Tenor
Die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten dauert fort.
Eine etwa erforderlich werdende weitere Unterbringungsprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Unterbringungsprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.
Gründe
I.
Gegen den Beschuldigten ist das Sicherungsverfahren vor dem Landgericht Berlin - 11. große Strafkammer - anhängig.
1. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Beschuldigten, der etwa seit dem Jahr 2008 an einer bipolaren Störung des Typs II leidet, mit der Antragsschrift im Sicherungsverfahren vom 22. September 2017 zwei versuchte besonders schwere räuberische Erpressungen und eine versuchte gefährliche Körperverletzung zur Last, die er jeweils im Zustand der krankheitsbedingt erheblich verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit begangen haben soll (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 20, 21, 22, 23, 53 StGB).
Ihm wird vorgeworfen, sich am 4. Mai 2017 um 1.26 Uhr nach dem Betanken eines Pkw mit Kraftstoff zu einem Preis von 10,62 Euro bei der S. Tankstelle in F. zu dem Nachtschalter begeben und die dort tätige Mitarbeiterin M. unter Vorhalt einer Schusswaffe zur Herausgabe von Geld aufgefordert zu haben, wobei er angekündigt habe, im Falle der Weigerung durch die Scheiben zu schießen. Er habe zugleich in der Absicht gehandelt, M. von der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs abzuhalten. Die Geschädigte habe sich in einem angrenzenden Raum in Sicherheit gebracht (Fall 1). Sodann sei der Beschuldigte mit dem Pkw nach Berlin gefahren. Dort habe er gegen 2.20 Uhr den Verkaufsraum der J. Tankstelle (...) betreten und die hinter dem Tresen befindliche Mitarbeiterin K. unter Vorhalt einer Schusswaffe zur Herausgabe von Bargeld aufgefordert. Da K. sich geweigert und mittels des Alarmknopfes die Polizei verständigt habe, habe der Beschuldigte seinen Tatplan nicht mehr umsetzen können und die Tankstelle verlassen (Fall 2). Am 7. Mai 2017 gegen 22.45 Uhr soll der im polizeilichen Gewahrsam (...) in 12101 Berlin-Tempelhof befindliche Beschuldigte mit einem angespitzten Plastikmesser versucht haben, seine Fußfesseln zu lösen. Bei dem Versuch des Mitarbeiters B., ihn daran zu hindern, habe der Beschuldigte mit dem Plastikmesser eine gezielte Stichbewegung in Richtung von dessen Oberkörper ausgeführt, um ihn zu verletzen. B. habe dies jedoch durch Ergreifen des Arms des Beschuldigten unterbinden können und sei unversehrt geblieben (Fall 3).
Zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sei aufgrund einer voll ausgeprägten, mit paranoiden Elementen versetzten manischen Phase die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben und seine Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert, womöglich aber auch aufgehoben gewesen.
2. Der Beschuldigte ist in dieser Sache seit dem 12. Juni 2017 einstweilig untergebracht im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Grundlage hierfür war zunächst der vom Amtsgericht Tiergarten - 352 Gs 1639/17 - am 23. Mai 2017 erlassene, dem Beschuldigten am 12. Juni 2017 verkündete Unterbringungsbefehl, der lediglich die zweite (als versuchter schwerer Raub nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB gewertete) Tat zum Gegenstand hatte. Er wurde am 27. Oktober 2017 durch einen Unterbringungsbefehl des Landgerichts Berlin ersetzt, der sämtliche Tatvorwürfe aus der Antragsschrift umfasst und seit seiner Eröffnung am 2. November 2017 die Grundlage der weiterhin vollzogenen einstweiligen Unterbringung bildet. Die Kammer wertet das Tatgeschehen zu Fall 1 als vollendeten Betrug und tatmehrheitlich hierzu begangene versuchte besonders schwere räuberische Erpressung und den dritten Tatvorwurf als versuchte einfache Körperverletzung.
3. Der Antrag im Sicherungsverfahren ist am 27. September 2017 bei dem Landgericht Berlin - große Strafkammer - gestellt worden, nachdem das von der Staatsanwaltschaft Berlin am 14. Juni 2017 in Auftrag gegebene (vorläufige) psychiatrische Gutachten des Sachverständigen B. am 12. September 2017 eingegangen war. Die Vorsitzende der zuständigen 11. Strafkammer hat am 29. September 2017 die Zustellung der Antragsschrift unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zehn Tagen veranlasst. Diese Frist wurde auf Antrag des Verteidigers bis zum 26. Oktober 2017 verlängert. Die Kammer hat am 27. Oktober 2017 die Antragsschrift unter Eröffnung des Hauptverfahrens - bezüglich des ersten Tatvorwurfs mit entsprechenden Änderungen wie in dem neu gefassten Unterbringungsbefehl - zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Vorsitzende hat mit Verfügung vom selben Tag die Hauptverhandlung auf die zuvor avisierten und mit den Verfahrensbeteiligten abgestimmten Sitzungstage am 29. Januar sowie 1., 15., 19. und 22. Februar 2018 terminiert. Ein früherer Beginn der Hauptverhandlung ist nach Mitteilung der Vorsitzenden wegen Belegung der regulären Sitzungstage der Kammer mit vorrangig zu verhandelnden Haft- und Unterbringungssachen sowie zusätzlich anberaumter Sondersitzungen nicht möglich. Die Lücke zwi...