Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl eines Nichteigentümers in den Verwaltungsbeirat. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
Die Wohnungseigentümer können nur dann einen Außenstehenden zum Mitglied des Verwaltungsbeirates wählen, wenn dies die Teilungserklärung oder eine sonstige Vereinbarung der Wohnungseigentümer ausdrücklich gestattet (Abweichung von BayObLGZ 1972, 161 ff. = NJW 1972, 1377).
Normenkette
WEG § 10 Abs. 1, § 29 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II (WEG) 27/86) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 148/87 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Mai 1987 – 70 II (WEG) 27/86 – auf die Erstbeschwerde weiterhin teilweise wie folgt geändert:
Der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. Juni 1986 zu TOP 11 (Zuweisung des Kellers Nr. 7 an die Beteiligten zu 13) – Quednau – zur alleinigen Nutzung) wird für ungültig erklärt.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller drei Instanzen hat die Eigentümergemeinschaft (Verwaltungsvermögen) zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in allen drei Instanzen nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert beträgt für die erste und zweite Instanz 16.000,– DM und für die Rechtsbeschwerdeinstanz 12.000,– DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage, die von dem Beteiligten zu 1) ab Oktober 1985 aufgrund eines am 8. Oktober 1985 gefaßten Eigentümerbeschlusses unentgeltlich verwaltet worden war.
In der Versammlung vom 10. Juni 1986 faßten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse, die die Antragsteller mit ihren in erster Instanz fristgemäß eingereichten Anträgen angefochten haben. Unter anderem wählten sie zu TOP 3 den Ehemann der Beteiligten zu 2), der nicht Wohnungseigentümer ist, zum Beiratsmitglied.
Außerdem beschlossen sie zu TOP 11 mehrheitlich folgendes:
„Die Eheleute Q. können den Keller Nr. 7, so wie er jetzt bezeichnet ist, bis zum Eigentümerwechsel der Wohnung Nr. 7 innebehalten.”
Zwischen den Beteiligten ist aufgrund des in dem Vorverfahren 70 II (WEG) 14/85 ergangenen rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Juli 1985 unstreitig, daß der vorbezeichnete Kellerraum wegen der vom Aufteilungsplan abweichenden realen Aufteilung im Gemeinschaftseigentum steht.
Schließlich wählten die Wohnungseigentümer den Beteiligten zu 1) zu TOP 12 mit sofortiger Wirkung als Verwalter ab und bestellten die jetzige Verwalterin mehrheitlich zur neuen Verwalterin.
Durch Beschluß vom 20. Mai 1987 hat das Amtsgericht Tiergarten die Anträge der Antragsteller auf Ungültigerklärung der am 10. Juni 1986 gefaßten Eigentümerbeschlüsse zurückgewiesen. Auf die dagegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht durch Beschluß vom 3. Februar 1988 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen den amtsgerichtlichen Beschluß teilweise aufgehoben und den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. Juni 1986 zu TOP 3 für ungültig erklärt, soweit mit diesem Beschluß der Ehemann der Beteiligten zu 2) zum Beiratsmitglied gewählt worden ist.
Gegen diesen den Beteiligten jeweils am 19. Februar 1988 zugestellten Beschluß richten sich die von dem Beteiligten zu 1) am 17. Februar 1988 und 3. März 1988 jeweils zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftstelle eingelegten weiteren Beschwerden sowie die am 3. März 1988 bei Gericht eingegangene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3).
II.
Die als Rechtsbeschwerden gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthaften Rechtsmittel sind rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Es hat jedoch nur das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) in der Sache in dem aus dem Beschluß-Tenor ersichtlichen Umfange teilweise Erfolg.
1. DieRechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3), die sich gegen die Beschlußfassung zuTOP 3 (Wahl eines Nichteigentümers zum Beiratsmitglied) richtet, ist nicht begründet. Insoweit hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei den Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt.
Im Schrifttum ist allerdings allgemein anerkannt, daß abweichend von der Regelung des § 29 Abs. 1 WEG auch ein Nichteigentümer in den Verwaltungsbeirat aufgenommen werden kann (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 29 Rdn. 6; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 29 Rdn. 2 a); Röll in Münch.Komm. zum BGB, 2. Aufl., § 29 WEG Rdn. 3; Augustin in BGB-RGRK, 12. Aufl., WEG, § 29 Rdn. 2; Schmid, BlGBW 1976, 61; Weimar, ZMR 1981, 97; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 1986, Rdn. 1143). Streitig ist lediglich, ob eine vom Gesetz abweichende Zusammensetzung des Verwaltungsbeirates eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer erfordert oder ob hierzu bei Schweigen der Teilungserklärung ein Mehrheitsbesc...