Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.02.2012; Aktenzeichen 12 O 106/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.2.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 22.10.2012 verwiesen, der im Einzelnen wie folgt lautet:
"Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Zu Recht hat das LG in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Mit Beschluss des AG P.vom 20.7.2010 ist das Zwangsverwaltungsverfahren aufgrund der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses vom 18.6.2010 aufgehoben und der Kläger ermächtigt worden, Rückstände aus der Zeit vor dem 18.6.2010 beizutreiben. Durch diese Ermächtigung gem. § 12 Abs. 2 ZwVwV ist eine verlässliche, der Rechtssicherheit dienende Grundlage für die weitere Tätigkeit des Zwangsverwalters geschaffen worden (BGH, NJW 2010, 782). Es bestehen daher entgegen der Auffassung der Beklagten keinerlei Zweifel an der Berechtigung des Klägers die Mietzinsrückstände aus der Zeit vor dem Zuschlag geltend zu machen. Der Umstand, dass mit dem 30.11.2010 sämtliche Eintragungen in Abteilung 3 des Grundbuches zu dem versteigerten Grundstück, Grundbuch von P..., betreffend Grundstücke C...u.a. gelöscht worden sein sollen, hat nicht den Wegfall der Aktivlegitimation zur Folge. Durch den Zuschlag erlöschen alle Rechte an dem Grundstück, die nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Die persönliche Forderung aber - hier die Forderung auf Zahlung von Mietzins bis zum Zeitpunkt des Zuschlags - erlischt erst dann und nur in dem Umfang, in dem der Gläubiger Befriedigung aus dem Erlös erlangt. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, so besteht die Forderung gegen den bisherigen persönlichen Schuldner, der hier mit dem Ersteigerer identisch ist, fort (Roland Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 91 Rz. 2,3).
Ebenfalls zutreffend hat das LG in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte gegen die Klageforderung nicht mit Erfolg die von ihr behauptete Verrechnungsabrede mit der Vermieterin betreffend die Darlehensrückzahlung einwenden kann.
Die Wirksamkeit von Vorausverfügungen und damit auch von Aufrechnungserklärungen des Vollstreckungsschuldners richtet sich im Rahmen einer Zwangsverwaltung allein nach den Vorschriften der §§ 1124, 1125 BGB, wenn - wie hier - ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 146 ZVG, der hinsichtlich der Anordnung der Zwangsverwaltung auf die Regelungen der Zwangsversteigerung und damit auf die §§ 15 - 27 ZVG verweist. Durch diese Verweisung findet auch § 20 Abs. 2 ZVG Anwendung, der zur Bestimmung des Umfangs der Beschlagnahme über das ZVG hinausgreift und seinerseits auf die Vorschriften des materiellen Rechts über den Haftungsumfang bei Grundpfandrechten verweist. Die Beschlagnahme erfasst danach neben dem Grundstück auch alle gem. §§ 1120 ff. BGB dem Haftungsverband zugeordneten Gegenstände. Da die Zwangsverwaltung nach § 148 Abs. 1 ZVG auch die Miet- und Pachtzinsforderungen i.S.v. § 1123 BGB erfasst, richtet sich die Wirksamkeit von Vorausverfügungen des Vollstreckungsschuldners nicht nach den §§ 57, 57b ZVG, sondern nach den §§ 1124, 1125 BGB (BGH MDR 2003, 1408 m.w.N.). Die Aufrechnungsvereinbarung vom 8.4.2008 kann dem Kläger gem. § 1124 Abs. 2 BGB nicht entgegengehalten werden(OLG Hamburg, OLGE 34, 207).
Dabei ist unerheblich, dass das Zwangsverwaltungsverfahren mit Beschluss vom 20.7.2010 nach Erteilung des Zuschlags aufgehoben worden ist. Die Grundstücksnutzungen bis zum Zuschlag unterliegen weiterhin der Beschlagnahme gem. §§ 20, 21, 146 Abs. 1, 148 Abs. 1 ZVG (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 2012, § 161, Anm. 6.2).
Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das LG in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten kann, dass die die Zwangsvollstreckung betreibende C.C...