Entscheidungsstichwort (Thema)

zum Umfang des Sondernutzungsrechts. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird einem Wohnungseigentümer durch Vereinbarung das Sondernutzungsrecht an im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Flächen eingeräumt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß der Sondernutzungsberechtigte die betreffenden Flächen allein, d. h. unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer, nutzen darf.

2. Das Recht des Sondernutzungsberechtigten wird jedoch durch diejenigen Bindungen eingeschränkt, die für das gemeinschaftliche Eigentum aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund des Rechts zum Mitgebrauch, bestehen. So kann das Sondernutzungsrecht an einer rückwärtigen Gartenfläche mit dem Recht der übrigen Eigentümer auf Benutzung eines über diese Fläche führenden Weges zu dem rückwärtigen gemeinschaftlichen Kellereingang belastet sein.

 

Normenkette

WEG § 13 Abs. 2, § 15

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 198/87 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 37/88 (WEG))

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise aufgehoben.

Auf die Erstbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Januar 1988 – 70 II 198/87 (WEG) – teilweise geändert:

Es wird festgestellt, daß allen Wohnungseigentümern der ungehinderte Zugang zu den Kellerräumen über den rückwärtigen Kellereingang zusteht.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Gerichtskosten aller drei Instanzen je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in diesen Instanzen nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für sämtliche Instanzen auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage, die aus drei Wohneinheiten besteht.

Der Antragstellerin gehört das Wohnungseigentum Nr. 2, während die im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnete und zur Zeit vermietete Wohneinheit im Eigentum des Antragsgegners steht.

Unter § 11 A (Sondernutzungsrechte) der notariellen Teilungserklärung vom 4. August 1982 ist unter anderem folgendes bestimmt:

„1. Der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. 3 erhält das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche, welche in dem Plan, der Anlage dieser Urkunde ist, mit Nr. 3 bezeichnet ist (gesamter rückwärtiger Garten). Die jeweiligen Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, sämtliche Kosten für die Unter- und Erhaltung der der Sondernutzung unterliegenden Flächen zu tragen. ….”

Nach § 11 a) der vorbezeichneten Teilungserklärung sind unter anderem die Fundamente, Kellerböden und Kellermauern einschließlich der Kellereingänge sowie der Kellerräume Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums.

Die Kellerräume sind sowohl über einen vorderen als auch über einen rückwärtigen Kellereingang zugänglich, wobei der rückwärtige Kellereingang nur über einen Weg zu erreichen ist, der über die rückwärtige Gartenfläche führt.

Der Antragsgegner beabsichtigt, eine ursprünglich vorhandene Mauer seitlich des Grundstücks und vor dem Zugangsweg einschließlich eines Gartentores wieder zu errichten. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. November 1986 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 10 a) einstimmig, dem entsprechenden Bauvorhaben des Antragsgegners zuzustimmen, soweit die Neuerrichtung der früher baurechtswidrigen Mauer nunmehr bauaufsichtlich genehmigt werden würde.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, daß ihr Recht auf Zugang zum rückwärtigen Kellereingang durch die Errichtung der Mauer beeinträchtigt werde, und hat geltend gemacht, daß der Transport eines Fahrrades oder anderer sperriger Güter über den vorderen Eingang in die Kellerräume nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu bewerkstelligen sei. Ihren Antrag vom 21. Mai 1987, den Eigentümerbeschluß vom 21. November 1986 zu TOP 10 a) für ungültig zu erklären und darüber hinaus festzustellen, daß allen Wohnungseigentümern der ungehinderte Zugang zum rückwärtigen Kellereingang des Gemeinschaftseigentums zusteht, hat das Amtsgericht Charlottenburg durch Beschluß vom 14. Januar 1988 zurückgewiesen. Die dagegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 15. März 1989 zurückgewiesen. Gegen diesen der Antragstellerin am 14. April 1989 zugestellten Beschluß richtet sich deren am 27. April 1989 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Feststellungsantrag sowie ihren Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 21. November 1986 zu TOP 10 a) weiter verfolgt.

II.

Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Es hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

1.Antrag auf Feststellung des Rechts aller Wohnungseigentümer auf ungehinderten Zugang zum rückwärtigen Kellereingang.

Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht diesen Antrag a...

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