Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwer bei immaterieller Beeinträchtigung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Eine 1.500,00 DM übersteigende Beschwerdesumme in WEG-Sachen ist nicht erreicht, wenn es dem Beschwerdeführer allein darum geht, die einem anderem Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß erlaubte Ersetzung von Terrassenplatten in anderer Farbe zu verhindern.
Normenkette
WEG § 45 I
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 3) bis 17) wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 1994 – 87 T 81/94 (WEG) – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 210/93) |
LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 81/94) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für die zweite und dritte Instanz – für die zweite Instanz in Änderung der Festsetzung des angefochtenen Beschlusses – auf 2.500,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 3) und 4) sind Eigentümer der Wohnung Nr. 5, an die sich eine im Gemeinschaftseigentum befindliche ebenerdige Terrasse anschließt. Mit Eigentümerbeschluß vom 26. Mai 1993 zu TOP 3 erteilten die Miteigentümer ihre „Zustimmung zur Erneuerung der defekten Terrassenplatten der Wohnung Nr. 5 (die den Beteiligten zu 3) und 4) gehört) auf eigene Kosten des Eigentümers”. Die Beteiligten zu 3) und 4) hatten zu diesem Zeitpunkt bereits Bauarbeiten an dem Terrassenbelag durchgeführt, deren Rückgängigmachung die Antragsteller in einem anderen gerichtlichen Verfahren verlangt haben. Die Antragsteller haben beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 26. Mai 1993 zu TOP. 3 für ungültig zu erklären. Mit Beschluß vom 7. Januar 1994 hat das Amtsgericht Schöneberg den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Unter Zugrundelegung einer Beschwer von lediglich 500,00 DM hat das Landgericht Berlin die Erstbeschwerde der Antragsteller als unzulässig verworfen. Ihre sofortige weitere Beschwerde bleibt erfolglos.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Auf den Wert des Beschwerdegegenstandes kommt es für die dritte Instanz nicht an, weil die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist (BGHZ 119, 216 = NJW 1992, 3305). Das Rechtsmittel ist gleichwohl sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.
Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht die Erstbeschwerde für unzulässig erachtet, weil der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG, der 1.500,00 DM übersteigen muß, nicht erreicht wird. Für den Wert der Beschwer kann die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Eigentümerbeschlusses vom 26. Mai 1993 zu TOP 3 dahinstehen, daß er nämlich nur die Auswechselung wirklich schadhafter Terrassenplatten erlaubt. Maßgebend für die Beschwer und Vom Rechtsbeschwerdegericht als Verfahrensvoraussetzung der zweiten Instanz selbständig zu prüfen ist vielmehr das von den Antragstellern in allen drei Instanzen verfolgte Ziel, den Eigentümerbeschluß als Billigung der Gesamtreparatur der Terrassenplatten zu beseitigen. Selbst dieses Ziel gestattet aber nicht die Annahme einer den Wert von 1.500,00 DM übersteigenden Beschwer.
Hätte der Eigentümerbeschluß eine Totalerneuerung der Terrasse auf Gemeinschaftskosten enthalten, wären als Geschäftswert die Kosten der Reparaturmaßnahme anzusehen (vgl. BayObLG WE 1994, 88 = WuM 1993, 211), als Beschwer bei erstinstanzlicher Zurückweisung der Beschlußanfechtung der auf die Antragsteller entfallende Kostenanteil, sofern es allein um den wirtschaftlichen Aspekt geht und nicht etwa um eine weitergehende konkrete Beeinträchtigung durch die Art der Gestaltung des beabsichtigten Umbaues. Ginge es den Antragstellern um die Unzulässigkeit einer mehrheitlich gebilligten baulichen Veränderung, müßte für die Beschwer das Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes angesetzt werden, weil sie mangels Zustimmung an den Kosten nicht zu beteiligen sind (§ 16 Abs. 3 WEG). Ähnlich verhält es sich hier, wo eine finanzielle Belastung der Antragsteller nicht ersichtlich ist, geschweige denn, daß diese 1.500,00 DM übersteigen würde. Auf die eventuell erfolglos eingesetzten Kosten des gerichtlichen Verfahrens gegen die Beteiligten zu 3) und 4), mit dem diese auf Unterlassung oder Rückgängigmachung der Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden sind, kann es wegen der bloßen Mittelbarkeit nicht ankommen. Allerdings ist bei der Bemessung sowohl des Geschäftswerts wie der Beschwer bei einer Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage im Zweifel großzügig zugunsten der Beschwerdeführer zu verfahren (vgl. BayObLG WuM 1994, 565 zur Bewertung eines Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung). Die von den Antragstellern hier vorgetragene minimale Störung des ästhetischen Eindrucks durch die neuen bräunlichen statt der alte...