Leitsatz

Wurde zur Finanzierung von Sanierungsarbeiten die Erhebung einer Sonderumlage beschlossen, so wird der Beschluss, der die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beträge der Sonderumlage fällig stellt, nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass die Wohnungseigentümer später die änderung der Ausführungsart einzelner Sanierungsmaßnahmen beschließen.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer beschlossen mit großer Mehrheit über die Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung umfangreicher Sanierungsmaßnahmen. Später beschlossen die Wohnungseigentümer wiederum mehrheitlich, die vorhandenen Fenster nicht durch Kunststofffenster zu ersetzen, sondern diese zu sanieren. Aufgrund dieses Beschlusses fühlen sich nun einige Wohnungseigentümer nicht mehr dazu verpflichtet, ihren Beitrag zur Sonderumlage zu leisten. An einer entsprechenden Zahlungspflicht ändert jedoch der Zweitbeschluss über die geänderte Ausführung einzelner Sanierungsmaßnahmen nichts. Der spätere Beschluss betraf nur die Festlegung des Umfangs der Sanierungsmaßnahmen des Erstbeschlusses und somit lediglich den Umfang und die Art und Weise bzw. die bloße änderung einzelner Sanierungsmaßnahmen, womit jedoch der grundlegende Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage nicht berührt werden sollte.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 21.07.1999, 24 W 2613/98

Fazit:

Zur Aufhebung oder zur änderung der mit der Festlegung der Sonderumlage begründeten Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer hätte es eines sich ausdrücklich auf diesen Gegenstand beziehenden Beschlusses der Wohnungseigentümer bedurft.

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