Leitsatz (amtlich)
Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden, ist nicht nur der Betrag der Hauptforderung, sondern auch Zinsen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Erfolgt eine Verteilung nur hinsichtlich der Hauptforderung und werden ausgeurteilte Zinsen dann auf jedem der Grundstücke in voller Höhe eingetragen, entstehen die Sicherungshypotheken nur hinsichtlich der - entsprechend aufgeteilten - Hauptforderung.
Normenkette
GBO §§ 53, 71; ZPO §§ 866-867, 1132
Tenor
Das Grundbuchamt wird angewiesen, in Abt. III der im Beschlusseingang bezeichneten Grundbücher jeweils für die Beteiligte zu 1 einen Widerspruch gegen die zu lfd. Nr. 5 gebuchten Sicherungshypotheken einzutragen, soweit dort Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 aus 2.385.861,11 EUR eingetragen sind.
Darüber hinaus wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Gründe
I. Mit am 9. Mai 2018 verkündetem Urteil des Landgerichts Berlin wurde die Beteiligte zu 1 zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 3.921.218,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.385.861,11 EUR seit dem 1. Januar 2016 an die Beteiligte zu 2 verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligte zu 2 ist eine L... mit Sitz in L.../Z....
Die im Rubrum des Urteils als Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2 aufgeführten Rechtsanwälte beantragten mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018 die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken u.a. in den im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungseigentumsgrundbüchern derart, dass in den Blättern 2... N bis 2... N und 2... N ein Betrag in Höhe von 645.203,15 EUR und in Blatt 2... N ein solcher in Höhe von 645.203,17 EUR jeweils zuzüglich der im Urteil aufgeführten Zinsen gebucht werde.
Das Grundbuchamt vollzog den Antrag vom 1. Juni 2018 am 20. Juni 2018. Die gegen die Eintragung gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 wies der Senat mit Beschluss vom 2. August 2018 zur Geschäftsnummer 1 W 213-224/18 zurück.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Oktober 2019 hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde gegen die in Abt. III lfd. Nr. 5 der im Beschlusseingang bezeichneten sechs Grundbücher eingetragenen Zwangssicherungshypotheken mit dem Ziel erhoben, diese von Amts wegen zu löschen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde am 21. November 2019 nicht abgeholfen und die Grundakten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, der der Beteiligten zu 2 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
II. 1. Die Beschwerde ist mit dem ausdrücklich genannten Ziel, das Grundbuchamt anzuweisen, die sechs Zwangssicherungshypotheken nach § 53 GBO zu löschen, zulässig, § 71 Abs. 2 S. 2 GBO.
2. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Zwar kommt die - vollständige - Löschung der Zwangssicherungshypotheken nicht in Betracht, jedoch ist hinsichtlich der eingetragenen Zinsforderungen jeweils ein Widerspruch einzutragen.
a) Dem steht die Entscheidung des Senats vom 2. August 2018 in dem Verfahren 1 W 213-224/18 nicht entgegen.
Allerdings war der Gegenstand des dortigen Verfahrens identisch mit dem des hiesigen, soweit es auch um die hier betroffenen Wohnungseigentumsrechte ging. Das hindert den Senat aber nicht an einer abweichenden Entscheidung. Eine Bindung bestünde nur dann, wenn gegen die damalige Entscheidung des Senats ein Rechtsmittel hätte eingelegt werden können (OLG München, FGPrax 2017, 67; BayObLGZ 2001, 279, 282; Senat, Beschluss vom 22. September 1966 - 1 W 1721/66 - OLGZ 1966, 608; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 77, Rdn. 39). Das war aber nicht möglich, weil der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss nicht zugelassen hatte.
b) Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen, § 53 Abs. 1 S. 2 GBO. Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung, wenn das Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BGH, FGPrax 2015, 5, 6). Die Unzulässigkeit muss sich aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BGH, FGPrax 2017, 243). Das ist hier nicht der Fall.
Die Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Eigentum wegen einer Geldforderung ist dem Grunde nach zulässig, § 866 Abs. 1 ZPO. Die eingetragenen Sicherungshypotheken erreichen auch den Mindestbetrag von 750,01 EUR, § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 1987 - 1 W 5441/86 - NJW-RR 1987, 592, 593).
Unzulässig ist es hingegen, mehrere Grundstücke wegen derselben Forderung mit einer solchen Sicherungshypothek zu belasten. Vielmehr hat der Gläubiger dann den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen, § 867 Abs. 2 ZPO. Das ist im Hinblick auf die Hauptforderung geschehen, allerdings nicht, soweit es den von dem Landgericht ausgeurteilten Zinsa...