Leitsatz (amtlich)

Nimmt der Kläger nach von ihm beantragter Durchführung des streitigen Verfahrens alsbald nach Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht die Klage zurück, so ist die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten für die Stellung des Klageabweisungsantrags vor der Klagerücknahme beziehungsweise deren Kenntnis erwachsene Prozessgebühr nicht erstattungsfähig, wenn es weder zur Zustellung der Anspruchsbegründung noch zur Terminsanberaumung gekommen ist; zu erstatten ist lediglich eine 3/10-Gebühr für die Vertretung im Widerspruchsverfahren (Bestätigung von KG JurBüro 1989, 1114, 2001, 138).

 

Normenkette

BRAGO §§ 31, 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 1, §§ 269, 696

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 31 O 8/01)

 

Tenor

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem vollstreckbaren Beschluss des LG Berlin vom 6.3.2001 von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten anderweit auf nur 136,12 EUR (in Worten: einhundertsechsunddreißig 12/100 EUR) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.3.2001 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde nach einem Wert von 266,22 DM zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben nach einem Wert von 817,80 DM die Klägerin 33 % und der Beklagte 67 % zu tragen.

 

Gründe

Das gegen den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang eingelegte Rechtsmittel ist gem. § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig und überwiegend begründet.

Dem Beklagten sind an Kosten für seine anwaltliche Vertretung im Mahnverfahren sowie nach Abgabe im Streitverfahren vor dem LG Berlin lediglich eine 3/10-Gebühr gem. § 43, Abs. 1 Nr. 2 BRAGO i.H.v. 199,50 DM zzgl. einer Auslagenpauschale von 30 DM (15 % von 199,50 DM, aufgerundet gem. §§ 26 S. 3 i.V.m. 11 Abs. 2 S. 2 BRAGO in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung) und Mehrwertsteuer (16 %), insgesamt 266,22 DM, umgerechnet 136,12 EUR, zu erstatten.

1. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist zunächst eine 3/10-Gebühr gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO für die am 28.7.2000 erfolgte Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid des AG Hamburg vom 7.7.2000 erwachsen, die (zzgl. Pauschale und Mehrwertsteuer) unzweifelhaft zu erstatten ist.

Zwar ist aus dem vorliegenden Aktenausdruck betreffend das Mahnverfahren nicht ersichtlich, dass der Widerspruch nicht durch den Beklagten persönlich, sondern durch seinen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Jedoch ergibt sich seine anwaltliche Vertretung bereits zum damaligen Zeitpunkt aus dem Vermerk vom 2.8.2000, die manuelle Weiterbearbeitung des Verfahrens sei veranlasst durch „nachträgliche Legitimation eines Prozessbevollmächtigten”. Zudem hat die Klägerin das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten insoweit mit Schriftsatz vom 29.5.2001 eingeräumt und dieser seine Tätigkeit mit Schriftsatz vom 12.6.2001 im Einzelnen dargelegt und anwaltlich versichert.

2. Darüber hinaus ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zwar auch im streitigen Verfahren tätig geworden. Die ihm für die Stellung des Klageabweisungsantrags gem. §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO entstandene 10/10 Prozessgebühr nach dem Hauptsachewert ist jedoch nicht als notwendiger Prozessaufwand nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO von der Klägerin zu erstatten.

Das Mahnverfahren ist aufgrund des Widerspruchs und des bereits bei Beantragung des Mahnbescheids gestellten Antrags der Klägerin auf Durchführung des streitigen Verfahrens an das LG Berlin abgegeben worden, mit dem Eingang der Akten am 18.12.2000 dort gem. § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO anhängig geworden und damit in das Streitverfahren übergeleitet worden. Die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.12.2000 erklärte Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Mahnverfahrens und der Klage ist daher bereits im streitigen Verfahren erfolgt. Gleiches gilt für den Klageabweisungsantrag vom 31.1.2001, der noch vor der am 8.2.2001 erfolgten Zustellung des Klagerücknahmeschriftsatzes an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gestellt worden ist, und den anschließenden Kostenantrag vom 14.2.2001.

Nach vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener Auffassung ist die im Mahnverfahren in Anspruch genommene Partei jedoch grundsätzlich gehalten, ihre Rechtsverteidigung zunächst auf die Erhebung des Widerspruchs zu beschränken; die Erteilung eines unbedingten Prozessauftrages ist aus erstattungsrechtlicher Sicht erst dann geboten, wenn ihr gem. § 697 Abs. 2 ZPO die Anspruchsbegründung zugestellt worden ist oder sie wegen unterlassener fristgemäßer Anspruchsbegründung Veranlassung hat, selbst gem. § 697 Abs. 3 ZPO auf Terminsbestimmung hinzuwirken (vgl. KG JurBüro 1989, 1141, JurBüro 2001, 138; ebenso OLG Schleswig JurBüro 1980, 1523; LG Berlin – ZK 82 – JurBüro 1990, 721 [722]; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 43 Rz. 25 m.w.N.). Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung jedenfalls für die Fälle fest, in denen der Antr...

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