Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ausgleich für Entziehung von Sondernutzungsrecht. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Wird einem Wohnungseigentümer das ihm eingeräumte Sondernutzungsrecht teilweise durch die Schaffung eines Kinderspielplatzes für alle Wohnungseigentümer entzogen, bestimmt sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die anderen Wohnungseigentümer nicht nach Baulandpreisen, sondern nach dem Wert von Erholungsflächen (im Anschluss an Senat, 25.1.1999, 24 W 1394/98 – WuM 1999, 714 = ZMR 1999, 356 = NZM 1999, 507 L = ZWE 2000, 138).
Normenkette
WEG § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 66/99 (WEG)) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 210/95 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 22.900,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten bildeten bei Verfahrenseinleitung die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage.
Noch heute sind die Antragsteller die Eigentümer der Einheit Nr. 4 mit 3.125/10.000 steln, die Antragsgegner zu II.1. die Eigentümer der Einheit Nr. 1 mit 2.152/10.000 steln, die Antragsgegner zu II.3 die Eigentümer der Einheit Nr. 3 mit 2.292/10.000 steln. Die Antragsgegnerin zu II.2 ist nach wie vor Eigentümerin der Einheit Nr. 2 mit 2.431/10.000 steln, das zunächst auch im Eigentum des Antragsgegners zu II.2. stand. Letzterer ist am 10. Januar 1996 aus der Gemeinschaft ausgeschieden.
Nach der Teilungserklärung vom 3. Februar 1978 zu UR.-Nr. 252/73 des Notars Dr. G. ihren Änderungen bzw. Ergänzungen ist jedem der vier Wohneinheiten eine Fläche des Grundstücks zur Sondernutzung zugewiesen. Für die Lage dieser Sondernutzungsflächen nimmt die Kammer Bezug auf die Skizze Blatt 84 Band I der Akte.
Da das Bauaufsichtsamt anläßlich der Genehmigung des Bauwerks die Anlegung eines Kinderspielplatzes von 30 Quadratmetern insgesamt vorgeschrieben hatte, wurde in Übereinstimmung der damaligen Eigentümer ein Kinderspielplatz, bestehend aus Buddelkiste und Holzschaukelgerüst, auf dem vorderen, etwa 50 qm großen Teil der der Wohneinheit Nr. 4 zugeteilten Sondernutzungsfläche errichtet.
Diesen Spielplatz jedenfalls von ihrer Sondernutzungsfläche verlegt zu bekommen, war das vorrangige Ziel der Antragsteller in dem dem hiesigen Verfahren vorangegangenen Verfahren zwischen den Beteiligten. Die Antragsteller fochten in dem Verfahren 70 II 228/88 des Amtsgerichts Charlottenburg (= 85 T 255/90 Landgericht Berlin = 24 W 3159/91 Kammergericht) einen mehrheitlichen Beschluss der Gemeinschaft vom 16. Mai 1988 an, mit dem diese die Erneuerung der Spielgeräte und des Sandes anstrebte. Gleichzeitig beantragten die Antragsteller die Ermächtigung, den auf ihrer Sondernutzungsfläche gelegenen Spielplatz entfernen zu dürfen.
Mit diesen beiden Anträgen waren die Antragsteller in jenem Verfahren letztlich unterlegen. Das Kammergericht hatte dort in seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung vom 10. Juni 1992 in der Einigung über den Standort des Spielplatzes mangels Bindungswillens für alle Zukunft keine Vereinbarung iSd § 10 Absatz 2 WEG gesehen und entschieden, dass die Überlassung der Sondernutzungsteilfläche lediglich leihweise, also widerruflich erfolgt sei. Sollte eine Verlegung des Spielplatzes nicht möglich sein, käme eine Geldrente entsprechend § 912 Absatz 2 BGB in Betracht.
Weil eine Verlegung des Spielplatzes im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und die bauaufsichtsrechtlichen Auflagen nicht möglich war, wies die Kammer mit Beschluss vom 18. Februar 1994 den Antrag auf Entfernung bzw. Verlegung des Spielplatzes zurück.
Nachdem die Gemeinschaft dann in der Versammlung vom 12. September 1994 zu TOP 9 den Antrag der Antragsteller auf Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die teilweise Überlassung der ihnen zur Sondernutzung überlassenen Fläche abgelehnt hat, machen die Antragsteller nun in dem vorliegenden Verfahren Zahlungsansprüche gegen die übrigen Beteiligten geltend.
Dabei sind sie anfänglich davon ausgegangen, dass der Verkehrswert der von dem Spielplatz eingenommenen Fläche 600,– DM pro Quadratmeter betrage und dass dieser Wert jährlich mit 8 % zu verzinsen sei.
Sie haben zunächst beantragt,
- die Antragsgegner zu 1.–3. als Gesamtschuldner zu verpflichten, an sie 5.046,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Juni 1995 zu zahlen, die Antragsgegner zu 2. und 3. darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verpflichten, an sie 18.978,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Juni 1995 zu zahlen,
- die Antragsgegner zu 1.–3. als Gesamtschuldner zu verpflichten, an sie seit dem 1. Mai 1995 fortlaufend monatlich im voraus 164,60 DM zu zahlen.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 14. März 1996 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine analoge Anwendung des § 912 Absatz 2 BGB n...