Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Vorschussanordnungen des Gerichts (§§ 379, 402 ZPO) vor Beauftragung eines Sachverständigen
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 27.02.2008; Aktenzeichen 58 S 228/07) |
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 108 C 3184/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 18.3.2008 gegen den Beschluss der Zivilkammer 58 des LG Berlin vom 27.2.2008 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 1.250 EUR als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 18.3.2008 gegen den im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des LG vom 27.2.2008.
Mit dieser Entscheidung hat das LG der Gegenvorstellung des Klägers vom 24.1.2008 nicht abgeholfen, durch die er sich gegen den Beschluss vom
10.1.2008 gewandt hat, soweit ihm darin aufgegeben worden ist, einen Kostenvorschuss i.H.v. 2.500 EUR vor Einholung eines Sachverständigengutachtens zu zahlen.
Der Kläger hält die vom LG angenommene Beweislastverteilung für falsch.
II. Der Beschluss des LG Berlin vom 27.2.2005 ist nicht anfechtbar.
1. Nach § 567 Abs. 1 ZPO sind nur solche Beschlüsse des LG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die im ersten Rechtszug erlassen werden. Gegen Beschlüsse, die das LG als Berufungsgericht oder als Beschwerdegericht, also im zweiten Rechtszug erlässt, ist eine (sofortige) Beschwerde zum KG (OLG) nicht vorgesehen. Auch eine Rechtsbeschwerde zum BGH nach § 574 Abs. 1 ZPO ist nur dann statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen, oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Das LG hat den Beschluss vom 27.2.2008 als Berufungsgericht erlassen. Damit ist die Beschwerde zum KG (OLG) nicht statthaft.
2. Aber die Beschwerde ist auch aus weiteren Gründen unzulässig:
a) Beschlüsse, die auf Gegenvorstellungen ergehen, sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO).
b) Dasselbe gilt für Vorschussanordnungen des Gerichts (§§ 379, 402 ZPO) vor Auftrag an einen Sachverständigen (soweit nicht der Partei Prozesskostenhilfe gewährt ist).
Derartige Beschlüsse sind nicht isoliert anfechtbar, weil die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen (vgl. nur OLG Hamm MDR 1999, 502; OLG Frankfurt MDR 2004, 1255; OLG Dresden JB 2007, 212; Baumbach u.a., ZPO, 66. Aufl. 2008, § 379 Rz. 8; Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 379 Rz. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 379 Rz. 4).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2024294 |
VRS 2008, 110 |
OLGR-Ost 2008, 881 |