Entscheidungsstichwort (Thema)
Missbräuchliche Rechtsverfolgung
Leitsatz (amtlich)
a) Eine Partei, deren Rechtsverfolgung als missbräuchlich i.S.d. § 13 Abs. 5 UWG gerichtlich festgestellt worden ist (Vielfachabmahner) [hat damit] die Klagebefugnis als Wettbewerber nicht für alle Zukunft verloren.
b) Es bleibt aber Aufgabe dieser Partei, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die nunmehr die Gewähr einer redlichen Rechtsverfolgung bieten. Dies gilt insb. dann, wenn die äußeren Umstände der Rechtsverfolgung im Wesentlichen weiterhin übereinstimmen.
c) Eine Partei, deren Rechtsverfolgung als missbräuchlich i.S.d. § 13 Abs. 5 UWG gerichtlich festgestellt worden ist (Vielfachabmahner), hat damit die Klagebefugnis als Wettbewerber nicht für alle Zukunft verloren.
Es bleibt aber Aufgabe dieser Partei, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die nunmehr die Gewähr einer redlichen Rechtsverfolgung bieten. Dies gilt insb. dann, wenn die äußeren Umstände der Rechtsverfolgung im Wesentlichen weiterhin übereinstimmen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.08.2003; Aktenzeichen 103 O 136/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Antragstellers gegen das am 19.8.2003 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des LG Berlin - 103 O 136/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Wert von 10.000 Euro zu tragen.
Gründe
I. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO aus den weiterhin zutreffenden Gründen der Verfügung des Senats vom 6.4.2004 zurückzuweisen.
1. Der als Bauträger auftretende und zugleich als Rechtsanwalt tätige Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch, für den Vertrieb von Wohnimmobilien dergestalt zu werben, dass lediglich der monatliche Finanzierungsaufwand bei einem Kauf genannt werde, nicht jedoch der Endpreis (wie in einer Anzeige in der Berliner Zeitung v. 14.6.2003).
2. Die Geltendmachung des erhobenen Unterlassungsanspruchs stellt sich unter den gegebenen Umständen als missbräuchlich i.S.d. § 13 Abs. 5 UWG dar.
3. Der BGH hat in seinem Urteil vom 5.10.2000 (BGH v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, MDR 2001, 523 = BGHReport 2001, 89 = GRUR 2001, 260 ff. - Vielfachabmahner) die gegen wettbewerbswidrige Immobilienanzeigen in Tageszeitungen gerichtete Rechtsverfolgung des Antragstellers als missbräuchlich angesehen. Schon die vom Antragsteller für 1997 (etwa 150) und 1998 (etwa 35) zugestandenen Abmahnungen belegten, dass seine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen zu seinen behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden hatte. Aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden diene seine Rechtsverfolgung keinem anderen Interesse als seinem Gebühreninteresse als Rechtsanwalt.
4. Daraus folgt zwar nicht, dass der Antragsteller eine Klagebefugnis als Wettbewerber in alle Zukunft verloren hat. Es bleibt aber Aufgabe des Antragstellers, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die nunmehr die Gewähr einer redlichen Rechtsverfolgung bieten. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Im Gegenteil: Erhebliche Indizien sprechen weiterhin für eine missbräuchliche, am Gebühreninteresse orientierte Rechtsverfolgung.
a) Allerdings mahnt der Antragsteller - nach seinem Vortrag - nunmehr unter Verzicht auf die Erhebung von Abmahngebühren ab. Dies steht einem Gebührenerzielungsinteresse aber nicht entscheidend entgegen. Unterwirft sich der Abgemahnte strafbewehrt, dann eröffnet sich dem Antragsteller eine nicht unerhebliche Aussicht, bei einem weiteren Verstoß nicht geringe Vertragsstrafen geltend machen zu können. Dabei kann er zudem wieder anwaltliche Gebühren erheben, sofern es zu einem Rechtsstreit kommt.
Angesichts der o.g. - auch nach Einlassung des Antragstellers in Immobilienkreisen bestens bekannten - Entscheidung des BGH (BGH v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, MDR 2001, 523 = BGHReport 2001, 89 = GRUR 2001, 260 ff. - Vielfachabmahner) darf der Antragsteller darüber hinaus davon ausgehen, dass er im Wege der Abmahnung kaum eine Streiterledigung erreichen kann. Mit Einleitung der gerichtlichen Verfahren fallen ihm dann aber die anwaltlichen Gebühren zu. Die "kostenlosen" Abmahnungen stellen somit im Wesentlichen nur durchlaufende Handlungen zur Vorbereitung der absehbaren gerichtlichen Verfahren dar. Ein Gebührenerzielungsinteresse bliebe weitestgehend gewahrt.
Nach seinem Vortrag hat der Antragsteller in den "letzten Monaten" etwa 50 Abmahnungen ausgesprochen.
b) Die äußeren Umstände der vorliegenden Rechtsverfolgung entsprechen im Wesentlichen dem vorbekannten Muster. Der in München geschäftsansässige Antragsteller sichtet den Immobilienteil unschwer beziehbarer Zeitungen auf leicht feststellbare wettbewerbsrechtliche Verstöße. Die Zahl der von ihm ausgesprochenen Abmahnungen ist nach wie vor hoch. Bei seiner Rechtsverfolgung als Gewerbetreibender vertritt er sich wiederum selbst und verdient damit die in gerichtlichen Verfahren anfallenden Anwaltsgebühren.
c) Eine erhebliche gewer...