Leitsatz (amtlich)
Eine Vereinssatzung kann einen rückwirkenden Beitritt vorsehen.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 VR 5180 B) |
Tenor
Die Zwischenverfügung wird, soweit sie die Satzungsänderung § 4d betrifft, aufgehoben.
Gründe
A. Am 14.1.2010 meldete der Beteiligte zur Eintragung im Vereinsregister u.a. an, dass die Satzung um einen § 4d ergänzt wird, der den Beitritt rückwirkend ermöglicht. Mit Zwischenverfügung vom 15.3.2010 hat das AG Charlottenburg u.a. bemängelt, dass ein rückwirkender Vereinsbeitritt nicht möglich sei und um eine Antragsrücknahme ersucht. Der dagegen gerichteten Beschwerde vom 26.3.2010 hat das AG Charlottenburg nicht abgeholfen.
B. Auf die Beschwerde war die Zwischenverfügung - soweit sie angegriffen ist - aufzuheben.
I) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt. Der Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt.
II) Die Beschwerde ist begründet. Nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG darf mit einer Zwischenverfügung nur aufgegeben werden, einen unvollständigen Antrag zu ergänzen oder behebbare Hindernisse zu beseitigen. Mit einer Zwischenverfügung darf jedoch nicht aufgegeben werden, einen Antrag zurückzunehmen, dem ein nicht behebbares Hindernis entgegen steht. In einem solchen Fall ist der Antrag sofort zurückzuweisen (vgl. nur BayObLGZ 1997, 285; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rz. 606 f. m.w.N.).
Zur sachdienlichen Förderung des Weiteren Anmeldeverfahrens weist der Senat darauf hin, dass eine Satzung eines Vereins wirksam vorsehen kann, dass ein Vereinsbeitritt auch zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt möglich ist. Das entspricht der h.M. (ausdrücklich Stöber, Hdb zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rz. 146; passim BAG, Urt. v. 22.11.2000 - 4 AZR 688/99-, DB 2001, 1622 ff. = NZA 2001, 980 ff.; a.A. Reichert, a.a.O., Rz. 943 unter fehlerhafter Bezugnahme auf das zuvor genannte Urteil) und dem Grundsatz der (Satzungs-) Vertragsfreiheit (vgl. dazu nur Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 25 Rz. 7). Ein rückwirkender Beitritt steht zwingenden Vorschriften des geltenden Rechts nicht entgegen und rückwirkende Vereinbarungen werden daher in vielen rechtlichen Bereichen anerkannt (z.B. jüngst BGH, Urt. v. 9.7.2010 - V ZR 202/09: rückwirkende Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft). Der Umstand, dass ein rückwirkender Beitritt zu einem Verein im Verhältnis zu Dritten im Einzelfall keine Wirkung entfaltet (vgl. den Fall des BAG) oder auch im Verhältnis zum Verein (z.B. kein Recht zur Beteiligung auf einer zwischen dem Zeitpunkt der Rückwirkung und der Beitrittsannahme durchgeführten Hauptversammlung), ist kein zwingender Grund, einen rückwirkenden Vereinsbeitritt vom Grundsatz her zu versagen.
Fundstellen
Haufe-Index 2390770 |
Rpfleger 2011, 90 |
NotBZ 2010, 408 |
VereinsBrief 2010, 2 |
ZStV 2010, 3 |
npoR 2011, 17 |