Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Die strengen Voraussetzungen für eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch das Gericht sind nicht bereits dann erfüllt, wenn die Teilungserklärung die Instandsetzungskosten auf bestimmte Untereinheiten wie freistehende Einfamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen verteilt, der Antragsteller jedoch wegen abweichender Baugestaltung seine Zuordnung zu einer Untergruppe beanstandet.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2

 

Beteiligte

weitere Beteiligte zu 15) – 47) wie aus dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 6. März 1998 – 85 T 253/97 WEG – ersichtlich

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 253/97)

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 146/96)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten dritter Instanz werden den Antragstellern als Gesamtschuldner auferlegt. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Gemäß der notariellen Teilungserklärung vom 13. April 1984 besteht die Wohnanlage aus 44 Wohnungserbbaurechten, die in der Beschreibung teils als Wohnungen, teils als (freistehende) Einfamilienhäuser, teils als Reihenhäuser (darunter auch Doppelhäuser) bezeichnet werden. In dem „Gemeinschafts- und Verwaltungsvertrag”, der als Inhalt des Sondereigentums in den Wohnungserbbaugrundbüchern eingetragen wurde, sollte nach Präambel 3 eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Formen der Wohnungserbbaurechte – Wohnung, Einfamilienhaus oder Reihenhaus – nur bei Sonderregelungen gemacht werden. In § 5 des Gemeinschafts- und Verwaltungsvertrages sind entsprechend der gesetzlichen Regelung die Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums u. a. an den Umfassungsmauern, tragenden Zwischenwänden, tragenden Bauteilen und Trennwänden der Wohnungen unabhängig davon, ob es sich um Einfamilienhäuser, Reihenhäuser oder Wohnungen nach dem Sprachgebrauch der Teilungserklärung handelt, definiert, darunter auch das Dach, und zwar wiederum unabhängig davon, ob es sich um Einfamilienhäuser, Reihenhäuser oder Wohnungen nach dem Sprachgebrauch der Teilungserklärung handelt. Eine Änderung der Bestimmungen der Teilungserklärung bedarf nach § 3 der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. In Abschnitt B (Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer) wird in § 4 die Instandhaltung geregelt, wobei hinsichtlich der freistehenden Einfamilienhäuser anscheinend vorausgesetzt wird, daß diese von den Inhabern der jeweiligen Wohneinheiten getragen werden. Im übrigen werden bezüglich der Wohnungen, Reihenhäuser und Doppelhäuser sechs Untereinheiten gebildet, in denen jeweils unter Freistellung sämtlicher übrigen Gemeinschafter bezogen auf aufgewendete oder aufzuwendende Kosten für Unterhaltung, Instandhaltung oder Instandsetzung gleich welcher Art und welchen Umfangs von Gebäudeteilen, die Gegenstand gemeinschaftlichen Eigentums sind, lediglich ein Anspruch auf internen Ausgleich bzw. Beteiligung besteht. Den Antragstellern gehört jeweils die Hälfte eines besonderen Hauskörpers (Wohnungen Nr. 32 und 33). Den Beteiligten zu II. 1) – 14) gehören die in einer daneben befindlichen, niedrigeren Häuserzeile gelegenen Wohnungen Nr. 34 bis 42. Zwischen den Wohneinheiten Nr. 33 (Antragsteller zu 1) und 2)) und Nr. 34 (Beteiligte zu II. 1)) befindet sich ein Spalt von 3–5 cm. Nachdem die Beteiligten zu II. 5) und 6) (Wohnung Nr. 37) auf einen Wasserschaden an dem Dach über ihrer Wohnung aufmerksam gemacht und Reparaturbedarf angekündigt hatten, haben die Antragsteller (Wohnungen Nr. 32 und 33) von der Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Beteiligung an den Instandhaltungskosten die Herauslösung aus der Untereinheit Nr. 32 bis 42 und die Konstituierung einer eigenen Untereinheit verlangt, weil ihre Wohneinheiten durch die Baulücke von 3–5 cm einen abgeschlossenen Komplex in anderer Bauform bilde, die Dachflächen über den Wohneinheiten Nr. 34 bis 42 sehr schlecht verarbeitet seien, so daß eine aufwendige Gesamtsanierung drohe und die Inhaber der Wohneinheiten Nr. 32 bis 42 von der Verkäuferin im Hinblick auf den schlechten Dachzustand teilweise sogar Preisnachlässe erhalten hätten. Soweit die Antragsgegner sich an dem Verfahren beteiligt haben, haben sie die Auffassung vertreten, daß die Antragsteller nicht unbillig belastet seien und auch seit über 10 Jahren die beanstandete Bestimmung der Teilungserklärung hingenommen hätten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28. Juli 1997 den Antrag auf Änderung der Gemeinschaftsordnung zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 6. März 1998 die Erstbeschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller bleibt erfolglos.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt....

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