Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 06.07.1983; Aktenzeichen 64/63 a S 79/83) |
Tenor
Der Erlaß eines Rechtsentscheids wird abgelehnt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Vermieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im Treppenhaus eines Mietwohnhauses.
Die Kläger sind seit 1972 Mieter einer mietpreisgebundenen 3-Zimmer-Altbau-Wohnung im 3. Obergeschoß des Vorderhauses eines Mietwohnhauses in B., das die Beklagte vor wenigen Jahren in der Zwangsversteigerung erworben hat. Der Treppenaufgang, der zu der Wohnung der Kläger führt, befindet sich in einem sehr schlechten Zustand. Seit mehreren Jahrzehnten sind dort keinerlei Schönheitsreparaturen mehr vorgenommen worden: Die Decken sind nicht mehr gestrichen worden und haben eine dunkelgraue bis grauschwarze Färbung angenommen. Die Ölpaneelfarbe an den Wänden ist nicht mehr erneuert worden, sie ist rissig und abgeblättert und weist erhebliche Putzschäden auf. Die Rahmen der im Treppenaufgang befindlichen Fenster sind teilweise verrottet. Auch die vom Treppenaufgang abgehenden Wohnungstüren sind seit Jahrzehnten von außen nicht mehr gestrichen worden, der Anstrich ist stumpf, abgeblättert und rissig. Wegen der vorbeschriebenen Mängel ist auch ein Verfahren bei der Wohnungsaufsichtsbehörde anhängig.
Das Amtsgericht Schöneberg hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Treppenaufgang wie folgt malermäßig zu renovieren: Die Deckenflächen sind zweimal gut deckend zu streichen; die Wandflächen sind mit Paneel-Farbe zweimal gut deckend zu streichen; die Wohnungstüren sind mit Vorlack zu streichen und zu lackieren; die Fenster sind tischlermäßig aufzuarbeiten, zu verkitten und innen und außen vorzustreichen und gut deckend zu lackieren.
Im Berufungsverfahren hat das Landgericht Berlin beschlossen, einen Rechtsentscheid des Kammergerichts zu folgender Rechtsfrage herbeizuführen:
„Hat ein Mieter auch dann einen Anspruch gegen seinen Vermieter auf Renovierung von Räumen, an denen ihm lediglich ein Mitbenutzungsrecht zusteht (Treppenhaus), wenn die Benutzung dieser Räume nicht mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden ist?”
Das Landgericht ist der Auffassung, daß der, vorgelegten Rechtsfrage angesichts des überalterten Miethausbestandes grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es möchte der in Rechtsprechung und Literatur weitgehend vertretenen Meinung folgen, daß sich die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 536 BGB auf die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten, stillschweigend mitvermieteten Räume erstreckt, so insbesondere auf die Zu- und Abgänge zu der Wohnung, verweist aber auf die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts Hamburg (WuM 1977, S. 119 f.), wonach der Mieter nur dann einen Anspruch auf Renovierung des Treppenhauses habe, wenn dessen gefahrlose Benutzung nicht mehr möglich sei. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Entscheidungsgründe
II. Die Vorlage ist unzulässig.
Die Einholung eines Rechtsentscheids durch das Landgericht als Berufungsgericht setzt voraus, daß das vorlegende Gericht bei der Beurteilung der Rechtsfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will oder die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist (Art. III Abs. 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 – BGBl. I S. 1248/GVBl. Berlin 1968 S. 263 – i.d.F. des Gesetzes vom 5. Juni 1980 – BGBl. I S. 657/GVBl. Berlin S. 1131). Beide Alternativen liegen nicht vor.
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, daß auch ohne besondere Erwähnung im Wohnungsmietvertrage Flure, Treppen und andere gemeinschaftliche Hausteile, die dem Mieter zur Ausübung seines Mietrechts zur Verfügung stehen und von ihm begangen werden müssen, als mitvermietet gelten. Die dem Vermieter nach § 536 BGB obliegende Pflicht, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu erhalten, erstreckt sich demgemäß auch auf diese Hausteile (vgl. RG in Recht 1917 Nr. 594; BGH in LM Nr. 10 a zu § 538 BGB).
Der für den vertragsmäßigen Gebrauch geeignete Zustand ist im einzelnen Falle nach den genannten Umständen, insbesondere nach der Ortssitte, dem Zweck und dem Preis der Mieträume zu beurteilen (vgl. RGZ 90, 65 [67]; HRR 1937 Nr. 1579; Mezger in Soergel-Siebert, 10. Aufl., Rdn. 60 f. zu §§ 535/536 BGB; Pritsch in RGRK, 11. Aufl., Anm. 4 zu § 536 BGB; Emmerich in Staudinger, 12. Aufl., Rdn. 54 b zu §§ 535, 536 BGB; Voelskow in Münchener Kommentar, Rdn. 86 zu §§ 535, 536 BGB). Was ein Vermieter im Rahmen der Verpflichtung, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustande zu erhalten, alles zu tun (oder auch zu unterlassen) hat, läßt sich demgemäß nicht von vornherein bestimmen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH in NJW 1957, 826). Das gilt insbesondere für di...