Leitsatz (amtlich)
Im Aktivprozess der BGB-Gesellschaft ist die Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht in Ansatz zu bringen, wenn die Klageerhebung zwar vor der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 29.1.2001 liegt, die (vorgerichtliche) Beauftragung aber erkennbar durch die – nun insoweit anerkannt rechtsfähige – BGB-Außengesellschaft erfolgte.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 548/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 4.10.2001 geändert:
Die von der Beklagten nach dem Urteil des KG vom 23.8.2001 – 8 U 3112/00 – zu erstattenden Kosten werden auf 644,08 Euro (= 1.259,72 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 2.10.2001 festgesetzt.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1.537,20 Euro (= 3.006,51 DM) zu tragen.
Gründe
Das gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, weil die klägerischen Bevollmächtigten nur von einer Auftraggeberin, nämlich der BGB-Gesellschaft, mandatiert wurden und demgemäß der Erhöhungstatbestand des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht erfüllt ist.
Dass die BGB-Gesellschaft jedenfalls bei Aktivprozessen wie dem vorliegenden Verfahren gleich der offenen Handelsgesellschaft als eine einzige Auftraggeberin anzusehen sei, wenn sie im Geschäftsverkehr unter firmenähnlicher Bezeichnung oder in sonstiger Weise als Einheit auftritt, entsprach schon vor der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/99, MDR 2001, 459 = AG 2001, 307 = BGHReport 2001, 237 = NJW 2001, 1056 ff.) einer verbreiteten Auffassung in Rspr. und Lit. (vgl. ausführlich Gerold u.a. von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 6 Rz. 10 ff. m.w.N.). Das Hauptargument der bisher überwiegend vertretenen Gegenansicht, der Vergleich mit der offenen Handelsgesellschaft könne nicht gezogen werden, weil die BGB-Gesellschaft gerade keine Rechts- und Parteifähigkeit besitze (vgl. z.B. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 427 f.), ist entkräftet, nachdem der BGH in der oben genannten Entscheidung den Anstoß zur allseitigen Anerkennung der BGB-(Außen-)Gesellschaft als rechtsfähig und damit parteifähig in der schon bislang sehr kontrovers geführten Diskussion gegeben hat (so auch OLG Karlsruhe v. 26.2.2001 – 11 W 5/01, MDR 2001, 596 = NJW 2001, 1072).
Vorliegend handelt es sich um einen Gesellschaftsprozess. Denn die klagenden Gesellschafter der BGB-Außengesellschaft treten nicht als Einzelpersonen auf, sondern als Gesamtheit der Gesellschafter. Die „…-Str. … Gesellschaft bürgerlichen Rechts”, deren Gesellschafter die Kläger sind, ist demnach selbstständige Auftraggeberin ihrer Bevollmächtigten, auch wenn diese in der Beschwerdeerwiderung darlegen, sie hätten ausweislich der Klageschrift und der Rubren der Urteile vom 17.2.2000 und 23.8.2001 im Auftrag und im Namen der Gesellschafter geklagt. Selbst nach der bisherigen Gegenansicht kommt es auf die Rechtsform an, in der die BGB-Gesellschaft aufgetreten ist (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 427 f.). Bei der Prüfung des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist allein auf die (vorgerichtliche) Beauftragung der Rechtsanwälte abzustellen. Die Fassung des Rubrums der Klageschrift vom 6.8.1999 wie auch die Angaben in der Prozessvollmacht vom selben Tage und in der Verwaltervollmacht vom 22.8.1996 machen aber deutlich, dass die Kläger stets als eine – nun insoweit anerkannt rechtsfähige – Außen-Gesellschaft im Rechtsverkehr auftreten wollten und auch aufgetreten sind. Die Aufzählung der Sozien in der der Klageschrift beigefügten Gesellschafterliste und im Rubrum der angefochtenen Entscheidung war angesichts der seinerzeit herrschenden Auffassung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft gerechtfertigt, um – vor der zitierten Entscheidung des BGH – verständlicher Weise das Risiko einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit im Prozess bzw. von Schwierigkeiten in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu vermeiden; den weiter gehenden Schluss, dass die Gesellschafter als Einzelpersonen auftreten wollten, lässt sie nicht zu.
Soweit die Bevollmächtigten der Klägerseite in ihrer Erwiderung zur sofortigen Beschwerde darauf verweisen, dass es auch bei Anwendung der neuen höchstrichterlichen Rspr. zur BGB-Gesellschaft bei der Erhöhung gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO verbleiben müsse, weil tatsächliche Parteien des Rechtsstreits die Gesellschafter gewesen seien, handelt es sich um ein Argument, dass allenfalls auf einen Passivprozess zutreffen kann. Denn dort ist es Sache des Klägers, neben der Gesellschaft die persönlich haftenden Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Auf den Aktivprozess, bei dem regelmäßig nur die Gesellschaft allein klagt, trifft diese Erwägung nicht zu.
Demzufolge ergibt sich folgender Erstattungsanspruch der Klägerseite auf der Grundlage ihres Antrags auf Kostenfestsetzung vom 1.10.2001:
von der Beklagten an die Kläger zu erstattende Gerichtskosten: 706,92 DM
außergerichtliche Kosten 1. Instanz:
Kläger:
10/10 Prozessgebühr §§ 11, 31 Abs. 1 S. ...