Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslagenentscheidung bei Rücknahme der Berufung gegen freisprechendes Urteil durch den Nebenklägers und die Staatsanwaltschaft
Leitsatz (redaktionell)
Nimmt der Nebenkläger seine Berufung gegen das den Angeklagten freisprechende Urteil vor der Staatsanwaltschaft zurück, fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 28.12.2000; Aktenzeichen (571) 1 Ve Js 2626/99 Ns (98/00)) |
Gründe
Das Schöffengericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 13. April 2000 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der als Nebenkläger zugelassene Beschwerdeführer Berufung eingelegt; zunächst der Nebenkläger, sodann die Staatsanwaltschaft haben ihr Rechtsmittel jedoch zurückgenommen, nachdem ein bereits anberaumter Hauptverhandlungstermin ausgesetzt worden war.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht angeordnet, dass die Kosten der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Schöffengerichts einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse und dem Nebenkläger zur Last fallen.
Gegen den die notwendigen Auslagen des Angeklagten betreffenden Teil der Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Nebenklägers. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist zulässig. Die nach der Rücknahme eines Rechtsmittels ergehende selbständige Kostenentscheidung nach § 473 Absatz 1 Satz 1 StPO unterliegt nach § 464 Absatz 3 StPO der Anfechtung mit der sofortigen Beschwerde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 464 Rdn. 13), weil die ohne Rücknahme der Berufung die Instanz abschließende Hauptentscheidung der Anfechtung durch den Nebenkläger unterliegen würde. Die Wertgrenze des § 304 Absatz 3 Satz 1 StPO ist überschritten, weil der den Nebenkläger nach der angefochtenen Entscheidung treffende Teil der von dem Angeklagten für die Berufungsinstanz geltend gemachten Auslagen 200,-- DM übersteigt.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Nebenkläger die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten so lange nicht zu tragen hat, wie sie durch die Berufung der Staatsanwaltschaft mitverursacht worden sind; diese fallen der Landeskasse zur Last (vgl. BGHSt 11, 189). Nimmt also der Nebenkläger seine Berufung gegen das den Angeklagten freisprechende Urteil vor der Staatsanwaltschaft zurück, fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 1998 - 4 Ws 244/98). So ist es hier.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie dem Angeklagten etwa entstandene notwendige Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil sonst niemand dafür haftet. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat dieser selbst zu tragen, weil eine Rechtsgrundlage dafür, auch diese der Landeskasse aufzuerlegen, nicht vorhanden ist.
Fundstellen