Entscheidungsstichwort (Thema)
keine Aufhebung eines Sonderumlagebeschlusses durch spätere Modifizierung der Ausführungsart der beschlossenen Sanierungsmaßnahmen. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Haben die Wohnungseigentümer zur Finanzierung umfangreicher Sanierungsarbeiten die Erhebung einer Sonderumlage beschlossen, wird dieser Eigentümerbeschluss, der die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beträge der Sonderumlage fällig stellt, nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass die Wohnungseigentümer später einen Beschluss; über die bloße Änderung der Ausführungsart hinsichtlich einzelner Sanierungsmaßnahmen fassen.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 1
Beteiligte
Wohnungseigentümer d. Wohnanl. mit Ausn. der Antragsg. wie a. d. dem Beschluss d. LG Berlin v. 6.3.98 – 87 T 534/94 (WEG) – anliegenden Liste ersichtlich, vertr. durch die Verw., die R. GmbH, diese vertr. d. ihre Geschäftsf. E. R |
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 19/93) |
LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 534/94 (WEG)) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 8. November 1994 – 76 II (WEG) 19/93 – geändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, 18.547,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Juli 1991 an die Antragsteller zu Händen der Verwalterin zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten aller drei Instanzen zu tragen und den Antragstellern die ihnen in diesen Instanzen erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 18.547,62 DM festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei den Wertfestsetzungen der Vorinstanzen.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Wohneinheit Nr. 37, die sie durch Zuschlagbeschluss vom 19. April 1990 im Wege der Zwangsversteigerung erworben hatte.
In der Eigentümerversammlung vom 20. April 1990 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich zu TOP 4.0 die Durchführung umfangreicher Sanierungsmaßnahmen, unter anderem den Austausch sämtlicher noch nicht erneuerter Außenfenster in Kunststofffenster, und zu TOP 4.2 die Finanzierung dieser Maßnahmen durch Erhebung einer zum 1. Mai 1990 fälligen Sonderumlage in Höhe von 860.000,00 DM. Auf den Miteigentumsanteil der Klägerin entfiel danach ein am 1. Mai 1990 fälliger Sonderumlagebetrag von 18.547,62 DM.
Durch den weiteren in der Eigentümerversammlung vom 10. Dezember 1990 zu TOP 5 gefassten Eigentümerbeschluss legten die Wohnungseigentümer zum Zwecke der Präzisierung und Erweiterung der Beschlüsse vom 20. April 1990 14 Sanierungsmaßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 913.000,00 DM fest, darunter zu TOP 5.7 die Erneuerung der noch bestehenden Kastenfenster „gemäß Beschluss vom 20.04.90” mit einem Kostenaufwand von 273.000,00 DM. Mit dem zu TOP 6.0 gefassten Beschluss vom 7. Juni 1991 wiesen die Eigentümer den Verwalter an, den beschlossenen Fensteraustausch trotz Anfechtung der vorangegangenen Eigentümerbeschlüsse unverzüglich durchzuführen. Schließlich beschlossen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 25. Juni 1994 zu TOP 3.4 mehrheitlich, „dass der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 20.04.90 Punkt 4.0, vom 10.12.90 Punkt 5.7 und vom 07.06.91 Punkt 6.0 dahin geändert wird, dass die Straßenseitigen Fenster nicht ausgetauscht, sondern saniert werden sollen”.
Die Antragsteller haben die Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht Schöneberg zunächst auf Verpflichtung zur Zahlung von 24.379,19 DM in Anspruch genommen, wobei sich dieser Betrag aus der Sonderumlage von 18.547,62 DM sowie aus rückständigen Wohngeldern aus den Jahren 1989 bis 1992 zusammensetzte. Nach Abtrennung des hiesigen Verfahrens hinsichtlich der Sonderumlageforderung von dem Ausgangsverfahren hat das Amtsgericht Schöneberg den Antrag der Antragsteller durch Beschluss vom 8. November 1994 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss rechtzeitig eingelegte Erstbeschwerde der Antragsteller hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 6. März 1998 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 18.547,62 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (31. Juli 1991) weiterverfolgen.
II.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel der Antragsteller ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Insbesondere ist die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG erreicht. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Beschluss hält einer rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG) nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 1 WEG der Eigentümergemeinschaft gegenüber zur Zahlung des auf den Miteigentumsanteil de...