Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 3) bis 21) wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 23. August 1989 – 191 T 169/89 (WEG) – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 227/88 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 169/89 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) als unbegründet zurückgewiesen wird.
Die Beteiligte zu 1) (…) hat die Gerichtskosten aller drei Instanzen zu tragen und dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für alle drei Instanzen – für die Vorinstanzen in Änderung der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts – auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß ist zwar nicht rechtsfehlerfrei (§ 27 FGG), erweist sich aber im Ergebnis als richtig.
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht die von der Beteiligten zu 1) begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt hat. Denn die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ist form- und entgegen der Auffassung des Landgerichts fristgerecht eingelegt worden.
Der angefochtene Beschluß führt aus, die Beteiligte zu 1) müsse sich die am 20. Februar 1989 an den Verwalter Alefs erfolgte Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Spandau vom 19. Januar 1989 sowie das eventuelle Verschulden des Verwalters zurechnen lassen, falls dieser der Beteiligten zu 1) die Zustellung des Beschlusses nicht zur Kenntnis gebracht habe. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
Das Beschlußanfechtungsverfahren gemäß § 23 Abs. 4 WEG kennt keinen Antragsgegner. Zu beteiligen sind gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 WEG die Wohnungseigentümer und der Verwalter, der auch Antragsteller sein kann. Wenn ein Wohnungseigentümer Antragsteller ist, ist der Verwalter regelmäßig gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG berechtigt, Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind. Neben dem Verwalter können sich aber andere Wohnungseigentümer an dem Beschlußanfechtungsverfahren beteiligen und mit eigenen Anträgen, auch zur Verteidigung des gefaßten Eigentümerbeschlusses, hervortreten. Im vorliegenden Fall ist das Amtsgericht Spandau mit Verfügung vom 16. Dezember 1988 an die Beteiligte zu 1) herangetreten und hat um Mitteilung der Umstände der Einladung zu der Eigentümerversammlung vom 24. Oktober 1988 gebeten. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1988 Stellung genommen. Sie ist ferner in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 19. Januar 1989 erschienen und hat beantragt, die Beschlußanfechtung zurückzuweisen. Unter diesen Voraussetzungen war es geboten, neben der Zustellung an den Antragsteller und den Verwalter auch eine Zustellung an die Beteiligte zu 1) vorzunehmen, die sich zur Verteidigerin der angefochtenen Beschlüsse gemacht hatte. Der Beteiligten zu 1) stand nach § 20 Abs. 1 FGG i. V. m. § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG ein eigenes Beschwerderecht zu, zumal die ergangene Entscheidung mit dem Eintritt der Rechtskraft auch für sie nach § 45 Abs. 2 WEG bindend geworden wäre (vgl. Jansen, FGG 2. Aufl., § 20 Rdnr. 72). Dieses eigene Beschwerderecht der Beteiligten zu 1) kann überhaupt nur sachgemäß ausgeübt werden, wenn die betreffende gerichtliche Entscheidung auch förmlich zugestellt wird. Das ist nach den Akten erst am 26. Mai 1989 geschehen. Da es sich bei einer Beschwerdefrist um eine Notfrist handelt, kommt es auf eine frühere Kenntnis der Beteiligten zu 1) nicht an (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 12. Aufl., § 16 Rdnr. 37). Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist einmal am 13. Mai 1989 (Bl. 123 d. A.), zum anderen am 31. Mai 1989 (Bl. 132 d. A.) eingegangen, mithin fristgerecht.
Die Zustellung an den Verwalter A. ist ferner aus einem zweiten Grunde für die Beteiligte zu 1) nicht maßgebend. Es ist allgemein anerkannt, daß die Zustellungsvollmacht des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG dann unwirksam ist, wenn eine Interessenkollision besteht (vgl. OLG Hamm DWE 1989, 69; Weitnauer, WEG 7. Aufl., § 27 Rdnr. 9 c); Palandt-Bassenge, BGB 48. Aufl., WEG § 27 Anm. 3 c)). Es kann dahinstehen, ob die Beschlußfassung über die von einer anderen Verwalterin erstellten Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1987/88, deren Entlastung und die Verabschiedung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 1988/89 die Rechte und Pflichten des Verwalters Alefs berühren. Jedenfalls ist dies bei der zu TOP 6 c) vorgenommenen Neuwahl einer Verwalterin der Fall. Damit waren die Interessen des Verwalters Alefs berührt. Er durfte nicht mehr als Vertreter der Eigentümergemeinschaft fungieren. Für die Eigentümergemeinschaft war vielmehr ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestimmen. Die alleinige Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses an den Antra...