Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anforderungen an den Vermerk über einen Anhörungstermin gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, insbesondere in Kindschaftssachen.
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 90 F 321/15) |
Tenor
Der Antrag der Mutter auf Berichtigung des Vermerks über den Anhörungstermin
vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Über den Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Vermerks über den Anhörungstermin ist durch den Vorsitzenden zu entscheiden. Auf die für den Fall einer Protokollberichtigung nach § 164 ZPO streitige Frage, ob an einer ablehnenden Entscheidung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mitzuwirken hat (vgl. Zöller/Stöber, 31. Aufl. § 164 ZPO Rn 10 m.w.N.), kommt es hier nicht an, da ein solcher für den von dem Änderungsantrag betroffenen Zeitraum nicht (mehr) hinzugezogen wurde.
Der Antrag ist zurückweisen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG ist über einen Anhörungstermin in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Vermerk zu fertigen. Dieser unterliegt - außer bei Protokollierung eines Vergleichs, § 36 Abs. 2 FamFG - nicht den Förmlichkeiten eines Protokolls nach § 160 ZPO.
Vielmehr hat das Gericht gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG in dem Vermerk die wesentlichen Vorgänge des Termins und einer persönlichen Anhörung festzuhalten. Weitere Regelungen über den notwendigen Inhalt des Vermerks enthält das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat bewusst hiervon abgesehen und die Dokumentation in das Ermessen des Gerichts gestellt, damit dieses flexibel nach den Anforderungen des Einzelfalls den Vermerk ausgestalten kann (BT-Drucks. 16/6308 S. 187). Eine umfassende Protokollierung des Termins ist grundsätzlich nicht erforderlich (BGH FamRZ 2015, 40).
Wie das eingeräumte Ermessen bei der Anfertigung des Vermerks auszuüben ist, bestimmt sich v.a. nach seinem Zweck. So muss die Wiedergabe einer Anhörung (insbesondere eines Kindes in Kindschaftssachen) bei einer Anfechtbarkeit der Entscheidung so ausführlich sein, dass sie auch für das Rechtsmittelgericht aussagekräftig ist (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 2085; zum früheren Recht: BGH FamRZ 2001, 907). Diese Funktion entfällt, wenn gegen die Entscheidung - wie vorliegend - ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Einer detaillierten Aufnahme bedarf es in diesem Fall entsprechend § 161 ZPO nicht, da der Vermerk geringeren und nicht höheren Anforderungen als ein Protokoll unterliegt.
Diesen Anforderungen genügt der Vermerk über den Termin vom 7. Dezember 2016. Was für den Senat wesentlich war - sein Vorschlag für eine gütliche Einigung und dessen Nichtannahme -, ist hinreichend und zutreffend dokumentiert. Einer Wiedergabe der geführten Vergleichserörterungen oder der Alternativvorschläge für eine gütliche Einigung bedarf es nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 10970572 |
FamRZ 2017, 1854 |