Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

KG Berlin Beschluss vom 20.05.2016 - 6 U 47/16

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 02.03.2016; Aktenzeichen 44 O 223/14)

 

Gründe

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 14.3.2016 gegen das am 02.3.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 44 des LG Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen, weil die Beklagte wegen Verjährung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung die Leistung jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern darf. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Insbesondere hat das LG die Regelung des § 15 VVG zur Hemmung der Verjährung nicht fehlerhaft angewendet.

Nach dem Wortlaut des § 15 VVG ist die Verjährung, wenn der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden ist, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht. Der Senat folgt dem LG, soweit dies -anders als der Kläger- § 15 VVG nicht dahingehend versteht, dass der Zeitraum zwischen der Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers beim Versicherungsnehmer regelmäßig die Verjährungsfrist hemmt.

Unter der Geltung des "neuen" VVG richtet sich die Verjährung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung nach den Regelungen des BGB, konkret nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Danach verjährt der Anspruch auf die Versicherungsleistung innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch im Sinne des § 14 VVG fällig geworden und der Versicherungsnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Von der Ber...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Parkplätze und Tiefgaragen (Verkehrssicherung) / 1.3.1 Beleuchtung
    1
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein / §§ 40 - 42 Abschnitt I Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
    0
  • Landeswaldgesetz Hamburg / Anlage 2 Beschilderung (§ 9 Abs. 1)
    0
  • Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 66 - 68 KAPITEL XI MARKTÜBERWACHUNG
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Gebäudeenergiegesetz für Immobilieneigentümer und Vermieter
Gebäudeenergiegesetz für Immobilieneigentümer und Vermieter
Bild: Haufe Shop

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetischen Standards für Gebäude in Deutschland. Das Buch erläutert Vermieter:innen und Eigentümer:innen die Anforderungen für Neubau und Bestand, informiert über Pflichten und Rechtsfolgen und stellt mögliche Förderprogramme vor.


OLG Karlsruhe 25 U 455/22
OLG Karlsruhe 25 U 455/22

Entscheidungsstichwort (Thema) "Entscheidung" im Sinne von § 15 VVG trotz fehlendem Hinweis einen Ärzteausschuss anrufen zu können - zur Verjährung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung Leitsatz (amtlich) ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren