Entscheidungsstichwort (Thema)
Auch bei tiefer Abneigung der Großeltern ggü. dem Kindesvater haben sie einen Anspruch auf einen Umgang mit ihrem Enkel
Leitsatz (amtlich)
Ein Vater kann seinen Wunsch, den Kontakt des Kindes zu der aus der Türkei stammenden mütterlichen Familie wegen tiefer Ablehnung zu begrenzen und lediglich auf die unvermeidbaren Umgangstermine der Mutter zu beschränken, dann nicht durchsetzen, wenn es ihm letztlich darum geht, den von ihm als störend empfundenen Umgangstermin an einem Nachmittag einmal im Monat nicht wahrnehmen zu müssen. Die Einräumung der Umgangskontakte ist nur von ihrer Dienlichkeit für das Kindeswohl und nicht von der Akzeptanz eines Elternteils gegenüber seinen Schwiegereltern abhängig.
Normenkette
BGB §§ 1684, 1685 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 02.12.2008; Aktenzeichen 140 F 9726/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 2.12.2008 - 140 F 9726/07 - wird zurückgewiesen.
Der Vater hat die den Großeltern im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Familiengericht hat im angefochtenen Beschluss auf Antrag der mütterlichen Großeltern des jetzt acht Jahre alten S BM deren Umgangsrecht auf die Zeit von 14.00 bis 19.00 an jedem ersten Mittwoch eines Monats festgesetzt, nachdem es vom Jugendamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin einen Bericht eingeholt und die beteiligten Familienmitglieder sowie S angehört hat.
S lebt nach Trennung der Eltern beim Vater in Berlin, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht. Die nach Dülmen verzogene Mutter übt ihr Umgangsrecht mit dem Sohn entsprechend dem Beschluss des KG vom 16.9.2008 - 18 UF 171/07 - an jedem zweiten Wochenende von freitags 15.00 bis Sonntags 19.00 aus. Zu I. 6 Satz 2 dieses Umgangsbeschlusses heißt es: "Die Mutter ist berechtigt, die Abholung bzw. das Zurückbringen des Kindes durch ihre Eltern vornehmen zu lassen. Dabei hat im Regelfall jedoch der überwiegende Umgang mit der Mutter stattzufinden., Die Bemühungen der Großeltern, ihr eigenes Umgangsrecht ab 14.1.2009 regelmäßig bzw. an den eingeräumten Ersatztagen wahrzunehmen, scheiterten. Die Umgangstermine der Mutter fanden statt, soweit sie diese nicht abgesagt hatte.
Der Vater wendet sich gegen die angeordnete eigene Besuchsregelung der Großeltern, da der Umgang mit ihnen dem Sohn nicht dienlich sei. Die Großeltern haben für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ihre Bemühungen um Durchführung der Besuchsregelung ebenso wie das erstinstanzlich eingeleitete Zwangsgeldverfahren zurückgestellt.
II. Die Beschwerde des Vaters ist gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e Abs. 1 ZPO zulässig, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 621e Abs. 3, 516, 519 ZPO. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg und war deshalb zurückzuweisen. Das Familiengericht folgte mit dem im angefochtenen Beschluss geregelten Umgang gem. § 1685 Abs. 1 BGB dem Antrag der Großeltern und der Empfehlung des Jugendamtes hinsichtlich eines altersgerechten und kindgerechten Umgangs. S hat sich nicht gegen den Umgang ausgesprochen, wobei seine zurückhaltende Äußerung vom anhörenden Familienrichter als Ausdruck des offensichtlichen Loyalitätskonflikts infolge des langjährigen Konfliktes zwischen dem Vater und den mütterlichen Großeltern gewertet wurde.
Die im angefochtenen Beschluss getroffene Regelung eines fünfstündigen Zusammentreffens von Großeltern und Enkel einmal im Monat ist angemessen und altersgerecht. Die übereinstimmend geschilderten Familienverhältnisse bekräftigen den Vortrag der Großeltern, dass dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der Vater hat dagegen keine Gründe dargetan, die durchgreifend wären. Sein Wunsch, den Kontakt des Kindes zu der aus der Türkei stammenden mütterlichen Familie zu begrenzen und lediglich auf die unvermeidbaren Umgangstermine der Mutter zu beschränken, kann dafür nicht herhalten. Denn das Gesetz sieht neben dem Umgangsrecht des getrennt lebenden Elternteils nach § 1684 BGB mit graduellen Unterschieden nach § 1685 BGB auch das von weiteren Bezugspersonen vor. Die Einräumung der Umgangskontakte ist nur von ihrer Dienlichkeit für das Kindeswohl und nicht von der Akzeptanz des Elternteils abhängig, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat. Der Kindesvater ist im Rahmen seines Sorgerechts verpflichtet, seine ablehnende Einstellung zu den Personen der mütterlichen Verwandtschaft, von denen S ebenso abstammt wie von seinen väterlichen Verwandten, zurückzuhalten. Dabei sind die Gründe des tradierten Konfliktes, soweit sich dieser auf die beteiligten Erwachsenen bezieht, unerheblich. Der Vater hat dem Sohn im Rahmen seiner Erziehungsverpflichtung auch insoweit ein Vorbild zu geben, als ein von angemessenem Respekt und Höflichkeit getragener Umgang mit den Verwandten gepflegt wird.
Der Argumentation des Vaters, dass sich die tiefe Ablehnung zw...