Entscheidungsstichwort (Thema)
keine Prozeßführung durch WEG-Verwalter ohne Rechtsanwalt. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Die Prozeßführung eines WEG-Verwalters, der nicht selbst Wohnungseigentümer ist, ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist unzulässig, sofern das Verfahren nicht persönliche Ansprüche oder Verpflichtungen des Verwalters zum Gegenstand hat.
2. Der WEG-Verwalter ist nach § 157 ZPO von der mündlichen Verhandlung vor Gericht ausgeschlossen. Dies hindert weder das Einreichen von Schriftsätzen noch die Heranziehung des Verwalters durch das Gericht als Beteiligten.
3. Das Versprechen einer Vergütung in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren an den WEG-Verwalter für dessen Prozeßführung ist unwirksam.
4. Pauschalvergütungen anderer Prozeßvertreter als Rechtsanwälte und Rechtsbeistände gehören weder nach § 91 ZPO noch nach § 47 WEG zu den notwendigen außergerichtlichen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.
Normenkette
RBerG Art. 1 § 5; ZPO § 157; WEG § 27
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 404/87) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 203/90) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 22), vertreten durch den Verwalter aufgrund der diesem erteilten Ermächtigung, haben auf der Grundlage des mehrheitlich beschlossenen Wirtschaftsplanes 1987 Wohngeldforderungen von 2.178,13 DM für die Monate Januar bis September 1987 gegen die Antragsgegner geltend gemacht. Die Antragsgegner haben die Aufrechnung mit Guthaben aus den Jahren 1984 bis 1986 erklärt. Das Amtsgericht hat zu den behaupteten Gegenforderungen Unterlagen von dem Verwalter verlangt, die dieser jedoch nicht eingereicht hat. Der Verwalter hat mitgeteilt, daß die Beteiligten sich außergerichtlich geeinigt hätten, und hat die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Beteiligten erfolglos gebeten, die Gründe für die Erledigung bekanntzugeben. Durch Beschluß vom 22. Februar 1990 hat das Amtsgericht ausgesprochen, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist und die Antragsgegner die Gerichtskosten erster Instanz als Gesamtschuldner zu tragen haben, während es die Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt hat. Hiergegen haben die Antragsteiler sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahin zu ändern, daß die Antragsgegner den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Auf Anfrage des Landgerichts zur Höhe der den Antragstellern erwachsenen außergerichtlichen Kosten hat der Verwalter mitgeteilt, daß die Gemeinschaft ihm bestandskräftig für die Durchführung von gerichtlichen Verfahren pro Einzelfall eine Pauschal-Sondervergütung in der Höhe versprochen habe, die ein Rechtsanwalt erhielte, der eine Mehrheit von Wohnungseigentümern vertritt; nach dem vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswert würde die Vergütung danach auf der Grundlage von vier Gebühren 706,80 DM betragen. Diese hätten die Antragsgegner aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstatten.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die sofortige Beschwerde bei einem Wert bis 100,00 DM als unzulässig verworfen, weil die Sondervergütung in Höhe entsprechender Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht erstattungsfähig sei. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
Das gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß ist rechtsfehlerfrei (§ 27 FGG).
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, daß eine anfechtbare isolierte Kostenentscheidung im Sinne des § 20 a Abs. 2 FGG auch dann vorliegt, wenn die Vorinstanz die unter den Beteiligten ersichtlich nicht strittige Erledigung der Hauptsache deklaratorisch in den Beschlußtenor aufgenommen hat, daß das Rechtsmittel aber deshalb unzulässig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt. Das Landgericht läßt freilich offen, ob die Gemeinschaft die dem Verwalter durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß zugesagte Sondervergütung schuldet, denn jedenfalls sei dieser Betrag nicht im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig. Der Senat nimmt demgegenüber an, daß die dem Verwalter erteilte Zusage einer Sondervergütung in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nichtig ist, so daß sich die Rechtsbeschwerde jedenfalls im Ergebnis als unbegründet erweist (§ 27 FGG in Verbindung mit § 563 ZPO).
Die dem Wohnungseigentumsverwalter aufgrund Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer vertraglich zugesagte Sondervergütung in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren, hier sogar mit dem Mehrvertretungszuschlag ...