Entscheidungsstichwort (Thema)

unzulässige Rechtsbesorgung durch WEG-Verwalter. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Die gerichtliche Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch deren Verwalter steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwaltung und ist daher unzulässig (Bestätigung von Senat OLGZ 1991, 315 = NJW 1991, 1304).

 

Normenkette

WEG § 27 II Nr. 5; RBerG Art. 1 § 5

 

Beteiligte

die in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 1991 – 85 T 315/90 – namentlich bezeichneten übrigen Wohnungseigentümer zu 1) bis 19)

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 37/89)

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 315/90)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

In dem auf die Dauer von 5 Jahren bis zum 8. Juni 1989 geschlossenen Verwaltervertrag ist u. a. bestimmt, daß der Verwalter Ansprüche der Gemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich geltend machen darf und, sofern er die Gemeinschaft gerichtlich vertritt, eine Vergütung in der Höhe erhält, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit gemäß Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erhalten würde. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 7. Januar 1989 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 2 u. a.: „Der Verwalter wird ermächtigt, Rückstände gerichtlich für die WEG geltend zu machen. Dafür erhält er eine Sondervergütung in der Höhe, die ein Rechtsanwalt für die Vertretung einer Mehrheit von WEer erhalten würde (Berechnungsgrundlage: Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).” Die Antragstellerin hat ihren zunächst auf alle Beschlüsse der Versammlung vom 7. Januar 1989 gerichteten rechtzeitigen Anfechtungsantrag in erster Instanz zuletzt auf den genannten Eigentümerbeschluß beschränkt.

Unter Zurückweisung des eingeschränkten Anfechtungsantrages im übrigen und Umdeutung in einen Feststellungsantrag hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 10. September 1990 festgestellt, daß der in der Versammlung vom 7. Januar 1989 zu TOP 2 gefaßte Beschluß insoweit nichtig ist, als darin bestimmt ist, daß der Verwalter für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung von Rückständen eine Sondervergütung in der Höhe erhält, die ein Rechtsanwalt für die Vertretung einer Mehrheit von Wohnungseigentümern erhalten würde (Berechnungsgrundlage: Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). Die hiergegen gerichtete Erstbeschwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 19. Dezember 1990 (OLGZ 1991, 315 = NJW 1991, 1304 = MDR 1991, 455 = WM 1991, 222 = WE 1991, 191 = DWE 1991, 26 = GE 1991, 691 = AnwBl 1991, 348) zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführer.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Es bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die Vertretungsmacht des Verwalters, der die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses verteidigen will, keine Bedenken. Ein Beschwerderecht steht ihm schon deshalb zu, weil seine Erstbeschwerde keinen Erfolg gehabt hat. Abgesehen davon folgt aus einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht die Unwirksamkeit der Verfahrenshandlungen des nicht zugelassenen geschäftsmäßigen Rechtsberaters (KG OLGZ 1966, 112; Zöller-Vollkommer, ZPO 17. Aufl., vor § 78 Rdnr. 8). Der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG ist erreicht, weil sowohl der Geschäftswert wie der Beschwerdewert nach § 48 Abs. 2 WEG für die Beschlußanfechtung bzw. Nichtigkeitsfeststellung hier mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO zu veranschlagen ist.

Der Senat hält das Rechtsmittel für unbegründet und würde es zurückweisen. Daran sieht sich der Senat jedoch durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des OLG Köln vom 28. Juli 1986 (16 Wx 49/86 – zitiert bei Bielefeld, WEG-Recht, Rechtsprechung in Leitsätzen, Band 2, 1986 – 1988, S. 231, in einem Beschlußanfechtungsverfahren; vgl. OLG Köln NJW 1991, 1302 in einer Vergütungssache mit Urteilsanmerkung Rau a.a.O. S. 1278) gehindert, so daß die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist.

Der Senat hält den angefochtenen Beschluß für rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG). Ohne Rechtsirrtum haben die Vorinstanzen angenommen, daß der Eigentümerbeschluß vom 7. Januar 1989 zu TOP 2 teilweise anfechtbar ist und die Anfechtung auch zur Feststellung der Teilnichtigkeit führen kann (BayObLGZ 1986, 444). Der Teilbeseitigung des Eigentümerbeschlusses steht nicht entgegen, daß unabhängig von dem Mehrheitsbeschluß eine ähnliche Vergütungsregelung auch in dem damals noch gültigen Verwaltervertrag steht, weil wegen § 23 Abs. 4 WEG bezüglich des Eigentümerbeschlusses auf jeden Fall ein Klärungsbedarf besteht. Soweit die Eigentümermehrheit den Verwalter gleichzeitig mit Beschluß vom 7. Januar 1989 ermächtigt hat, Rückstände gerichtlich für die Gemeinschaft geltend zu machen, hat dies eine selbständige Bedeutung (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG) und kann ohne die beansta...

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