Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 02.03.2016; Aktenzeichen 44 O 223/14) |
Gründe
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 14.3.2016 gegen das am 02.3.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 44 des LG Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen, weil die Beklagte wegen Verjährung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung die Leistung jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern darf. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Insbesondere hat das LG die Regelung des § 15 VVG zur Hemmung der Verjährung nicht fehlerhaft angewendet.
Nach dem Wortlaut des § 15 VVG ist die Verjährung, wenn der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden ist, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht. Der Senat folgt dem LG, soweit dies -anders als der Kläger- § 15 VVG nicht dahingehend versteht, dass der Zeitraum zwischen der Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers beim Versicherungsnehmer regelmäßig die Verjährungsfrist hemmt.
Unter der Geltung des "neuen" VVG richtet sich die Verjährung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung nach den Regelungen des BGB, konkret nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Danach verjährt der Anspruch auf die Versicherungsleistung innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch im Sinne des § 14 VVG fällig geworden und der Versicherungsnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
Von der Berufung auch nicht angegriffen geht das LG im Hinblick darauf, dass das Schlüsselgutachten des Sachverständigen Warmuth erst im September 2011 bei der Beklagten eingegangen war und diese sodann mit Schreiben vom 29.9.2011 unverzüglich ihre Ablehnung erklärt hatte, zutreffend davon aus, dass die notwendigen Ermittlungen der Beklagten im Sinne des § 14 VVG erst Ende September 2011 als abgeschlossen angesehen werden können, mit der Folge, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen begann und -weil es nach dem 31.12.2011 auch nach dem Vortrag des Klägers zu keiner Verjährungshemmung gekommen ist- am 31.12.2014 ablief. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Anmeldung seines Anspruchs mit Schreiben vom 31.3.2011 nicht dazu geführt, dass die Verjährungsfrist um etwa 6 Monate gehemmt war und deshalb erst Mitte des Jahres 2015 ablief. Denn die Anmeldung des Anspruch erfolgte zu einer Zeit, in der die Verjährungsfrist mangels Fälligkeit des Anspruchs noch nicht zu laufen begonnen hatte, so dass schon begrifflich -die Hemmung einer Frist setzt eine bereits laufende Frist voraus (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Auflage § 15 Rdnr. 14)- eine davon ausgehende Hemmungswirkung nicht eintreten konnte. Insofern war es bereits zum alten § 12 Abs. 2 VVG herrschende Meinung (vgl. Dr. Muschner, Die Verjährung im Versicherungsrecht, MDR 2008, 609, 611 und 612; OLG Köln VersR 1987, 1210, zitiert nach juris), dass nur die Zeit zwischen Verjährungsbeginn und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers, nicht aber auch der Zeitraum zwischen der Anmeldung des Anspruchs und dem Verjährungsbeginn die Verjährungsfrist hemmt. Daran hat sich durch das In-Kraft-Treten des "neuen" Versicherungsvertragsgesetz nichts geändert, denn mit § 15 VVG gilt die Regelung des § 12 Abs. 2 VVG a.F. -bis auf die hier nicht maßgebliche Einschränkung, dass die Entscheidung des Versicherers in Textform mitzuteilen ist (vgl. Dr. Muschner a.a.O. S. 612 und Fn. 60)- unverändert fort.
Demnach verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 15 VVG regelmäßig nur um den Zeitraum, der dem zwischen Verjährungsbeginn und Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform entspricht, mit der Folge, dass § 15 VVG in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 14 VVG mit der Ablehnung des Versicherers zusammenfällt, keine Regelungswirkung zukommt (Armbrüster a.a.O.).
Da dieses Verständnis von der Regelung des § 15 VVG die Intention des Gesetzgebers, zu verhindern, dass der Versicherer durch eine verzögerte Anspruchsprüfung zu seinen Gunsten Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist nimmt, trägt, führt die Argumentation des LG auch nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ungleichbehandlung der Versicherungs-nehmer, zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, wie ein Anspruch auf die Versicherungsleistung im Sinne des § 14 VVG fällig werden könnte, auch wenn der Versicherungsnehmer diesen nicht bei dem Versicherer angemeldet hat. Gemäß § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers erst fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendig...