Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde gegen Beschluss der Berufungskammer eines LG

 

Leitsatz (amtlich)

Der Beschluss, durch den das Gesuch des Klägers, den gerichtlichen Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch das LG als Berufungsgericht zurückgewiesen worden ist, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde zum KG anfechtbar (§ 567 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist auch im Bereich der Ablehnung von Sachverständigen gem. § 406 Abs. 5 ZPO gesetzlich keine Ausnahme vorgesehen; Entsprechendes gilt für die Richterablehnung gem. § 46 Abs. 2 ZPO (KG, Beschl. v. 11.10.2004 - 15 W 97/04).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 11.12.2006; Aktenzeichen 58 S 70/04.)

AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 107 C 3327/00.)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28.12.2006 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 11.12.2006 - 58 S 70/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache.

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Darauf hat das LG zutreffend in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 4.1.2007 hingewiesen.

1. Der Beschluss des LG Berlin vom 11.12.2006, durch den das Gesuch des Klägers vom 11.12.2006, den Sachverständigen Prof. Dr. W. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch das LG als Berufungsgericht zurückgewiesen worden ist, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde zum KG anfechtbar.

Nach § 567 Abs. 1 ZPO sind nur solche Beschlüsse des LG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die im ersten Rechtszug erlassen werden.

Gegen Beschlüsse, die das LG als Berufungsgericht oder als Beschwerdegericht, also im zweiten Rechtszug erlässt, ist eine (sofortige) Beschwerde zum KG (OLG) in der ZPO nicht vorgesehen.

Gegen derartige Beschlüsse kann nach § 574 Abs. 1 ZPO eine Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft sein; dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen, oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss zugelassen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.9.2006 - VIII ZB 77/06).

Diese Voraussetzungen liegen bezüglich des angefochtenen Beschlusses, durch den der Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden ist, nicht vor.

Darüber hinaus ist eine - zum KG nicht statthafte - Rechtsbeschwerde bei dem BGH (§ 133 GVG) durch einen bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), so dass die Beschwerde des Klägers vom 28.12.2006 auch nicht an den BGH weiterzuleiten war (vgl. BGH v. 20.3.2002 - XII ZB 27/02, BGHReport 2002, 803 = MDR 2002, 962 = NJW 2002, 1958 und 2181).

Das LG hat den Beschl. v. 28.12.2006 als Berufungsgericht erlassen. Damit ist die sofortige Beschwerde zum KG (OLG) nach § 567 Abs. 1 nicht statthaft.

2. Von den vorstehend beschriebenen Regeln ist auch im Bereich der Ablehnung Sachverständigen gem. § 406 Abs. 5 ZPO gesetzlich keine Ausnahme vorgesehen; soweit es dort heißt, "gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet die sofortige Beschwerde statt", ist dies keine Erweiterung des § 567 Abs. 1 ZPO, sondern eine "ausdrückliche Bestimmung" im Sinne der Nr. 1 der Vorschrift.

Insoweit kann ergänzend auf die Ausführungen des 15. Zivilsenats im Beschluss vom 11.10.2004 - 15 W 97/04 - betreffend eine sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs des Klägers gegen mit der Entscheidung dieses Rechtsstreits befasste Richter und betreffend die gleichlautende Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO Bezug genommen werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO

 

Fundstellen

Haufe-Index 1778406

DS 2007, 385

OLGR-Ost 2007, 795

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