Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 16 C 248/95)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt nach einem Wert von 100,01 bis 200,00 DM die Beklagte.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin beantragte den Erlaß eines Mahnbescheids über einen Betrag von 1.296,14 DM. Gleichzeitig beantragte sie die Durchführung des streitigen Verfahrens im Falle des Widerspruchs der Beklagten. Diese legte selbst gegen den Mahnbescheid am 25. August 1995 fristgerecht Widerspruch ein. Am 18. September 1995 gab der Rechtspfleger des Mahngerichts nach Zahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses durch die Klägerin des Verfahren an des Streitgericht ab und informierte hiervon die Parteien. Mit Schreiben von 10. Oktober 1995 wurde die Klägerin aufgefordert, ihren Anspruch zu begründen. Mit Schriftsatz von 5. Oktober 1995 zeigte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten an, diese im streitigen Verfahren zu vertreten und beantragte, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 10. November 1995 nahm die Klägerin den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids bzw. die Klage zurück.

Auf Antrag der Beklagten erließ des Gericht gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO einen Beschluß, durch den der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 18. Dezember 1995 hat der Rechtspfleger antragsgemäß zugunsten der (vorsteuerabzugsberechtigten) Beklagten eine volle Prozeßgebühr in Höhe von 130,– sowie Telekomunikationsentgelte in Höhe von 19,50 DM festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin von 26. Januar 1996. Sie ist der Auffassung, die Beklagte könne für die Tätigkeit ihres Prozeßbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren allenfalls eine 3/10 Gebühr beanspruchen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die als sofortige Beschwerde vorgelegte Erinnerung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin ist nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 und 5 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 569, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber keinen Erfolg.

Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden.

Durch das Tätigwerden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im vorliegenden Verfahren hat dieser gemäß §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO eine volle Prozeßgebühr verdient. Das ergibt sich daraus, daß er einen Schriftsatz an das Streitgericht gesandt hat, in dem er seine Vertretung angezeigt und mit dem Klageabweisungsantrag einen Sachantrag gestellt hat.

Diese Prozeßgebühr kann die Beklagte von der Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattet verlangen, da es sich dabei um Kosten handelt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.

Die Beklagte durfte hier ihrem Prozeßbevollmächtigten ein unbedingtes anwaltliches Mandat zur Wahrung ihrer Interessen in dem Rechtsstreit erteilen. Gemäß § 696 Abs. 3 ZPO gelt die Streitsache hier bereits als mit der Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig geworden, weil sie alsbald, nämlich etwa 3 Wochen nach Erhebung des Widerspruchs, abgegeben wurde. Aufgrund des durch die Rechtshängigkeit begründeten Prozeßrechtsverhältnisses hatte die Beklagte die dadurch begründeten formellen und materiellrechtlichen Folgen gemäß §§ 261, 262 ZPO zu beachten. Es bestand weiterhin eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, Zustellung an sich zu gewährleisten und insoweit erreichbar zu sein. Mit diesen ihr abverlangten Geschäften durfte die Beklagte ihren Anwalt betrauen.

Die Gebühr reduziert sich im vorliegenden Fall nicht etwa auf eine 3/10 Gebühr für die Einreichung des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheides gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 BRAGO. Denn die Beklagte selbst hat hier den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids gestellt.

Aber auch die Erstattung nur einer Gebühr für Rat und Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 BRAGO im Gebührenrahmen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erscheint im vorliegenden Fall nicht sachgerecht.

Nach einer Auffassung ist die im Mahnverfahren in Anspruch genommene Partei grundsätzlich gehalten, ihre Rechtsverteidigung – zunächst – auf die Erhebung des Widerspruchs zu beschränken und darf ein weitergehendes Mandat zur Vertretung im erwarteten Streitverfahren nur unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, daß es zur Zustellung der Anspruchsbegründung gemäß § 697 Abs. 3 ZPO oder zu einer vorhergehenden Terminsanberaumung kommt (KG JurBüro 90, 1117, NJW 73, 909 für die frühere Fassung des § 696 ZPO; HansOLG JurBüro 83, 563, OLG Frankfurt JurBüro 81, 1075, OLG München JurBüro 81, 389). Das wird damit begründet, daß es bis zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar ist, von einem unbedingten Prozeßauftrag Abstand zu nehmen.

Diese Auffassung ist abzulehnen. Sie steht in einen Wertungswiderspruch zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines Berufungsbeklagten bei Rücknahme der eingelegten Berufung vor ihrer Begründung. Wird nämlich die Berufung ohne Hinweis darauf eingelegt, dies geschehe zunächst nur zur Fristwahrung, so ist nach zutreffender Ansicht die durch den schriftsätzlich angekündigten Zurückweisungsantrag ausgelö...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge