Leitsatz (amtlich)
Erlischt ein Erbbaurecht durch Zeitablauf, folgt daraus zugleich das Erlöschen daran lastender Grundpfandrechte. Wird darauf das Erbbaugrundbuch geschlossen, müssen dort eingetragene Belastungen des Erbbaurechts nicht gesondert gelöscht werden.
Im Grundbuch des Grundstücks kann das Erbbaurecht nur gelöscht werden, wenn zugleich die an seine Stelle tretende Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten im Grundbuch vermerkt wird. Hat der Gläubiger einer Hypothek deren Löschung bewilligt, unterbleibt die Eintragung eines Vermerks nach § 29 ErbbauRG, wenn der Erbbauberechtigte dem zustimmt.
Normenkette
BGB § 1163; EGZVG (DDR) § 15; ErbbauRG §§ 27-29; GBO §§ 18, 22, 27, 29, 46; GBV §§ 36, 54, 56; RHeimstG § 17
Tenor
Die Zwischenverfügungen werden aufgehoben.
Gründe
I. In dem im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundstücksgrundbuch ist seit dem 17. März 1941 in Abt. II lfd. Nr. 1 ein bis zum 31. Dezember 1997 befristetes Erbbaurecht eingetragen, das im ebenfalls im Beschlusseingang bezeichneten Erbbaugrundbuch seit diesem Tag verzeichnet ist. Das Grundstück ist im Beitrittsgebiet nach Art. 4 des Einigungsvertrags belegen. Seit dem 26. August 1999 sind die Beteiligten zu 2 bis 12 in Erbengemeinschaft an Stelle der ursprünglichen Erbbauberechtigten als solche in Abt. I lfd. Nr. 2 des Erbbaugrundbuchs eingetragen. Mindestens der Beteiligte zu 6 ist mittlerweile verstorben.
In Abt. III lfd. Nr. 1 des Erbbaugrundbuchs ist seit dessen Anlegung eine Hypothek für die AG in B. gebucht. Deren Löschung bewilligte die Beteiligte zu 13 unter Berufung auf ihre Eigenschaft als Bewilligungsstelle im Sinne von § 113 Abs. 1 Nr. 6 GBV am 12. April 2017.
Am 20. August 2019 beantragte ein bevollmächtigter Vertreter zur UR-Nr. 4.../2... der N. U. G. in B. im Namen der Beteiligten zu 1 die Berichtigung des Grundstücksgrundbuchs mit der Maßgabe, das Erbbaurecht zu löschen, das Erbbaugrundbuch zu schließen und die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten in Höhe von 10.000,00 EUR hilfsweise unbeziffert einzutragen sowie die im Erbbaurechtsgrundbuch eingetragene Hypothek zu löschen.
Die Urkundsnotarin hat unter dem 21. August 2019 ihre UR-Nr. 4.../2... unter Wiederholung der vorgenannten Anträge dem Grundbuchamt zum Vollzug vorgelegt. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2019 hat das Grundbuchamt unter Fristsetzung darauf hingewiesen, zur Löschung der Hypothek sei die Zustimmung der Eigentümer (gemeint waren offenbar die Erbbauberechtigten) nachzuweisen.
Mit Verfügungen vom 30. November 2020 und 16. April 2021 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, der Antrag auf Löschung der Hypothek sei zurückzuweisen und der Entschädigungsanspruch mangels zweifelsfreier Kenntnis aller derzeit Berechtigten derzeit nicht sicherbar. Das Grundbuchamt gab Gelegenheit zur Rücknahme der gestellten Anträge. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 23. Juni 2021, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 9. Juli 2021 nicht abgeholfen hat.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind lediglich die - inhaltsgleichen - Zwischenverfügungen des Grundbuchamts vom 30. November 2020 und 16. April 2021. Seine in der Zwischenverfügung vom 30. September 2019 aufgeführten Bedenken hat das Grundbuchamt selbst als überholt erachtet. An Stelle der dortigen Ausführungen hat es nun die in den letzten beiden Zwischenverfügungen genannten Bedenken gesetzt, auf die die Beschwerde allein eingeht.
2. Die Beschwerde ist begründet.
Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18 Abs. 1 S. 1 GBO. Dabei kommt der Erlass einer Zwischenverfügung nur in Betracht, wenn der Mangel des Antrags mit auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGH, ZfIR 2021, 32). Das schließt eine Zwischenverfügung mit dem Ziel, die Antragsrücknahme zu erreichen, aus (Demharter, GBO, 32. Aufl., § 18, Rdn. 27). Eine Zwischenverfügung ist ein Mittel, um dem Eintragungsantrag zum Erfolg zu verhelfen (BayObLG, DNotZ 1993, 595, 596). Dieses Ziel kann mit der Anheimgabe einer Antragsrücknahme nicht erreicht werden.
Auf die Gelegenheit zur Antragsrücknahme beschränken sich aber die hier angefochtenen Zwischenverfügungen. Sie waren als solche von dem Grundbuchamt auch erlassen worden, was sich schon aus ihrer äußeren Form - Aufzeigen vermeintlicher Eintragungshindernisse, Fristsetzung und Mittel zur Hebung - ergibt. Zumindest die Verfügung vom 16. April 2021 enthält zudem eine Rechtsmittelbelehrung. Darüber hinaus hat das Grundbuchamt die Beteiligte zu 1 ausdrücklich zur Einlegung der Beschwerde aufgefordert. Dies alles geht über die Erteilung lediglicher - nicht anfechtbarer - rechtlicher Hinweise, § 139 ZPO, hinaus.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat ohne Bindungswirkung für das Grundbuchamt darauf hin, dass...