Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 80 OH 205/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2018 (80.OH.205/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Jedoch wird dieser Beschluss hinsichtlich der Kosten wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin beabsichtigte den Erwerb einer von einer Maklerin vermittelten Eigentumswohnung in B... . Antragstellerin und Verkäuferin bevollmächtigten die Maklerin, bei dem Notar eine Kaufvertragsurkunde vorbereiten zu lassen. Mit Schreiben vom 3. August 2015 bat die Maklerin den Antragsgegner um Vorbereitung eines notariellen Kaufvertrages und nannte mögliche Termine für eine Beurkundung.
Mit Email vom 18. September 2016 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin wie auch der Verkäuferin einen nochmals überarbeiteten Vertragsentwurf. Und bestätigte den Beurkundungstermin für den 29. September 2016. Noch vor dem Termin nahm die Antragstellerin von dem Erwerb der Wohnung Abstand.
Mit der Notarkostenberechnung Nr. 1601020 vom 7. Oktober 2016 erhob der Antragsgegner eine 2,0 Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens gemäß KV Nr. 21302 GNotKG nebst Auslagen.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 24. Januar 2018 - 80 OH 205/16 - zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde, welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Antragstellerin ihren ursprünglichen Überprüfungsantrag weiter.
Sie ist der Ansicht: Da der Notar mit Übersendung des Vertragsentwurfes lediglich seiner gesetzlichen Pflicht aus § 17 Abs. 2 a BeurkG genügt habe, habe dies auch kostenfrei zu erfolgen. Zudem seien die Gebühren zu hoch, der Notar habe nicht den vollen Rahmen ausschöpfen dürfen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2018 - 80 OH 205/16 - wie auch die Notarkostenberechnung des Antragsgegners Nr. 1601020 vom 7. Oktober 2016 aufzuheben.
Der Antragsgegner verteidigt seine Kostenberechnung und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die nach § 127 GNotKG statthafte und auch sonst gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. den §§ 63, 64 FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Mit den zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht festgestellt, dass dem Antragsgegner der in der Kostenberechnung vom 7. Oktober 2016 festgesetzte Gebührenanspruch dem Grunde und der Höhe nach zusteht. Insbesondere ist die Festsetzung der Gebühr von 2,0 gemäß KV Nr. 21302 für eine vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens nicht zu beanstanden. Kosten für den der Antragstellerin übersandten Entwurf werden vom Antragsgegner nicht geltend gemacht.
1. Der Antragsgegner hat keine Gebühr für den der Antragstellerin übersandten Entwurf berechnet.
Das GNotKG kennt - soweit hier überhaupt in Betracht kommend - allein eine Entwurfsgebühr nach KV Nr. 24100, deren Gebührentatbestand vorliegend freilich nicht erfüllt ist, weil der Antragsgegner nicht außerhalb eines Beurkundungsverfahrens - sondern im Rahmen eines solchen - einen Entwurf gefertigt hat (Vorbemerkung 2.4.1). Eine Entwurfsgebühr nach KV Nr. 24100 macht der Antragsgegner gerade nicht geltend macht. Die Übersendung des Entwurfs selbst erfolgte mithin, ohne dass besondere Kosten berechnet worden sind.
2. Der Gebührentatbestand einer vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens gemäß KV Nr. 21302 ist vorliegend erfüllt.
Die Antragstellerin ist Kostenschuldnerin im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG. Nach dieser Vorschrift schuldet die Notarkosten, wer den Auftrag (im vorliegenden Fall für das später vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren) erteilt hat. Die Antragstellerin hat gemeinsam mit dem Verkäufer, vertreten durch die Maklerin, den Antragsgegner mit der Einleitung des Beurkundungsverfahrens beauftragt. Die Maklerin hat einen Beurkundungstermin vereinbart und einen Kaufvertragsentwurf angefordert. Dies wird von der Beschwerde auch nicht (mehr) in Frage stellt.
Auch dass der Gebührentatbestand nach KV Nr. 21302 dem Grunde nach erfüllt ist, weil das Beurkundungsverfahren nach der Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per Email an die Beteiligten, mithin nach dem in KV Nr. 21300 Ziff. 2 genannten Zeitpunkt vorzeitig beendet wurde, zieht die Antragstellerin nicht mehr in Zweifel.
3. Die Höhe der Gebühr für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren ist nicht zu beanstanden.
a) Die Gebühren sind in 21302 als Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,0 ausgestaltet. Wegen § 92 Abs. 1 GNotKG bestimmt der Notar bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall grundsätzlich unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen. Dieses Ermessen reduziert § 92 Abs. 2 GNotKG jedoch dahin, dass bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung für die vollständige Erstellung des Entwurfs di...