Leitsatz (amtlich)
Lässt die Teilungserklärung bauliche Veränderungen, die einer sinnvollen und zumutbaren Verbesserung der Wohnanlage dienen, mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu, fällt darunter auch die Pflasterung einer Wegeabkürzung zum Müllplatz über eine gemeinschaftliche Rasenfläche, selbst wenn eine angrenzende Sondernutzungsfläche dadurch beeinträchtigt wird.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 2, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 366/01 WEG) |
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 70 II 29/01 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten dritter Instanz als Gesamtschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 1.022,58 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage. Die Anlage besteht aus zweimal fünf Reihenhäusern, die im rechten Winkel zueinander stehen. Um die gesamte Anlage herum führen Wege, die, soweit sie zu den Hauseingängen führen, gepflastert sind, soweit sie zu den Parkplätzen führen, mit Rasengittersteinen belegt sind. Zu dem Müllplatz, der vorn an der Straße, an der Einfahrt zu den Parkplätzen gelegen ist, gelangt man über die Zugangswege zu den Parkplätzen oder über den öffentlichen Gehweg, der vor dem Grundstück verläuft, wenn man das Grundstück über die Gartentür am Beginn des Zugangsweges verlässt. Die Beteiligten streiten um die Befestigung eines Teils der vorn an der Straße gelegenen, im Gemeinschaftseigentum stehenden Rasenfläche, die den gepflasterten Zugangsweg zu den Hauseingängen mit dem Müllplatz verbindet. Dieser neu anzulegende Weg führt an dem Sondereigentum und der angrenzenden Sondernutzungsfläche der Antragsteller entlang. Derzeit benutzen die Wohnungseigentümer einen „Trampelpfad” über die Rasenfläche, um zu dem Müllplatz zu gelangen.
Gemäß § 8 Abs. 2 des Teilungsvertrages gilt für bauliche Veränderung an Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen Folgendes:
„a) Bauliche Veränderungen an Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen und allen Eigentümern zugute kommen, z.B. … sind zulässig, wenn die Maßnahme der Erhaltung des Wertes oder einer sinnvollen und zumutbaren Verbesserung der Anlagen, insb. einer Anpassung an den technischen Fortschritt sowie einem gestiegenen Lebens- und Wohnungsstandard dient, wenn sie nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich ist oder wenn sie aufgrund behördlicher Auflage geboten ist.
b) Solche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft mit 2/3-Mehrheit. …”
In der Eigentümerversammlung vom 28.3.2000 haben die Eigentümer zu TOP 10a) den Antrag der Antragsteller, nur einzelne Wegplatten zu verlegen, abgelehnt und zu TOP 10b) mit 9 von 10 Stimmen den Antrag angenommen, einen neuen Weg zwischen dem Parkplatz und den Briefkästen anzulegen. Die Stimme der Antragsteller wurde aberkannt.
Das AG hat den Antrag der Antragsteller, den Eigentümerbeschluss für unwirksam zu erklären, mit Beschluss vom 14.8.2001 zurückgewiesen. Das LG Berlin hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller hiergegen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass es sich bei der Anlage des Weges um eine gem. § 8 Abs. 2 des Teilungsvertrages sinnvolle und zumutbare Verbesserung der Anlage handelt, durch die die Antragsteller nicht unbillig benachteiligt werden und für die ein sachlicher Grund besteht.
Gegen diesen den Antragstellern am 22.8.2000 zugestellten Beschluss haben sie am 7.8.2002 sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel der Abänderung des Beschlusses des LG Berlin und Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 28.3.2001 zu TOP 10b) eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, dass die Anlegung des zusätzlichen Weges nicht gegen ihren Willen beschlossen werden durfte. Die Beschlussfassung entspreche nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Weg sei nicht notwendig und bringe weder ihm noch seinen Mietern einen Vorteil. Vielmehr stelle die Anlegung des Weges einen erheblichen Nachteil dar. Im Übrigen sei es zumutbar, den Weg über die öffentliche Straße zum Müllcontainer zu nutzen.
II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Berlin vom 8.3.2002 ist statthaft, insb. form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 27, 29 FGG, 45 WEG).
2. Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache ohne Erfolg. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf.
Rechtlich einwandfrei nimmt das LG an, dass der angefochtene Eigentümerbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Hierunter fallen die Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums entspr. Gebrauch gerichtet sind. Ei...