Leitsatz (amtlich)
Eine "Vorenthaltung" i.S.d. § 546a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache nach § 546 BGB verletzt ist; dabei ist grundsätzlich der Zustand der zurückgegebenen Mietsache unerheblich.
Keine bloße Schlechterfüllung der Rückgabeverpflichtung, sondern eine nur teilweise Rückgabe ist gegeben, soweit der Mieter seiner Rückbaupflicht in erheblichem Umfang nicht nachgekommen ist, so dass nach den Umständen des Einzelfalles nur eine teilweise Räumung anzunehmen ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 25 O 256/04) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt nach Vorberatung, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Bei Zurückweisung der Berufung verliert die Anschlussberufung des Klägers ihre Wirkung, § 524 Abs. 4 ZPO.
2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
A. Die Berufungen richten sich gegen das am 22.8.2005 verkündete Urteil des LG, das der Beklagten am 2.9.2005 und dem Kläger am 1.9.2005 zugestellt worden ist.
Das LG hat der Klage auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für Gewerberäume in der B. 32 in Berlin, Kostenvorschuss für Baumaßnahmen sowie Schadensersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen lediglich hinsichtlich der Nutzungsentschädigung für Juni bis Oktober 2003 ohne Nebenkostenvorschüsse stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil sowie die nachstehende Übersicht verwiesen, die auch die Berufungsbegehren verdeutlicht.
Klageforderung: |
LG: |
Berufung der Beklagten |
Anschlussberufung des Klägers |
Nutzungsentschädigung/Miete Juni bis Okt. 2003, mtl. 7.983,23 EUR, insgesamt: 39.916,15 EUR |
Stattgabe 37.288 EUR, (Abweisung 2.628,15 EUR) |
37.288 EUR |
2.628,15 EUR |
Rückbau Schaufensteranlage 30.343,28 EUR |
Abweisung |
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30.343,28 EUR |
Herrichten des Marmorfußbodens 4.640 EUR |
Abweisung |
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4.640 EUR |
Teilweises Verschließen eines Wanddurchbruchs 2.320 EUR |
Abweisung |
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2.320 EUR |
Malerarbeiten an Fenstern, Decke und Wänden in allen Räumen 4.640 EUR |
Abweisung |
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4.640 EUR |
Prozesszinsen |
Stattgabe auf Nutzungsentschädigung |
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Summe: 81.859,43 EUR |
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37.288 EUR |
44.571,43 EUR |
Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 4.10.2005 eingegangenen und am 1.12.2005 begründeten Berufung in vollem Umfang gegen die Verurteilung.
Der Kläger verfolgt mit der am 31.3.2006 eingegangenen Anschlussberufung seine abgewiesenen Ansprüche in vollem Umfang weiter.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:
1. Zu Unrecht habe das LG die Frage, ob die Räume zurückgegeben worden seien, mit der Frage nach ihrem Zustand verknüpft. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wie auch des KG sei der Zustand der Mietsache für die Erfüllung der Rückgabepflicht jedoch bedeutungslos.
2. Sie sei nicht zum Rückbau der Schaufensteranlage in den alten Zustand im streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet gewesen. Das LG habe mit seiner Annahme, eine solche Verpflichtung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, den unstreitigen Sachverhalt offensichtlich falsch gewürdigt. Nach dem vom LG genannten Genehmigungsschreiben des Klägers vom 6.8.1998 sei ein Rückbau nur auf Verlangen geschuldet. Ein solches Verlangen habe der Kläger erstmals am 14.10.2003 geäußert, so dass sie sich zuvor nicht im Verzug mit dem Rückbau befunden haben könne.
3. Ohnehin habe überhaupt keine Rückbauverpflichtung bezüglich der Schaufensteranlage bestanden. Der Zeuge R. habe in der Beweisaufnahme eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihm und Robert L. für den Kläger klar bekundet; dies entspreche auch der Interessenlage der Parteien. Entgegen der Auffassung des LG sei das Schreiben der Beklagten (Barbara R.) vom 15.5.2003 (Anlage K 7) in diesem Sinne zu verstehen.
Das LG habe in diesem Zusammenhang den erstinstanzlichen Beweisantritt im Schriftsatz vom 11.4.2005, S. 6, die Zeugin R. zum Verlauf des Gesprächs zwischen den Herren R.l und L. zu vernehmen, übergangen.
4. Das Urteil weise auch wegen der Hilfsaufrechnung Fehler auf. Das Vorbringen zum Kaufpreis und Restwert der Klimaanlage sei hinreichend substantiiert und rechtfertige die Durchführung einer Beweisaufnahme hierzu. Die weitere Hilfsaufrechnung i.H.v. 1.500 EUR wegen der Reinigung und Kristallisierung des Fußbodens habe das LG vollständig übergangen.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Berufungsbegründung vom 1.12.2005.
Die Beklagte begehrt, das Urteil des LG abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger hat bisher keinen Antrag zur Berufung der Beklagten angekündigt.
Er verteidigt im Schriftsatz vom 31.3.2006, auf den verwiesen wird, das angefochtene Urteil:
1. Zu Recht habe das LG eine Rückgabe der Räume im Rechtssinne verneint. Es gehe hier nicht nur um einen Fall nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, sondern um einen "erheblichen, für den Gesamteindruck des Mietobjektes wesentlichen Bestandteil". Außerdem seien auch sonst im Geschäft über die Hälfte der Einbauten, Materialienreste und Müll noch verblieben.
2. Bereits vor dem Schreiben ...