Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 20.05.2003; Aktenzeichen 307 OWi 551/03) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. Mai 2003 wird nach §§ 79 Abs. 1 Satz 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß - unter Beibehaltung des Rechtsfolgenausspruchs im übrigen - das Fahrverbot auf einen Monat verkürzt und erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Erlaß dieses Beschlusses.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 (zu ergänzen: Nr. 1), 49 (zu ergänzen: Abs. 1 Nr. 3) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und gegen ihn nach § 25 StVG ein zweimonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg.
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Weder dringen die Verfahrensrügen durch noch greift insoweit die allgemeine Sachrüge. Der Senat folgt darin der Würdigung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in deren Verwerfungsantrag, der dem Betroffenen durch Übermittlung an den Verteidiger bekannt gegeben worden ist.
Im Rechtsfolgenausspruch hält das Urteil der Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge insofern stand, als das Amtsgericht ein Nebeneinander von Geldbuße und Fahrverbot für erforderlich erachtet und es die Höhe der Geldbuße mit 200,00 Euro bemessen hat. Den von fahrlässiger Begehung ausgehenden Regelsatz von 100,00 Euro wegen der vorliegenden vorsätzlichen Begehungsweise zu erhöhen ist gerechtfertigt und hält sich in dem geschehenen Umfang in vertretbarem Rahmen. Für eine Beeinflussung durch unzulässige Erwägungen ist nichts zu ersehen. Das Amtsgericht hat bei der Abwägung ausdrücklich die eingetretene Tilgungsreife der Vorbelastungen des Betroffenen als einzubeziehenden Gesichtspunkt erwähnt.
Anders verhält es sich mit dem zweimonatigen Fahrverbot. Dazu hat sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu dem Rechtsmittel wie folgt geäußert:
"Die noch gebotene Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge ergibt allerdings, daß der Rechtsfolgenausspruch in der angefochtenen Entscheidung bezüglich des verhängten Fahrverbotes einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.
Das Amtsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, daß die Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister zum Urteilszeitpunkt bereits tilgungsreif waren (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Dennoch hat es diese Vorbelastungen bei der Bemessung des Fahrverbotes zu seinem Nachteil berücksichtigt. Dies ist rechtsfehlerhaft, da nach dem Zweck der Tilgungsvorschriften getilgte oder tilgungsreife Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl., § 29 StVG Rdn. 15).
Dieser Rechtsfehler nötigt indessen nicht zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. Vielmehr kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 79 Abs. 6 OWiG auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen in der Sache selbst entscheiden (vgl. KG-Beschluß vom 7. April 1997 - 3 Ws (B) 111/97 -). § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3 BKat und der Tabelle 1 Buchstabe c lfd. Nr. 11.3.6 sieht für eine innerörtlich begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h ein Regelfahrverbot von einem Monat vor. Dies erscheint auch hier angemessen und geboten. Denn von einem Regelfahrverbot kann nur in den Einzelfällen abgewichen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, daß der Einzelfall als Ausnahmefall zu werten ist (vgl. KG-Beschluß vom 9. Juli 1997 - 3 Ws (B) 372/97 -). Einen solchen Sachverhalt weisen die allein maßgeblichen und den Senat bindenden Urteilsfeststellungen nicht aus. Die Anordnung eines Regelfahrverbotes bringt häufig berufliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich, ohne daß es schon deshalb gerechtfertigt wäre, von dieser Maßnahme abzusehen (vgl. KG-Beschluß vom 1. Dezember 1997 - 3 Ws (B) 678/97 -). Denn wer durch mangelnde Verkehrsdisziplin den Verlust seiner Fahrerlaubnis riskiert, kann nicht geltend machen, auf sie angewiesen zu sein (vgl. KG-Beschluß vom 16. Januar 2002 - 3 Ws (B) 644/01 -).
Ferner ist eine Bestimmung über das Wirksamwerden des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2 a StVG zu treffen. Auch diese Anordnung kann das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 79 Abs. 6 OWiG nachholen (vgl. KG-Beschluß vom 20. Oktober 1999 - 3 Ws (B) 507/99 -)."
Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und trifft nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst die angemessene Entscheidung. Er verkürzt das neu fes...