Leitsatz (amtlich)
Das an das Grundbuchamt gerichtete Eintragungsersuchen einer Behörde - hier des Vollstreckungsgerichts - unter lediglicher Angabe einer Blattnummer ist zur Bezeichnung eines Grundstücks nicht ausreichend, wenn der Bezirk eines Grundbuchamts - wie in Berlin stets - aus mehreren Grundbuchbezirken besteht.
Normenkette
GBO §§ 28, 38; ZVG § 130; GBV § 5
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 44 FH 1...N-1...) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. In dem im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuch ist sei dem 7.6.2010 in Abt. II lfd. Nr. 7 ein Zwangsversteigerungsvermerk auf Grund Ersuchens des AG L.- 3...9.../0...- vom 1.6.2010 eingetragen.
Mit unterschriebenem und gesiegeltem, an die Abteilung 43 des Grundbuchamts gerichtetem Schreiben vom 6.3.2011 hat das AG L.zum Geschäftszeichen "GB Blatt Nr. 1...N" unter Hinweis auf den rechtskräftigen Zuschlagbeschluss vom 16.11.2011 um Eintragung der Beteiligten zu 3 an Stelle der eingetragenen Eigentümerin ersucht.
Darauf hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 15.3.2012 unter Fristsetzung um formgerechte Ergänzung des Ersuchens um den zutreffenden Grundbuchbezirk gebeten. Die Angabe der Abteilung 43 und "GB" seien unzutreffend. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 2.4.2012 mit der das AG L.vorträgt, die Bedeutung des Begriffs "Grundbuchbezirk" sei ihm nicht geläufig. Auf Grund der Einmaligkeit von Grundbuchblattnummer in Verbindung mit dem Grundbuchbezirk sei eine Verwechslung ausgeschlossen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.4.2012 nicht abgeholfen.
II.1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Das AG L.ist als Vollstreckungsgericht auch beschwerdebefugt. Behörden sind beschwerdeberechtigt, soweit sie nach dem Gesetz befugt sind, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (Streck, in: Meikel, GBO 10. Aufl., § 71 Rz. 145; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 76). Diese Befugnis folgt für das Vollstreckungsgericht aus § 130 Abs. 1 S. 1 ZVG.
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Grundbuchamt auf ein der Eintragung entgegenstehendes Hindernis hingewiesen und zu dessen Behebung den zutreffenden Weg aufgezeichnet, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GBO.
Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt auf Antrag, § 13 GBO, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen ist, § 19 GBO. In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, werden Antrag und Bewilligung durch das Ersuchen ersetzt, § 38 GBO. Dabei hat die Behörde die allgemeinen für das Antragsverfahren geltenden Vorschriften einzuhalten (Demharter, a.a.O., § 38 Rz. 69). Hierzu zählt § 28 S. 1 GBO. Danach muss in der Eintragungsbewilligung bzw. dem Eintragungsantrag das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt bezeichnet werden.
Diesen Vorgaben entspricht das Ersuchen des AG L.nicht. Das AG wollte das Grundstück offenbar durch Hinweis auf das Grundbuchblatt bezeichnen, denn das Ersuchen enthält keine Angaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück. Die Bezeichnung durch Hinweis auf das Grundbuchblatt erfordert die Angabe des AG, des Grundbuchbezirks sowie die Blattnummer, vgl. § 5 S. 1 GBV (Wilsch, Die Grundbuchordnung für Anfänger, Rz. 218 f.). Vorliegend fehlt die Angabe des Grundbuchbezirks. Die Unkenntnis des Vollstreckungsgerichts von diesem Begriff ist bemerkenswert. Die Schlüsse, die es aus seiner Unkenntnis zieht, sind falsch. Der Grundbuchamtsbezirk des AG Tempelhof-Kreuzberg ist mit dem Grundbuchbezirk, § 1 Abs. 1 S. 2 GBO, in dem sich das Grundstück befindet, nicht identisch. Das AG Tempelhof-Kreuzberg, § 1 Abs. 1 S. 2 GBO, besteht - wie im Übrigen sämtliche acht Grundbuchämter Berlins - aus mehreren Grundbuchbezirken, §§ 2 Abs. 1 GBO, 1 S. 2 GBV. Nur die Grundbuchblätter desselben Grundbuchbezirks erhalten aber fortlaufende Nummern, § 3 Abs. 1 S. 1 GBV. Eine bestimmte Blattnummer kann deshalb im Bezirk eines Grundbuchamts mehrfach vergeben sein, lediglich in einem Grundbuchbezirk ist sie einmalig.
Das Eintragungshindernis ist durch die Angabe des Grundbuchbezirks in der Beschwerdeschrift nicht geheilt worden. Die Schrift widerspricht der Form des § 29 Abs. 3 GBO. Danach muss das Ersuchen einer Behörde unterschrieben sein. Hier fehlt es an der eigenhändigen Unterschrift des Verfassers.
3. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 78 Abs. 2 S. 1 GBO, besteht nicht.
Fundstellen