Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Tenor
Ist an der Mietwohnung ein Schaden eingetreten, der nicht allein durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen kann, trifft den Mieter die Beweislast, daß die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn nur eine Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflußnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt.
Tatbestand
I.
1. Der Beklagte hatte im Hause der Versicherungsnehmer der Klägerin eine Wohnung im 3. Obergeschoß gemietet. § 6 Ziffer 3 des schriftlichen Mietvertrags enthält folgende Regelung:
Hinsichtlich der sonstigen in der Wohnung anfallenden Reparaturen … gilt folgende Vereinbarung:
Trifft den Mieter … an den Beschädigungen ein Verschulden, so trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe. Der Mieter hat zu beweisen, daß ein Verschulden bei der Entstehung von Schaden durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht oder durch unsachgemäße Behandlung technischer Einrichtungen und Anlagen nicht vorliegt.
In der Nacht vom 28. zum 29.11.1981 trat in der Wohnung des Beklagten ein erheblicher Wasserschaden ein, durch den auch die Holztreppe im Treppenhaus und die darunter liegende Wohnung im 2. Obergeschoß betroffen wurde.
2. Die Klägerin hat den Vermietern den entstandenen Schaden in Höhe von 2.206,23 DM ersetzt und den Beklagten wegen dieses Betrages aus nach § 67 VVG übergegangenem Recht in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der Schaden sei deshalb entstanden, weil der Beklagte entweder einen Wasserhahn nicht verschlossen habe oder bei von ihm vorgenommenen Arbeiten an der Küchenspüle, dem Badeofen und der Waschmaschine unsachgemäß gearbeitet habe.
Der Beklagte hat demgegenüber erwidert, die Wasserquelle habe sich hinter einer gekachelten Wand im Bad befunden. Der Wasseraustritt sei auf einen Bruch im Rohrleistungssystem oder einen defekten Wasserdruckminderer zurückzuführen.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil der Klägerin nicht der Beweis gelungen sei, daß der Schaden durch den Mietgebrauch verursacht worden sei.
3. Mit der Berufung rügt die Klägerin vor allem, das Amtsgericht habe die Beweislast verkannt. Der Beklagte müsse den Beweis führen, daß der entstandene Schaden nicht von ihm zu vertreten sei.
Durch Beschluß vom 6.6.1984 hat das LG Mannheim dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Trägt der Mieter auch dann die Beweislast dafür, daß eine während der Mietzeit eingetretene Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht wurde, wenn als Ursache der Verschlechterung sowohl eine vertragswidrige Handlung des Mieters als auch eine vom Mieter nicht zu vertretende Abnutzung in Betracht kommt?
Entscheidungsgründe
II.
Die Vorlage ist zulässig.
1. Allerdings stellt sich die vorgelegte Rechtsfrage nicht ausschließlich im Wohnraummietrecht, sondern ebenso bei der Miete von Geschäftsräumen und beweglichen Sachen. Entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, die den Rechtsentscheid auf speziell wohnraummietrechtliche Fragen begrenzen will (Landfermann, Einführung in die Sammlung der Rechtsentscheide in Wohnraummietsachen (RES.), II 2; Voelskow in MünchKomm, Rn. 109 i vor § 535), steht dieser Umstand der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Der Wortlaut von Art. III Abs. 1 3. MÄG ist weit gefaßt; denn er bezieht die Vorlagepflicht allgemein auf Rechtsfragen, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergeben. Nur eine Auslegung, die alle speziell mietrechtlichen Fragen, die bei Vermietung einer Wohnung von Bedeutung sein können, der Vorlagepflicht unterstellt, wird dem Sinn und Zweck des Rechtsentscheids in der durch das Gesetz vom 5.6.1980 (BGBl. 1980 I 657) geschaffenen Form gerecht (OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 27.2.1981, RES. § 536 BGB Nr. 2; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumkündigungsschutzgesetze, 5. Aufl., G 7; Sonnenschein, NJW 1982, 1249). Der Rechtsentscheid ist gerade dazu geschaffen worden, um die Rechtseinheit auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts wiederherzustellen, die bis dahin in der Praxis wegen des beim Landgericht endenden Rechtsmittelzuges in erheblichem Umfang nicht mehr gewährleistet war. Hinsichtlich der allgemeinen mietrechtlichen Fragen auf die Möglichkeit eines Urteils durch den Bundesgerichtshof zu verweisen, geht, abgesehen davon, daß insoweit vollkommen ungewiß ist, wann die einzelne Frage jemals dort zur Beantwortung vorliegen wird, schon deshalb nicht an, weil jenen Urteilen gerade die den Rechtsentscheiden eigentümliche allgemeine Bindungswirkung fehlt, somit eine unterschiedliche Rechtsprechung auf landgerichtlicher Ebene dadurch nicht mit hinreichender Sicherheit verhindert werden kann. Ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Rechtsprechung besteht aber wegen der oftmals großen persönlichen Tragweite für die von den Entscheidungen betroffenen Parteien im gesamten Wohnraummietrecht und nicht lediglich hinsichtlich solcher Rechtsfra...