Leitsatz
Kindeseltern stritten um das Umgangsrecht des Vaters für eine am 2.4.1998 geborene Tochter. Das AG hatte zu der Frage, welche Umgangsregelung mit dem Vater im Interesse des Kindes geboten sei, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Zu dem Anhörungstermin erschien die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters im Beistand eines hin und wieder als Verfahrenspfleger tätigen Diplom-Pädagogen als Unterbevollmächtigtem. Die Kindesmutter widersprach der Teilnahme dieses Diplom-Pädagogen. Das AG hat ihn mit Beschluss vom gleichen Tage als Unterbevollmächtigten und auch als wissenschaftlichen Beistand der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde, die er damit begründete, dass die Anwesenheit des unterbevollmächtigten Diplom-Pädagogen erforderlich sei, weil durch ihn die pädagogischen und psychologischen Kenntnisse einbezogen würden, die den Juristen fehlten.
Sein Rechtsmittel war ohne Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde des Kindesvaters bereits für unzulässig.
Zwischenverfügungen des Gerichts seien regelmäßig der Anfechtung entzogen. Die Nichtzulassung eines Beistandes gem. §§ 90, 157 ZPO - § 13 FGG finde nach der Verweisung in § 621a Abs. 1 ZPO keine Anwendung - stelle eine solche Zwischenverfügung dar.
Die Zwischenverfügung des Gerichts betreffe den Gang des Verfahrens, dabei insbesondere die Frage, wer an der nach § 170 S. 1 GVG nicht öffentlichen Sitzung des FamG teilnehmen dürfe. Die Beschwerde gegen solche, die Endentscheidungen nur vorbereitende Maßnahmen des Gerichts, sei nur zuzulassen, wenn schon damit unmittelbar Rechte der Beteiligten verletzt sein könnten.
Für den Verfahrensbeteiligten, dessen Beistand das Gericht gem. § 157 ZPO von der Teilnahme ausgeschlossen habe, werde dies bejaht. Seine Beschwerde sei nach allgemeiner Meinung zulässig. In der vorliegenden Sache könne dies jedoch auf sich beruhen, da der Kindesvater in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich klargestellt habe, dass dem Unterbevollmächtigten nicht die Wahrnehmung und Ausführung von Verfahrensrechten übertragen sei, sondern dieser lediglich als wissenschaftlicher Berater seiner Verfahrensbevollmächtigten am Anhörungstermin teilnehmen solle.
Nach § 170 S. 1 GVG seien die Verhandlungen in Familiensachen nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt seien die formell und materiell Beteiligten, deren Verfahrensbevollmächtigte sowie weitere Beteiligte wie beispielsweise Vertreter des Jugendamtes sowie vom Gericht bestellte Sachverständige während der sie betreffenden Verfahrensabschnitte.
Anderen Personen könne nach § 175 Abs. 2 GVG der Zutritt vom Gericht gestattet werden, dessen Entscheidung jedoch nicht selbständig angefochten werden könne.
Die versagte Gestattung der Teilnahme des wissenschaftlichen Beistandes seiner Verfahrensbevollmächtigten verletze den Kindesvater auch nicht mittelbar oder unmittelbar in seinen Rechten. Die Ausübung von Verfahrensrechten könne schon deshalb nicht betroffen sein, weil diese nicht übertragen werden sollten.
Nach Auffassung des OLG wären die Rechte der Kindesmutter tangiert gewesen, hätte das erstinstanzliche Gericht abweichend vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit weiteren unbeteiligten Personen die Anwesenheit im Anhörungstermin gestattet. Die Beteiligten hätten einen Anspruch darauf, ihre Angelegenheit in Abwesenheit Unbeteiligter in vertraulicher Atmosphäre zu erörtern.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 03.05.2005, 19 WF 73/05