Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 32 O 318/07) |
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 21.2.2008 gegen den Vorsitzenden Richter am KG Grieß und die Richter am Kammergericht Spiegel und Dr. Wimmer wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Räumung der von diesem im Hause ... in Berlin inne gehaltenen Büroräume in Anspruch, die sie an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. R., vermietet hatte und die der Beklagte nach seinen Angaben seinerseits von Dr. R. gemietet hatte.
Die Klägerin hat das Hauptmietverhältnis gekündigt und gegen Dr. R. ein Räumungsverfahren vor dem LG Berlin zum Aktenzeichen 32 O 318/06 betrieben. Das LG hat Dr. R. im dortigen Verfahren zur Räumung verurteilt; die Berufung von Dr. R. hat der Senat durch einstimmigen Beschluss vom 15.11.2007 - 12 U 7/07 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde von Dr. R. hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin durch Beschluss vom 17.12.2007 einstimmig verworfen - VerfGH 188/07 und 188 A/07.
Das LG hat den Beklagten durch am 3.8.2007 verkündetes Urteil zur Räumung verurteilt, gegen das der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.8.2007 Berufung eingelegt hat.
Mit Beschluss vom 7.1.2008 hat der Senat durch die abgelehnten Richter den Beklagten darauf hingewiesen, dass er nach Vorberatung beabsichtige, die Berufung des Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie weder nach dem Hauptantrag noch nach dem Hilfsantrag Aussicht auf Erfolg habe, da die angefochtene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis richtig sei.
Dabei hat der Senat ausgeführt, dass sich der Beklagte nicht darauf stützen könne, dass das LG entscheidungserhebliche Tatsachen fehlerhaft festgestellt habe, da das LG den Tatbestand durch Beschluss vom 25.9.2007 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt habe. Ebenfalls rechtsfehlerfrei habe das LG eine Berechtigung von K. angenommen, die Klägerin zu vertreten. Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass das LG unter Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör eine Überraschungsentscheidung erlassen habe, indem es den Prozessstoff aus dem Verfahren gegen den Hauptmieter Dr. R. eingeführt und in seinem Urteil verwertet habe. Weiterhin ist in dem Beschluss ausgeführt, dass es dem Beklagten oblegen hätte, zum Fortbestand des Hauptmietverhältnisses vorzutragen, auf dem sein behauptetes Mietverhältnis beruhen soll.
Weiterhin ist ausgeführt, dass der Senat dem Argument des Beklagten, ihm sei der Sachvortrag aus dem Parallelverfahren weitgehend unbekannt gewesen, nicht folge. Der jetzt im Berufungsverfahren mitgeteilte Vortrag des Beklagten hätte seiner Rechtsverteidigung auch erstinstanzlich nicht zum Erfolg verholfen, da diese Argumente, die dem Senat bereits aus dem Parallelverfahren 12 U 7/07 bekannt seien, nicht die Auffassung rechtfertigten, das Hauptmietverhältnis bestehe fort.
Die Beschlüsse aus dem Parallelverfahren 12 U 7/07 vom 1.10.2007, 15.11.2007 und 29.11.2007, die dem Prozessbevollmächtigten des hiesigen Beklagten als dortiger Prozesspartei bekannt gewesen seien, hat der Senat dem Beschluss in der Anlage beigefügt.
Der Beklagte lehnt die an dem Beschluss beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und trägt hierzu vor:
Es habe schon im Parallelverfahren die Besorgnis bestanden, dass der Senat unter für den konkreten Fall nicht indizierter Heranziehung der Verfahrensgestaltung des § 522 Abs. 2 ZPO "kurzen Prozess" machen wolle.
Auch in dem Parallelverfahren habe der Senat die - insoweit zutreffende - Auffassung vertreten, dass die Begründung des LG zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung (vermeintliche Nichtzahlung der Mietsicherheit) rechtlich nicht haltbar sei und statt dessen eine vollkommen andere Begründung (angeblicher Mietrückstand wegen fehlendem Leistungsverweigerungsrecht) herangezogen.
Auch vorliegend beabsichtige der Senat erkennbar erneut "kurzen Prozess" zu machen und die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und verweise ihn hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit der Kündigung auf diverse Beschlüsse in dem Verfahren gegen seinen Prozessbevollmächtigen, an dem er nicht beteiligt war und von dem er auch keinerlei Aktenkenntnis habe.
Diese Vorgehensweise begründe die Annahme, dass die Mitglieder des Senats voreingenommen seien und nicht unparteiisch entscheiden würden.
Die abgelehnten Richter haben zu dem Ablehnungsgesuch jeweils eine dienstliche Äußerung abgegeben. Auf die Erklärungen vom 22. und 25.2.2008, Bl. 52-56 Bd. II der Akten, wird verwiesen.
In seiner Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 21.2.2008 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die streitgegenständlichen Mieträume zwischenzeitlich geräumt habe.
Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 12.3.2008 zu dem Ablehnungsgesuch mitgeteilt, dass zwischenzeitlich die Zwangsräumung und Zwangseinweisung in die Mieträume erfolgt sei.
II. Das zulässige Ablehnungsg...