Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
weitere Beteiligte wie in dem angefochtenen Beschluß aufgeführt |
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 75/89) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 479/89) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 2. bis 5. haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei einem Geschäftswert von 5.000,00 DM zu tragen und die dem Antragsteller in dieser Instanz erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Es ist aus Rechtsgründen (§ 27 FGG) nicht zu beanstanden, daß das Landgericht auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen der am 29. Juni 1989 erfolgten Zusammenkunft einer Gruppierung von Wohnungseigentümern bzw. ihrer Vertreter nicht die Rechtsqualität einer Wohnungseigentümerversammlung im Sinne von § 23 WEG zuerkennt. Der von dem damaligen Verwalter Demmler ursprünglich für diesen Zeitpunkt in der Gaststätte vorgesehene Versammlungstermin war durch ein zwischenzeitlich zugegangenes Umladungsschreiben rechtsverbindlich verlegt worden. Wenn sich dann gleichwohl einzelne Wohnungseigentümer bzw. ihre Vertreter zu dem ursprünglich vorgesehenen Termin in der Gaststätte trafen und das auch zuvor den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft ankündigten, so ergaben die schon damals allen bekannten Umstände, daß diese Zusammenkunft einen ausschließlich privaten Charakter hatte und nicht zu Eigentümerbeschlüssen gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz führen konnte. Daß die Beschwerdeführer ihr Sondertreffen dann im Ablauf wie eine Wohnungseigentümerversammlung „durchgeführt” und darüber auch ein Protokoll erstellt haben, genügt nach den hier festgestellten Begleitumständen nicht, um ihre „Beschlüsse” als zunächst wirksam und für die gesamte Gemeinschaft rechtsverbindlich ansehen zu können. Daß sie anschließend mit der Behauptung einer wirksamen Beschlußfassung aufgetreten sind, rechtfertigt aber die vom Antragsteller erstrebte negative Feststellung, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben.
Es entspricht der Billigkeit, daß die Rechtsbeschwerdeführer die Gerichtskosten der Instanz tragen und dem Antragsteller etwa erwachsene notwendige außergerichtliche Kosten erstatten (§ 47 WEG).
Unterschriften
Dittrich, Dr. Briesemeister, Brandt
Fundstellen