Entscheidungsstichwort (Thema)
Protokollberichtigungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Dem Wohnungseigentümer steht ein Anspruch auf Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung nur dsann zu, wenn er durch den Inhalt des Protokolls rechtswidrig beeinträchtigt wird oder wenn eine rechtsgeschäftlich erhebliche Willenserklärung falsch protokolliert worden ist.
Normenkette
WEG § 24 Abs. 6, § 21 Abs. 4; BGB § 1004
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 11.05.1988; Aktenzeichen 191 T 216/87 (WEG)) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 11/87 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 1988 – 191 T 216/87 (WEG) – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betragt 1.000,– DM.
Gründe
In dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 2. Oktober 1988 ist zu 1. unter „Anwesenheit” u.a. folgendes protokolliert: „Herr M. in Vertretung der Frau F. T., ausgewiesen mit Vollmacht vom 20.3.1985, ohne Stimmrecht.” Zu Top B 4, der sich mit der Bildung einer Instandhaltungsrücklage befaßt, ist u.a. folgendes protokolliert:
„Im Rahmen der Besprechung erklärt Herr M. daß rechtlich wohl nicht klar sei, ob der Eigentümer oder der Nießbraucher einer Wohneinheit speziell für die Instandhaltungsrücklagen aufzukommen habe. Er meint zugleich, daß wirtschaftlich ein solcher Aufwand aber wohl dem Eigentümer anzulasten sei.”
Die Antragstellerin beantragt, den zu 1. mitprotokollierten Zusatz „ohne Stimmrecht” und in der Protokollierung zu Top B 4 den letzten Satz zu streichen. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen, weil ein Rechtsschutzinteresse fehle. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin aus dem gleichen Grunde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der form- und fristgerecht eingelegten, Rechtsbeschwerde, mit der sie ihre Antrage auf Berichtigung des Protokolls weiterverfolgt.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei entschieden, daß der Antragstellerin ein Anspruch auf Berichtigung des Wohnungseigentümerprotokolls vom 2. Oktober 1986 nicht zusteht. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.
Einem Wohnungseigentümer kann gegen die Verfasser des nach § 24 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG zu führenden Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Protokollberichtigung zustehen, wenn der Inhalt des Protokolls ihn rechtswidrig beeinträchtigt (BayObLGZ 1982, 445, 447; 1974, 86, 89; 1973, 68, 75). Dieser Fall liegt hier offensichtlich nicht vor.
Des weiteren kann der jedem Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG zustehende Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung den Anspruch auf die Berichtigung eines Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung dann gewahren, wenn rechtsgeschäftlich erhebliche Willenserklärungen falsch protokolliert worden sind (BayObLGZ a.a.O.; LG Hildesheim ZMR 1986, 21). Dabei ist aber zu beachten, daß das Protokoll eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO ist und deshalb Beweis nur für die Urheberschaft des Ausstellers, nicht aber für die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde gibt. Eine gesetzliche Beweiskraft kommt dem Protokoll daher nicht zu (BayObLGZ 1984, 213, 216; MDR 1984, 495; DWE 1987, 56, 57).
Aus diesen Gründen verlangen die Grundsatze ordnungsmäßiger Verwaltung eine Berichtigung des Protokolls hier nicht. Denn durch das Protokoll ist es trotz des entgegenstehenden Wortlautes weder bewiesen, daß Herr MäWttfe für die Antragstellerin das Stimmrecht in der Versammlung nicht ausüben durfte, noch daß der Aufwand für die Instandhaltungsrücklage von der Wohnungseigentümerin und nicht dem Nießbraucher aufzubringen ist. Nur die materielle Rechtslage entscheidet darüber, ob der Vertreter M. in der Versammlung für die Antragstellerin abstimmen durfte und ob die Antragstellerin oder der Nießbraucher die Beitrage zur Instandhaltungsrücklage zu zahlen hat. Die von der Antragstellerin angegriffenen Feststellungen im Protokoll sind hierzu ohne Bedeutung. Die Vorinstanzen haben deshalb zu Recht auch keine Ermittlungen darüber angestellt, ob der Vertreter M. die zu Top B 4 protokollierte Äußerung tatsächlich getan hat.
Die Antragstellerin hat nach § 47 WEG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos ist. Es ist auch angemessen, daß sie auch die dem Antragsgegnerinsoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist die Rechtslage so eindeutig, daß die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf Willkür beruht.
Unterschriften
Dittrich, Dr. Briesemeister, Weichbrodt
Fundstellen