Entscheidungsstichwort (Thema)
keine Umwidmung zum Wohnungseigentum durch Einbau von Küche und Bad. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Der genehmigte Einbau von Küche und Bad in ein Teileigentum im Dachraum bewirkt keine Umwidmung des Teileigentums in Wohnungseigentum.
2. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluß, der dem Teileigentümer, dem zugleich eine Wohnung gehört, die dauerhafte separate Nutzung derartiger Dachräume zu Wohnzwecken untersagt, steht auch der Erlaubnis zur Vermietung zu Wohnzwecken an Dritte entgegen.
3. Werden Verwalter und Eigentümergemeinschaft als Antragsgegner auf Zustimmung zur Vermietung von Teileigentum in Anspruch genommen, kann die Passivlegitimation für die Erlaubniserteilung dahingestellt bleiben.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1
Beteiligte
II. die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, wie sie aus dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 1996 – 85 T 139/96 – ersichtlich sind |
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 139/96) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 256/95) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist seit dem 10. Mai 1984 Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 4 und seit dem 10. April 1986 Eigentümer des im Teileigentumsgrundbuch Blatt 4233 eingetragenen Dachraums Nr. 12. In der Teilungserklärung ist unter anderem bestimmt, daß die Eigentümer der Wohnungen Nr. 1 bis 11 und der Dachräume Nr. 12 bis 15 zur Ausübung eines Berufes in der Wohnung beziehungweise in dem Dachraum sowie zur Vermietung der Wohnungen Nr. 1 bis 11 oder der Dachräume Nr. 12 bis 15 nur mit Zustimmung des Verwalters berechtigt sind, die jedoch nur aus wichtigem Grunde verweigert werden darf. Bei Verweigerung oder Widerruf der Bewilligung darf der hierdurch Beschwerte die Eigentümerversammlung anrufen.
Unter dem 11. Januar 1986 bat der Antragsteller wegen seiner Absicht, den Dachraum Nr. 12 „als Arbeits- und Gästezimmer mit Bad und Kochnische auszubauen”, um Einverständnis mit dem Einbau von Dachfenstern und den Anschluß an die Hausversorgungsleitungen. Nach angeblich allseitiger Zustimmung baute der Antragsteller in der Folgezeit den Dachraum Nr. 12 entsprechend aus. Mit Eigentümerbeschluß vom 23. November 1992 zu TOP 5 a) wurde der Antragsteller aufgefordert, das Nutzungsverhältnis für den Dachraum Nr. 12 mit einem Gewerbebetrieb bis zum 31. März 1993 zu beenden; zu TOP 5 c) wurde mehrheitlich beschlossen, daß eine dauerhafte separate Nutzung der Dachräume (TE 12 bis 15) zu Wohnzwecken nicht gestattet ist, bestehende Nutzungsverhältnisse geduldet werden, ein Neuabschluß von Nutzungsverhältnissen aber nicht genehmigt wird.
Mit Schreiben vom 20. April 1995 bat der Antragsteller erfolglos die Verwalterin um Erteilung einer Genehmigung für die Vermietung seiner Dachwohnung TE Nr. 12 mit der Begründung, daß ihn Veränderungen seiner privaten Vermögenssituation zu einer besseren Verwertung seines Eigentums zwängen. In der Eigentümerversammlung vom 19. Mai 1995 wurde der Antrag des Antragstellers, ihm die separate Vermietung seines Eigentums Nr. 12 zu gestatten, abgelehnt. Der Antragsteller hat beantragt, die Ablehnung seines Antrages auf separate Vermietung des Dachraums für nichtig zu erklären, hilfsweise den ablehnenden Eigentümerbeschluß für unwirksam zu erklären, hilfsweise ihm die Zustimmung zur Vermietung des Dachraumes zu Wohnzwecken zu erteilen, hilfsweise festzustellen, daß die Zustimmung zur Vermietung nur unter Anführung sachgerechter Gründe versagt werden dürfe, hilfsweise ihm die Erlaubnis zur Vermietung zu Wohnzwecken an einen noch zu benennenden Mieter zu erteilen. Das Amtsgericht hat alle Anträge zurückgewiesen. Mit der Erstbeschwerde hat der Antragsteller seine Anträge auf Zustimmung zur Vermietung des Dachraumes zu Wohnzwecken, hilfsweise auf Feststellung, daß die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen untersagt werden darf, sowie auf Erlaubnis der Vermietung zu Wohnzwecken, soweit keine konkreten Beeinträchtigungen durch die Vermietung zu befürchten sind, hilfsweise auf Feststellung, daß die Verwalterin zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet ist, weiterverfolgt. Die Anträge blieben auch in zweiter und dritter Instanz erfolglos.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG) und der zu einem anderen Ergebnis führen würde, weist der angefochtene Beschluß nicht auf.
a) Verpflichtungsantrag gegen die Eigentümergemeinschaft
Verfahrensrechtlich bedenklich verneint das Landgeric...