Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung der Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung in einer Sorgerechtssache
Leitsatz (amtlich)
1. Die Berichtigung der Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung in Kindschaftssachen kann in entsprechender Anwendung von § 42 FamFG bei offenbarer Unrichtigkeit erfolgen.
2. Ob und inwieweit nicht entscheidungserheblicher tatsächlicher Vortrag und im Termin geäußert Ansichten der Dokumentation bedürfen, ist vom Einzelfall abhängig und steht im Ermessen des Gerichts.
Normenkette
FamFG § 28 Abs. 4, § 42
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 31.05.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten wurden vor dem Senat in mündlicher Verhandlung in den Sitzungen vom 09.05.2022, 23.05.2022 und 31.05.2022 angehört. Vermerke darüber wurden während der Termine diktiert und aufgenommen, die Abschriften den Beteiligten jeweils zeitnah übersandt.
Mit Schriftsätzen vom 15.06.2022 und 16.06.2022 beanstandet die Beschwerdeführerin eine unrichtige Protokollierung ihrer eigenen Äußerungen, der ihrer Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin K.-W. sowie eine fehlende Wiedergabe von Äußerungen des Kindesvaters, der Verfahrensbeiständin und ihres Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt L. in der Sitzung vom 31.05.2022, die sie für von wesentlicher Bedeutung hält. Wegen der konkret beanstandeten Formulierungen und Wiedergaben wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schriftsatz vom 16.06.2022
Protokollberichtigung.
Der Beschwerdegegner beantragt,
den Antrag der Kindesmutter auf Berichtigung des Protokolls vom 16.06.2022 zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass das Protokoll zutreffend und vollständig sei, zumal die Wertung dessen, was wesentlich sei, allein dem Senat obliege. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 14.07.2022 Bezug genommen.
Die weiteren Beteiligten haben zu den beanstandeten Protokollierungen keine Stellungnahmen abgegeben.
II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung der Niederschrift der Sitzung vom 31.05.2022 ist zurückzuweisen.
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) kennt keine Vorschrift, die die Berichtigung gerichtlicher Protokolle und Vermerke ausdrücklich regelt. Die Vorschriften der §§ 159 ff. ZPO finden im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, da Verfahrensgegenstand die elterliche Sorge ist, so dass die nur für Familienstreitsachen geltende Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG nicht greift (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2015, 1 WF 64/15 - juris Rn. 3). In entsprechender Anwendung von § 42 FamFG können daher lediglich Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden (OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2021, I-2 Wx 336/21 - juris Rn. 9; Keidel/Sternal, Kommentar zum FamFG, 20. Auflage 2020, § 28 Rn. 31; Bahrenfuss/Rüntz, Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2017, § 28 Rn. 46).
Derartige offenbare Unrichtigkeiten ergeben sich in Bezug auf die Sitzung vom 31.05.2022 weder aus der Stellungnahme des Beschwerdegegners noch aus der Erinnerung der Mitglieder des Senats. Danach wurde die Niederschrift vielmehr während der Verhandlung in Gegenwart der Beteiligten diktiert und diesen durchgehend Gelegenheit gegeben, das Diktat der eigenen Formulierungen wie das der übrigen Beteiligen zu beanstanden und richtigstellen zu lassen. Diese Gelegenheit wurde von der Kindesmutter und ihren Verfahrensbevollmächtigten auch vielfach genutzt, womit Missverständnisse fortlaufend aufgeklärt wurden und Richtigstellungen erfolgt sind.
Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beschwerdeführerin nunmehr vorträgt,
- sie habe nicht gesagt, dass es ihr unverständlich sei, weshalb der Vater J. in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) oder in einer anderen Institution unterbringen lassen wolle, sondern dass es ihr unverständlich sei, dass der Vater J. keiner umfangreichen qualifizierten Diagnostik unterziehen wolle und es Vorschläge seitens des Vaters gebe, J. in eine andere Institution - in einem Heim - unterbringen zu lassen;
- sie habe nicht gesagt, dass sie die Informationen zu J. schulischer und seelischer Situation nicht zeitnah von dem Vater erhalten habe, sondern dass der Vater sie hinsichtlich der schulischen Entwicklung, aber auch zum Gesundheitszustand des Kindes gar nicht informiert habe und Schulzeugnisse sowie Informationen über die Psychotherapie und die Schulassistenz selbst nach Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt habe; der Vater habe von J. großen Schwierigkeiten der Schule bereits seit September gewusst; dies sei ihr alles bewusst verheimlicht worden;
- sie habe nicht gesagt, dass die Tonaufnahme abbreche, sondern dass die Aufnahme unklar sei, was darauf zurückzuführen sei, dass Stimmen oder das Geschrei zu laut werde;
- sie habe nicht gesagt, dass es sich ihres Erachtens um ein System im väterlichen Haushalt handele, das J. k...