericht bestellte Sachverständige während des sie betreffenden Verfahrensabschnitts (Hüßtege in Thomas/Putzo, 26. Aufl., § 170 GVG Rz. 4). Anderen Personen kann nur nach § 175 Abs. 2 GVG der Zutritt vom Gericht gestattet werden, dessen Entscheidung nicht selbständig angefochten werden kann (arg. § 171b Abs. 3 GVG; s. auch Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 170 Rz. 6). Die versagte Gestattung der Teilnahme des wissenschaftlichen Beistandes seiner Verfahrensbevollmächtigten verletzt den Kindesvater auch nicht mittelbar oder gar unmittelbar in seinen Rechten. Die Ausübung von Verfahrensrechten kann schon deshalb nicht betroffen sein, weil diese - wie bereits ausgeführt - nicht übertragen werden sollten. Dass seine Verfahrensbevollmächtigte sich wegen fehlender pädagogischer und psychologischer Kenntnisse nicht in der Lage sieht, das vom Gericht eingeholte Gutachten und die Erläuterungen der Sachverständigen im Anhörungstermin zu würdigen, vermag die Annahme einer zumindest mittelbaren Rechtsbeeinträchtigung nicht zu rechtfertigen. Es steht dem Kindesvater bzw. s...