Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 19.12.2006; Aktenzeichen 55 T 178/05) |
AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 242/04) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 22.579,92 EUR festgesetzt.
II. Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers vom 26.1.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser seinen Antrag auf Anfechtung des Beschlusses der Gemeinschaft vom 29.11.2004 zu TOP 8 weiterverfolgt, ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig, jedoch unbegründet. Eine Rechtsverletzung, auf die die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss des LG Berlin nicht auf.
1. Rechtsfehlerfrei ist das LG vom Bestehen einer Prozessvollmacht der Rechtsanwälte ... für die Antragsgegner ausgegangen. Ist der Verwalter berechtigt, die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten der Verwaltung zu vertreten, so hat er in Verfahren, die ein Wohnungseigentümer gegen die übrigen anstrengt, Verfahrensvollmacht für die Antragsgegner (Niedenführ in Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 27 Rz. 88 und 90; BayObLG NZM 2000, 291 Rz. 22 nach juris; BayObLG NZM 2001, 959 f.). Daran anknüpfend ist der Verwalter befugt, in einem solchen Verfahren, eventuell mit dem Inhalt einer Beschlussanfechtung, einen Rechtsanwalt zur Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer einzuschalten (OLG Frankfurt ZWE 2006, 250 Rz. 12 nach juris; Niedenführ in Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 27 Rz. 45; OLG München Der Wohnungseigentümer 2006, 71 Rz. 6 nach juris; BayObLG NZM 2000, 291 Rz. 22 nach juris).
So lag der Fall hier. Die Beteiligte zu III. 2. war nach Ziff. 1o) und Ziff. 2e), 8. Spiegelstrich und letzter Absatz des nach ihrer Bestellung durch Beschluss vom 14.2.2002 zu TOP 4 geschlossenen Verwaltervertrags vom selben Tag ermächtigt, die Antragsgegner gegenüber einzelnen Eigentümern gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie zur Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Klageverfahren im erforderlichen Umfang Hilfskräfte (z.B. Rechtsanwälte) hinzuzuziehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Wortlaut der vorerwähnten Bestimmungen als Vertretene statt der Wohnungseigentümer jeweils die Eigentümergemeinschaft benennt. Jedenfalls in - wie hier - vor der Entscheidung des BGH vom 2.6.2005 (Az.: V ZB 32/05, NJW 2005, 2061 ff.) eingeleiteten Verfahren konnte die Beteiligte zu III. 2. die übrigen nicht anfechtenden Wohnungseigentümer ggü. dem anfechtenden Wohnungseigentümer vertreten, weil als Partei des Verwaltervertrags nach der bis dato geltenden Rechtspraxis ohnehin nur die Wohnungseigentümer einerseits und der Verwalter andererseits anzusehen waren, die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband hierfür (noch) nicht in Betracht kam (Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, § 26 Rz. 34a). Aus der rechtsgeschäftlich erteilten Verwaltervollmacht folgte zugleich die Befugnis der Beteiligten zu III. 2., im vorliegenden Beschlussanfechtungsverfahren zur Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mit einer Verfahrensvollmacht - wie mit Unterzeichnung der Vollmacht Bd. II Bl. 18 d.A. geschehen - zu versehen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Beteiligte zu III. 2. nicht gehindert, wegen einer Interessenkollision für die übrigen nicht anfechtenden Wohnungseigentümer eine Verfahrensvollmacht zu erteilen. Zwar ist der Verwalter in Fällen der Interessenkollision von der Vertretung ausgeschlossen, wenn er als Antragsteller/Kläger oder Antragsgegner/Beklagter oder Rechtsmittelführer Gegner der Wohnungseigentümer ist oder in anderen Fällen ernsthaft zu befürchten steht, dass er die Wohnungseigentümer wegen eigener gegenläufiger Interessen nicht unterrichtet (OLG Köln OLGReport Köln 2006, 669 Rz. 10 nach juris; Staudinger/Bub, BGB, 13. Aufl., § 27 WEG Rz. 233; KG ZMR 1997, 541 Rz. 5 nach juris; KG NZM 2003, 604 Rdnrn 3. und 4 nach juris; Niedenführ in Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 27 Rz. 45). Eine dem vergleichbare Lage ist hier nicht gegeben. Weder richteten sich die gestellten Anträge gegen die Beteiligte zu III. 2. selbst noch erfolgte eine gleichzeitige Vertretung ihrer Person durch die Rechtsanwälte ... Denn letztere werden wie dargelegt allein für die übrigen nicht anfechtenden Wohnungseigentümer tätig. Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollmachtserteilung zu erwarten stand, die Beteiligte zu III. 2. werde wegen ihrer neben anderem auch verfahrensgegenständlichen Wiederbestellung ihren Informationspflichten ggü. den Wohnungseigentümern nicht nachkommen oder sich von eigenen Interessen leiten lassen, bestanden nicht.
Die durch Beschluss des AG Neukölln vom 2.6.2005 - 70 II 242/04 WEG - vorgenommene Bestellung der Beteiligten zu III.1...