Leitsatz (amtlich)
Die Zuständigkeit der WEG-Gerichte ist auch gegeben, wenn ein Wohnungskäufer die vom Bauträger eingesetzte Verwaltungs-GmbH und deren Geschäftsführer wegen unzutreffender Abnahme des Gemeinschaftseigentums aufgrund einer Ermächtigung im Kaufvertrag und eines dadurch ausgelösten Verlustes eines Sicherungsmittels (Bürgschaft) in Anspruch nimmt.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 11.07.2005; Aktenzeichen 11 O 170/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 5) und 6) wird auf deren Kosten bei einem Beschwerdewert von 14.000 EUR zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Im Jahre 1998 schlossen die Kläger mit der Firma A. GmbH einen notariellen Vertrag über den Kauf einer Eigentumswohnung zum Preis von 194.775 DM. Die Verkäuferin verpflichtete sich zur Sanierung und Modernisierung des auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäudes. Der Kaufpreis war in Raten nach dem Bautenstand zu zahlen. Zur Abnahme des Gemeinschaftseigentum bestimmte Ziff. II § 7 Abs. 2 des Wohnungseigentumskaufvertrages, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums spätestens vier Wochen nach Fertigstellung durch den Verwalter zur erfolgen habe, der von dem Käufer hierzu unwiderruflich bevollmächtigt werde, wobei der Verwalter zu seiner Unterstützung einen Bausachverständigen hinzuziehen durfte. Die Verkäuferin begann mit der Bauausführung. Die C.-bank AG übernahm am 27.10.1998 ggü. den Klägern zwei Fertigstellungsbürgschaften über 187.958 DM und 6.817 DM. Im Jahre 1999 wurde zugunsten der Kläger im Wohnungsgrundbuch eine Eigentumsverschaffungsvormerkung eingetragen. Mit Schreiben vom 25.11.1999 teilte die Verkäuferin den Klägern mit, dass die von ihnen erworbene Wohneinheit nach Modernisierung und Sanierung des Gemeinschaftseigentums vertragsgerecht hergestellt sei und die vertraglich vorgesehene Abnahme durch den Verwalter am 16.12.1999 um 10.00 Uhr gemeinsam mit Sachverständigen durchgeführt werde. Den Termin am 16.12.1999 nahm der Beklagte zu 6) als Geschäftsführer der Beklagten zu 5) wahr. Die Verkäuferin als Alleineigentümerin hatte für die Wohnungseigentümergemeinschaft am 15.7.1999 per 1.8.1999 der Beklagten zu 5) umfassende Vollmachten zur Verwaltung des Grundstücks erteilt und mit Datum des 28.7.1999 für die Zeit ab 2.1.2000 namens der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwaltervertrag für Wohnungseigentum abgeschlossen (vgl. Anlagen K 11 und K 12). Der Beklagte zu 6) wurde bei der Abnahmeverhandlung unter Anderem von den Beklagten zu 3) und 4) begleitet, die im Auftrage der Beklagten zu 5) ein Protokoll über die "technische Abnahme von gemeinschaftlichem Eigentum" fertigten (Anlage B 1 zum Schriftsatz 9.6.2004). Nach Erhalt einer Abschrift des Protokolls vom 16.12.1999 unterschrieben die Kläger am 30.12.1999 die Übergabebestätigung und übersandten sie der Verkäuferin. Die Bankbürgschaften wurden daraufhin zurückgegeben. Am 1.3.2000 fand noch die Abnahme von Nacharbeiten statt, an der wiederum die Beklagten zu 3) und 4) sowie der Beklagte zu 6) für die Beklagte zu 5) mitwirkten.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Stellung einer den Bürgschaften der C.-bank AG entsprechenden Sicherheit im Sicherungsumfang nach dem 9.8.1999. Sie sind der Ansicht, die Beklagten zu 1) bis 6) hafteten ihnen hierfür gesamtschuldnerisch. Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten durch mehrere wohlüberlegte und gemeinsam begangene Täuschungshandlungen zur Rückgabe der Bürgschaften beigetragen, obwohl das Objekt bis heute nicht fertiggestellt sei. Anlässlich der ersten ordentlichen Eigentümerversammlung vom 16.3.2001 hätten sie, die Kläger, eine Ortsbesichtigung durchgeführt und festgestellt, dass die vermeintliche Abnahme und Nachabnahme von Dezember 1999/März 2000 völlig falsch gewesen sei und die Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten in weiten Bereichen überhaupt noch nicht fertiggestellt worden seien.
Der Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 1) und 2) als verantwortlich handelnde Personen für die Verkäuferin ist gem. § 240 ZPO unterbrochen. Mit Teilurteil vom 11.7.2005 hat das LG die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) abgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG das Verfahren gegen die Beklagten zu 5) und 6) abgetrennt, sich für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 5) und 6) auf Antrag des Klägervertreters und nach Anhörung des Beklagtenvertreters zu 5) und 6) an das sachlich und örtlich zuständige AG Schöneberg verwiesen, weil dieses gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden habe. Gegen diesen am 13.7.2005 zugestellten Abgabebeschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 5) und 6), die sich darauf berufen, sie seien nicht wirksam gem. § 26 WEG zum Verwalter bestellt worden und hätten in dem "hier relevanten Zeitraum" eine wie immer auch geartete Verwaltertätigkeit noch nicht aufgenommen. Keinem der späteren Wohnun...