Leitsatz
Auf Antrag der mütterlichen Großeltern hatte das FamG deren Umgangsrecht mit ihrem 8-jährigen Enkel auf die Zeit von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr an jedem ersten Mittwoch eines Monats festgesetzt.
Das Kind lebte nach der Trennung seiner Eltern bei seinem Vater in Berlin, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine zustand. Die nach Nordrhein-Westfalen verzogene Mutter übte ihr Umgangsrecht mit dem Sohn entsprechend einem Beschluss des KG an jedem zweiten Wochenende von freitags 15.00 Uhr bis sonntags 19.00 Uhr aus. Der Vater wandte sich mit der Beschwerde gegen die angeordnete eigene Besuchsregelung der Großeltern mit der Begründung, der Umgang mit ihnen sei für den Sohn nicht dienlich.
Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das FamG sei mit dem in dem angefochtenen Beschluss geregelten Umgang gemäß § 1685 Abs. 1 BGB dem Antrag der Großeltern und der Empfehlung des Jugendamtes hinsichtlich eines altersgerechten und kindgerechten Umgangs gefolgt. Das Kind habe sich nicht gegen den Umgang ausgesprochen, wobei seine zurückhaltende Äußerung von dem anhörenden Familienrichter als Ausdruck des offensichtlichen Loyalitätskonflikts infolge des langjährigen Konflikts zwischen dem Vater und den mütterlichen Großeltern gewertet worden sei.
Die vom FamG getroffene Regelung eines fünfstündigen Zusammentreffens von Großeltern und Enkel einmal im Monat sei angemessen und altersgerecht. Die übereinstimmend geschilderten Familienverhältnisse bekräftigten den Vortrag der Großeltern, dass dieser Umgang dem Wohl des Kindes diene. Der Vater hingegen habe keine Gründe dargetan, die gegen einen Umgangskontakt sprächen. Sein Wunsch, den Kontakt des Kindes zu der aus der Türkei stammenden mütterlichen Familie zu begrenzen und lediglich auf die unvermeidbaren Umgangstermine der Mutter zu beschränken, könne insoweit nicht ausschlaggebend sein. Der Argumentation des Vaters, dass sich die tiefe Ablehnung zwischen ihm und den Großeltern auf das Kind übertrage und deshalb der Umgang mit ihnen dem Wohl des Kindes nicht diene, überzeuge nicht, zumal er im Umgangsverfahren der Mutter den Hilfsleistungen der mütterlichen Großeltern beim Abholen und Zurückbringen zugestimmt habe. Auch seine Begründung, dass die Großeltern sich nicht an seine Erziehungsvorgaben hielten, könne nicht überzeugen. Es sei nicht die Aufgabe von Großeltern, an dem einzigen Nachmittag, der ihnen im Monat zur eigenen Kontaktpflege eingeräumt werde, das Kind im fremdsprachlichen Unterricht zu fördern und mit ihm Schulaufgaben zu machen, soweit diese nicht ausdrücklich vom Besuchstag auf den folgenden Tag erfolgen müssten.
Auch im Hinblick auf die weiter von ihm vorgebrachten Argumente sah das KG sich nicht veranlasst, die vom FamG getroffene Umgangsregelung abzuändern.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 20.03.2009, 17 UF 2/09