Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 75 C 85/14) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 60/15 WEG) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom
14. Januar 2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom
24. November 2015 - 85 T 60/15 WEG - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A. Die Klägerin als Käuferin der Wohneinheit Nr. 2 in der von der Beklagten zu 1. verwalteten Wohnanlage der Beklagten zu 2. bis 6. nahm in erster Instanz aus abgetretenem Recht der Verkäuferin nach verweigerter Zustimmung zur Veräußerung zuletzt mit ihrem Klageantrag zu 1. die Beklagte zu 1. und mit ihrem Klageantrag zu 2. die Beklagten zu 2. bis 6. auf Zustimmung zur Veräußerung in Anspruch. Mit ihrem Klageantrag zu 3. beantragte sie die Feststellung der Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses in der WEG-Versammlung und mit dem Antrag zu 4. die Feststellung, dass in ihrer Person kein zur Verweigerung der Zustimmung berechtigender Grund vorliege.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 23. Januar 2015 hat es den Streitwert erster Instanz auf insgesamt 78.750,- EUR festgesetzt, wobei auf die Klageanträge zu 1. bis 3. jeweils ein Betrag von 22.500,- EUR (15 % des Kaufpreises) entfalle und auf den Klageantrag zu 4. ein Betrag von 11.250,- EUR bei Vornahme eines Abschlags von 50 % im Hinblick auf den Feststellungscharakter (Bl. 145 Bd. I d. A.).
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 hat sie angekündigt zu beantragen, sowohl den Beklagten zu 1. (Berufungsantrag zu 1.) als auch die Beklagten zu 2. bis 6. (Berufungsantrag zu 2.) zu verurteilen, der Veräußerung zuzustimmen (Bl. 196 Bd. I d. A.). Mit Beschluss vom 17. Juli 2015 hat das Landgericht Berlin die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zugleich hat es mit dem genannten Beschluss vom 17. Juli 2015 (Bl. 204 Bd. I d. A.) den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 45.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung führt es aus, der Wert der Berufung für die in zweiter Instanz weiterverfolgten Klageanträge zu den Ziffern 1. und 2. betrage aus den Gründen des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg gemäß § 49a Abs. 1 GKG insgesamt 45.000,- EUR.
Mit Schriftsatz vom 10. August 2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Er ist unter Hinweis auf Entscheidungen des OLG München und des OLG Hamm der Ansicht, der Streitwert einer Klage im WEG-Verfahren auf Zustimmung zur beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums sei nach dem vereinbarten Kaufpreis zu bewerten (Bl. 211 Bd. I d. A.). Im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis von 150.000,- EUR sei der Streitwert für die Klageanträge zu 1., 2. und 3. mit jeweils 150.000,- EUR zu bemessen (Bl. 212 Bd. I d. A.).
Mit Beschluss vom 8. September 2015 hat das Landgericht Berlin - Einzelrichterin - die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, nach herrschender Meinung betrage der Streitwert eines Verfahrens auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Veräußerung von Wohn- bzw. Teileigentum 10-20 % des Verkaufspreises. Der Entscheidung des OLG München sei nicht zu folgen. Entscheidend sei das Interesse an der begehrten Zustimmung zur Veräußerung. Da die Versagung der Zustimmung nicht zu einem absoluten Veräußerungsverbot führe, sei dieser vom Amtsgericht zutreffend auf 15 % für die Anträge zu 1. bis 3. festgesetzt worden (Bl. 2 ff Bd. II d. A.).
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. September 2015 Gegenvorstellung eingelegt (Bl. 10, 11 Bd. II d. A.). Er macht geltend, das Landgericht verkenne, dass vorliegend nicht die Eigentümerin, sondern die Erwerberin aus abgetretenem Recht Klage auf Zustimmung zur Veräußerung erhoben habe. Ihr Interesse könne daher nur beim Verkehrswert der Wohnung liegen bzw. unter Anwendung von § 49a GKG bei 50 % des Verkehrswertes der Wohnung, mithin hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 3. bei mindestens 75.000,- EUR. Wegen einer Abweichung des Landgerichts von den Entscheidungen des OLG München und des OLG Hamm hat er die Zulassung der weiteren Beschwerde angeregt.
Nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung und einer beabsichtigten Zulassung der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 29. September 2015 (Bl. 13 Bd. II d. A.) hat das Landgericht Berlin mit Kammerbeschluss vom 24. November 2015 (Bl. 49 ff Bd. II d. A.) auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten den erstinstanzlichen Streitwert für die Klageanträge zu 1., 2. und 3. auf insgesamt 45.000,- EUR festgesetzt, die weitere Beschwerde zugelassen und im Übrigen der Gegenvorstellung nicht stattgegeben. Zur Begründung führt es aus, es folge der Rechtsmeinung des OLG Celle vom 18. August 2010 - 4 W 145/10, das es auch unter Zugrundelegung des § 49a GKG für sachgerecht h...