Leitsatz (amtlich)
1. Entgegen seinem Wortlaut erfasst § 382 Abs. 4 FamFG auch die Aufnahme einer beim Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner eingereichten Gesellschafterliste (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2010 - 20 W 333/10).
2. Die Beschwerberechtigung des Notars folgt aus der von ihm beurkundeten Gesellschaftsanteilsübertragung und der daraus resultierenden Folgeverpflichtung zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste beim Handelsregister.
3. Erstellt der Notar eine Gesellschafterliste ausschließlich in elektronischer Form, findet auf sie § 126a BGB entsprechende Anwendung. In diesem Fall ist gem. § 39a Satz 2 BeurkG eine qualifizierte elektronische Signatur gem. § 2 Nr. 3 Signaturgesetz ausreichend. Eines gesonderten elektronischen Beglaubigungsvermerks bedarf es nicht.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 81 HRB 129241 B) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
A. Der beschwerdeführende Notar hatte beim AG Charlottenburg am 30.3.2011 ein originär elektronisch errichtetes, einfaches, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Zeugnis gem. § 39a BeurkG vom 25.3.2011 eingereicht, das die Liste der Gesellschafter der K. nach der teilweisen Geschäftsanteilsabtretung vom 15.11.2010 enthält.
Das Registergericht wies mit Zwischenverfügung vom 30.3.2011 den Beschwerdeführer darauf hin, dass die von ihm eingereichte Gesellschafterliste nicht ins Handelsregister aufgenommen werden könne, da ihr der elektronische Beglaubigungsvermerk gem. §§ 39a, 42 BeurkG fehle und ihm aufgegeben, binnen zehn Tagen die Gesellschafterliste nebst Beglaubigungsvermerk einzureichen.
Gegen die nicht förmlich zugestellte Verfügung legte der Beschwerdeführer mit am 30.3.2011 eingegangener EGVP-Datei Beschwerde ein. Er macht geltend, die eingereichte elektronische Bescheinigung enthalte die vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur. Da die Gesellschafterliste nur in elektronischer Form existiere und kein Original-Papier-Dokument bestehe, könne diese Datei auch keinen Beglaubigungsvermerk enthalten.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
B. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung.
I) Die Beschwerde ist statthaft (§ 382 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt.
Zwar handelt es sich bei der hier angegriffenen Zwischenverfügung um keine Endentscheidung gem. § 58 Abs. 1 FamFG, so dass dagegen nur dann eine Beschwerde möglich ist, wenn diese gesetzlich zugelassen ist. Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2010 - 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rz. 22). Vom Wortlaut her werden zwar nur Anmeldungen, die zu einer Eintragung in das Handelsregister führen sollen, nicht aber die hier streitige Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste vom 25.3.2011 in den Registerordner, erfasst (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). Der Senat schließt sich jedoch dem OLG Frankfurt (a.a.O.) an, das überzeugend darlegt, dass der Gesetzgeber - trotz des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes - diese Möglichkeit lediglich übersehen hat und nicht ausschließen wollte (vgl. zu diesem Ergebnis auch: OLG Jena, Beschl. v. 25.5.2010 - 6 W 39/10; Hanseatisches OLG, Beschl. v. 12.7.2010 - 11 W 51/10).
Insbesondere ist der beschwerdeführende Notar beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG). Der Notar kommt mit der Einreichung der geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister einer ihm obliegenden Amtspflicht nach, die ihm als Folgeverpflichtung aus seiner Anteilsübertragung erwächst (BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - II ZB 6/10, zitiert nach juris, Rz. 10; OLG Jena, Beschl. v. 25.5.2010 - 6 W 39/10, zitiert nach juris Rz. 5). Er ist somit durch die Zwischenverfügung des Registergerichts in eigenen Rechten betroffen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Jena, a.a.O.).
II) Die Beschwerde ist begründet.
1) Das AG Charlottenburg hat zu Unrecht mit seiner Zwischenverfügung vom 30.3.2011 neben dem elektronisch erstellten Zeugnis i.S.d. § 39a BeurkG einen weiteren elektronischen Beglaubigungsvermerk verlangt.
Hier hat der Beteiligte die Gesellschafterliste eingereicht, die er als einfaches, notarielles Zeugnis i.S.d. §§ 39, 39a BeurkG aufgenommen hatte. Einfache notarielle Zeugnisse können elektronisch errichtet werden (vgl. § 39a Satz 1 BeurkG), indem der Notar das Zeugnis qualifiziert elektronisch signiert und es als Ersatz des Siegels mit einer Bestätigung der Notareigenschaft verbindet (Bettendorf/Mödl, DNotZ 2010, 795, 796; vgl. auch Malzer, DNotZ 2006, 9 ff.). Dies trifft auch auf notarielle Bescheinigungen zu Gesellschafterlisten gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG zu (Bettendorf/Mödl, a.a.O.; Apfelbaum, DNotZ 2008, 711, 715). Eine Gesellschafterliste liegt hier vor. Würde sie in Papierform vorliegen, bedürfte sie als öffentliche Urkunde der eigenhändigen Unterschrift und des Siegels des Notars (vgl. OLG Sch...