Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung der Gesamthandsforderung einer GbR in „Altfällen”
Leitsatz (amtlich)
Die Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 BRAGO bei Geltendmachung der Gesamthandsforderung einer GbR in „Altfällen” vor Änderung der Rspr. zur Parteifähigkeit der GbR ist ausnahmsweise dann nicht entstanden, wenn nach Aktenlage ausgeschlossen werden kann, dass durch die der früheren Rechtslage entspr. Prozessführung dem Prozessbevollmächtigten ein Mehraufwand entstanden ist (hier: Geltendmachung der GbR-Forderung namens beider Gesellschafter in einem Mahnbescheid unter Berechnung der Verfahrensgebühr ohne Zuschlag für mehrere Auftraggeber).
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 10.03.2003) |
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Urteil des LG Berlin vom 10.3.2003 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 16.6.2003 von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf – nur – 1.184,14 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.4.2003 festgesetzt.
Hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen verbleibt es beim Ausspruch im angefochtenen Beschluss.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert vom 266,37 Euro zu tragen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist nicht zu erstatten.
In Verfahren, in denen – wie hier – die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Gesamthandforderung entspr. der früheren Rspr. als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist Klägerin – von Anfang an – die GbR, was im Wege der Rubrumsberichtigung klarzustellen ist (BGH v. 15.1.2003 – XII ZR 300/99, MDR 2003, 591 = BGHReport 2003, 700 = NJW 2003, 1043). Die Rechtsauffassung des LG, das insoweit eine Urteilsberichtigung abgelehnt hat, ist überholt. Sie ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend, soweit es die Umsetzung der Kostengrundentscheidung betrifft, nicht in der hier zu prüfenden Frage der Erstattungsfähigkeit eines Kostenansatzes (vgl. von Eicken, Kostenfestsetzung, Rz. B 73).
Allerdings haben die Parteien sich auf die gerichtliche Verfahrengestaltung einzurichten und die dadurch veranlassten Mehrkosten als notwendig hinzunehmen. Daraus folgt, dass die Erhöhungsgebühr auch in den Fällen entstanden und regelmäßig zu erstatten ist, in denen der Prozessbevollmächtigte im Einklang mit der früheren Rspr. die Forderung der Gesellschaft namens der Gesellschafter, mithin mehrerer Auftraggeber, geltend gemacht hat (BGH, Beschl. v. 18.6.2002 – VIII ZB 6/02, BGHReport 2002, 959 = MDR 2002, 1216 = NJW 2002, 2958). Auf die durch die Entscheidung des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff. = BGHReport 2001, 238 = AG 2001, 307) eingeleitete Änderung der Rspr. zur Parteifähigkeit der GbR brauchte sich der Prozessbevollmächtigte erst einzurichten, nachdem sie als gesichert anzusehen war; hier war das erst bei Übergang in das str. Verfahren im Mai 2002 anzunehmen, als die anwaltliche Prozessgebühr gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bereits entstanden war.
Der damit zu gewährende Vertrauensschutz setzt aber nach dem Beschluss des BGH vom 18.6.2002 voraus, dass „nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Gesellschafter Klage erhoben haben”, so dass „die damit regelmäßig verbundene Mehrarbeit für den Rechtsanwalt” – im Falle des BGH bei über 400 Klägern, die ständigem Wechsel unterworfen sind – die pauschale Vergütung durch die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO rechtfertigte. Insofern liegt der vorliegende Fall nach Auffassung des Gerichts anders. Als Antragsteller des Mahnbescheides vom 23.11.2000 wurden aufgeführt die „Herren W. und M. Th., Gesellschafter des Planungsbüros Th. & Partner GbR, B.-Straße 25, G.”, mithin die Namen der Gesellschafter lediglich in Ergänzung der bereits im Antrag als Inhaber der Gesamthandforderung mit Namen und Anschrift bezeichneten GbR. Ein Mehraufwand der vom BGH bezeichneten Art ist weder im Mahnverfahren noch im nachfolgenden str. Verfahren eingetreten, wie schon daran deutlich wird, dass sowohl die Antragsgegnerin im Widerspruchsschreiben vom 4.12.2000 wie die Klägervertreter im Abgabeantrag mit Anspruchsbegründung vom 16.5.2002 im Rubrum die klagende Partei als „Planungsbüro Th. & Partner GbR” bezeichnet haben, wobei „die Kläger als Gesamtgläubiger” anspruchsberechtigt sein sollten. Dass die Klägervertreter tatsächlich von einem Auftraggeber – der GbR – ausgegangen sind und im Mahnverfahren durch Angabe lediglich der Namen der Gesellschafter auch nach ihrer Auffassung kein abrechenbarer Mehraufwand entstanden ist, geht schließlich auch daraus hervor, dass die im Mahnantrag bezifferte Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten eine Erhöhungsgebühr nicht enthielt. Die Änderung des Rubrums dahin gehend, dass nunmehr die Gesellschafter als Kläger zu 1) und 2) aufgeführt wurden, ist erst vom LG im Urteil vom 10.3.2003 vorgenommen worden.
Das Gericht ist der Auffassung...