Leitsatz

Nichteigentümer kann mangels anderslautender Vereinbarung nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss in den Verwaltungsbeirat gewählt werden

 

Normenkette

§ 29 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Wohnungseigentümer können nur dann einen Außenstehenden (hier: Ehemann einer Wohnungseigentümerin) zum Mitglied des Verwaltungsbeirats wählen, wenn dies die Teilungserklärung oder eine sonstige Vereinbarung der Eigentümer ausdrücklich gestattet (Abweichung zu BayObLG, NJW 1972, 1377 und NJW-RR 1988, 270).

In der Literatur wird auch die Auffassung vertreten, dass abweichend von der Regelung des § 29 Abs. 1 WEG auch ein Nichteigentümer in den Verwaltungsbeirat gewählt werden kann; umstritten ist hier nur, ob eine vom Gesetz abweichende Zusammensetzung des Beirats eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer erfordert, oder ob hierzu mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung in der Teilungserklärung auch ein Mehrheitsbeschluss ausreicht. Der Senat kommt zu der Auffassung, dass nur durch Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 1 WEG eine andere Zusammensetzung des Beirats festgelegt und damit auch die Wahl von Außenstehenden zu Beiräten zugelassen werden könne. Abweichungen auch von abdingbaren gesetzlichen Bestimmungen (wie hier § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG) seien nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung möglich.

Eine Vorlage zum BGH wegen der Abweichung zu Entscheidungen des BayObLG sei jedoch nicht veranlasst, da diese Entscheidungen nicht auf der Beantwortung der vorgenannten Rechtsfrage beruhten.

Auch ein früherer einstimmiger Beschluss über die Wahl eines Außenstehenden in den Beirat hätte keine Vereinbarungswirkung entfaltet, da ersichtlich mit diesem Beschluss nicht generell die Wahl Außenstehender in den Beirat abweichend von der gesetzlichen Regelung durch eine Vertragsbindung mit rechtsgestaltender Wirkung für die Zukunft gestattet werden sollte.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 21.12.1988, 24 W 1435/88= NJW-RR 1989, 460)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung

[Nach heute h.R.M. wäre hier bei gesetzesabweichender Beschlussfassung - durch einfachen Mehrheitsbeschluss - von einem sog. Zitterbeschluss zu sprechen.]

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